Im Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S GesmbH mit dem Sitz in J, eine Übertretung des § 87 Abs 3 BauV zur Last gelegt, da die Arbeitnehmer W und G E, We H und M K am 22.5.1999 auf der Baustelle in T Nr 4, Gemeinde Ma B F Dachdeckungsarbeiten in mehr als sechs Meter Höhe bei einer Dachneigung von mehr als 20 Grad ohne Dachschutzblenden oder Dachfanggerüste durchgeführt haben. Wegen die... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Tatbild nach § 87 Abs 3 BauV (Fehlen der bei Absturzgefahr erforderlichen Dachschutzblenden und Dachfanggerüste) ist eine andere Tat als das Tatbild nach § 87 Abs 5 Z 2 BauV (Missachtung der alternativen Anseilpflicht mittels Sicherheitsgeschirr, wenn die Dachschutzblenden und Dachfanggerüste wegen Arbeiten am Dachsaum entfallen durften). Daher können diese beiden Tatvorwürfe vom UVS nicht ausgewechselt werden. Dies gilt gerade dann, wenn Arbeiten am Dachsaum sowohl ohne Da... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Bad Aussee warf dem nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis Folgendes vor: Punkt 1.) Sie haben als persönlich haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Fa. E J D & Co., B A, nicht dafür Sorge getragen, dass den Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung entsprochen wurde. Wie anlässlich einer am 20.10.1999 vom Arbeitsinspek... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Übertretung nach § 87 Abs 3 iVm § 5 Z 2 BauV wurde zur Last gelegt, dass ein Arbeitnehmer die Montage einer Blitzschutzanlage völlig ungesichert durchgeführt hatte, obwohl die Absturzhöhe "ca 3 m" und die Dachneigung ca 40 Grad betrug. Jedoch sieht § 87 Abs 3 BauV die Verpflichtung zur Verwendung geeigneter Schutzeinrichtungen ua erst dann vor, wenn die Absturzhöhe "mehr als 3 m" beträgt. Dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal, das auch die Voraussetzung für die Anseilpflich... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 130 Abs.1 Z15 ASchG iVm § 87 Abs.3 BauV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 2.000 S bis zu 100.000 S zu bestrafen, der bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20º und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m nicht für geeignete Schutzvorrichtungen, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten verhindern, sorgt. Schon aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt sich nicht der geringste Anhaltspunkt dafür... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Feldbach als Behörde der ersten Instanz (die belangte Behörde) warf dem Berufungswerber mit Straferkenntnis folgenden Sachverhalt vor: Er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Franz P Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Gnas dafür verantwortlich, daß am 13.12.1995 um 15.00 Uhr bei der ostseitigen Dachfläche bei einer Dachneigung von 45 Grad und einer Absturzhöhe von 5,4 m des Wohnhauses Dr. P in Unterpremstätten, Josef-Krainer-Straße, der Arbeitnehmer Gottfr... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Neueindeckung eines Daches ist auch dann keine geringfügige Arbeit im Sinne des § 87 Abs 5 BauV, wonach das Anbringen von Schutzeinrichtungen nach § 87 Abs 3 BauV entfallen darf, wenn die mehrere Tage in Anspruch nehmende Arbeit im Zeitpunkt der Kontrolle bereits zu Ende geht. So sind als Beispiel für geringfügige Arbeiten im Gesetz Reparatur- oder Anstricharbeiten angeführt, weshalb diese Ausnahmebestimmung bei einer Neueindeckung von vornherein ausscheidet. Schlagwort... mehr lesen...
Die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als erste Instanz) bestrafte den nunmehrigen Berufungswerber wegen Verletzung des § 87 Abs 3 Bauarbeiterschutzverordnung - Bau-V nach § 130 Abs 1 Z 19 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG mit Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarrest 20 Stunden) und warf ihm vor, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der O Baugesellschaft m.b.H. in F zu verantworten, daß drei namentlich genannte Arbeitnehmer am 10.09.1996 auf einer Baus... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zweck des Vorhandenseins von Dachschutzblenden nach § 87 Abs 3 BauV besteht in der sicheren Verhinderung des Absturzes von Menschen, Materialien und Geräten. Er ist daher nur bei deren Anbringung erreicht und nicht bereits dann, wenn die Dachschutzblenden zur Baustelle transportiert wurden und dort neben dem Schalholz lagern. Für den Fall der Nichtbefolgung (entsprechender) erteilter Weisungen sind auch konkrete disziplinäre Maßnahmen vorzusehen (VwGH 30.9.1993, 93/18/0253)... mehr lesen...