Der Zweck des Vorhandenseins von Dachschutzblenden nach § 87 Abs 3 BauV besteht in der sicheren Verhinderung des Absturzes von Menschen, Materialien und Geräten. Er ist daher nur bei deren Anbringung erreicht und nicht bereits dann, wenn die Dachschutzblenden zur Baustelle transportiert wurden und dort neben dem Schalholz lagern.
Für den Fall der Nichtbefolgung (entsprechender) erteilter Weisungen sind auch konkrete disziplinäre Maßnahmen vorzusehen (VwGH 30.9.1993, 93/18/0253).