Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung des Herrn DI Albert O, wh in F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 03.07.1997, GZ.:
15.1-1996/13578, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung
abgewiesen. Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von S 2.000,-- binnen vier Wochen bei Exekution zu bezahlen.
Die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als erste Instanz) bestrafte den nunmehrigen Berufungswerber wegen Verletzung des § 87 Abs 3 Bauarbeiterschutzverordnung - Bau-V nach § 130 Abs 1 Z 19 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG mit Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzarrest 20 Stunden) und warf ihm vor, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der O Baugesellschaft m.b.H. in F zu verantworten, daß drei namentlich genannte Arbeitnehmer am 10.09.1996 auf einer Baustelle in Tragöß-Oberort Nr. 15 auf der straßenseitigen Dachfläche des Hauses mit Dacharbeiten beschäftigt worden seien, ohne daß Dachschutzblenden oder Dachfanggerüste vorhanden (angebracht) gewesen seien, obwohl das Dach eine Neigung von ca. 40 Grad und eine Traufenhöhe von 4 m aufgewiesen habe.
Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, der Beschuldigte habe geeignete Maßnahmen bis hin zu Pönalen zu ergreifen, um die jederzeitige Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten. Aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens sei ein Firmenleiter durchaus in der Lage, die Ausführung seiner Anordnungen gegenüber den Arbeitnehmern durchzusetzen.
Der Beschuldigte berief und führte aus, er ziele auf die Begründung des Straferkenntnisses, die eine objektive Beurteilung seines Schreibens vom 21.10.1996 mit Zeugenangaben mehr als fraglich erscheinen lasse. Er bezweifle, daß die Behörde über die entsprechenden Erfahrungen verfügt, um einzuschätzen, ob ein Unternehmer Anordnungen an seine Mitarbeiter auch durchsetzen könne. Aus Sicht des Unternehmers betreibe man mit der von der Behörde vorgeschlagenen Einhebung von Pönalen nur die Abwanderung der Mitarbeiter. Es sei sehr wohl dafür gesorgt worden, daß Dachschutzblenden vorhanden waren. Der Berufungswerber schließt seine Ausführungen mit der kritischen Bemerkung zur "vorliegenden Rechtsprechungspraxis", wonach jede weitere unternehmerische Tätigkeit zu einer Gesetzesüberschreitung führe, daß eine Jahresstrafpauschale
sinnvoller, auch die Eigenverantwortung der Arbeiter stärker zu betonen.
In der angesprochenen erstinstanzlichen Stellungnahme vom 21.10.1996 heißt es, daß auf der Baustelle Tragöß tatsächlich keine Dachschutzblenden angebracht gewesen seien. Der verantwortliche Bauleiter, Herr Günter Z, habe aber in seinem Auftrag die Mitarbeiter mehrfach angehalten, die diversen Sicherheitsausrüstungen anzuwenden. Diese Unterweisungen hätten vier- bis sechsmal pro Jahr mit allen Zimmereimitarbeitern stattgefunden. Der Bauleiter habe auf dieser Baustelle am 09.09.1996 eine Kontrolle vorgenommen und dabei festgestellt, daß keine Dachschutzblenden montiert gewesen seien. Er habe daraufhin die Mitarbeiter mehrmals und vor Zeugen (Dachdeckermeister Johann D aus B/M) aufgefordert, die Schutzeinrichtungen anzubringen, die mit der Baustelleneinrichtung zur Baustelle gebracht worden seien. Die Mitarbeiter seien somit mit Nachdruck durch die Firmenleitung auf die Notwendigkeit der Sicherheitseinrichtungen hingewiesen worden. Auf den Vollzug der Anordnungen aber könne man aus Zeitgründen nicht warten und stelle sich die Frage nach der Mündigkeit der Mitarbeiter. Abschließend bitte er darum, ihm im Falle einer Verurteilung Unterweisungen zu geben, "welche Maßnahmen noch zu ergreifen wären, mir persönlich kommen keine sinnfälligen Gedanken".
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark verhandelte die Berufungssache am 17.09.1997 in Gegenwart des Berufungswerbers und eines Vertreters der mitbeteiligten Partei, des Arbeitsinspektorates Leoben, und vernahm den Berufungswerber als Partei sowie den Meldungsleger, Herrn Ing. Hannes H, und den Bauleiter, Herrn Günter Z, als Zeugen. Aufgrund der Beweisergebnisse gelangt die Berufungsbehörde zu folgenden Feststellungen:
Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der O Baugesellschaft m.b.H. mit Sitz in politischer Gemeinde F, welche ca. 150 Arbeitnehmer beschäftigt. Einen Teil mit einem eigenen Gewerbe bildet die Zimmerei mit 15 Arbeitnehmern. Herr Günter Z ist Bauleiter ("Bauleiter-Polier") und als solcher für die Baustellen der Zimmerei zuständig. Er ist Zimmerer und Säger, hat die Bauhandwerkerschule absolviert und ist seit sieben Jahren bei der Firma O beschäftigt.
Im Auftrag der R Siedlungsgenossenschaft hatte die Baufirma O (Zimmerei) in Tragöß-Oberort 15 eine Dachsanierung und den Ausbau von Dachwohnungen durchzuführen und hiebei die alten Ziegel und Schalungen jeweils so zu entfernen, daß die Lücken am selben Tag wieder geschlossen werden konnten. Die Arbeiten hatten gut eine Woche vor dem 10.09.1996 begonnen. Es arbeiteten dort der Vorarbeiter, Herr B, der zweite Vorarbeiter, Herr B, und der Hilfsarbeiter, Herr C. Weiters waren noch zwei namentlich nicht bekannte Facharbeiter auf der Baustelle anwesend. Das Dach wies eine Traufenhöhe von 4 m und eine Dachneigung von ca. 40 Grad auf.
Herr Günter Z hat die Baustelle am Tag ihrer Einrichtung besucht und dann in derselben Woche noch einmal am Mittwoch. Bei letzterer Gelegenheit hatte er festgestellt, daß keine Schutzeinrichtungen angebracht waren und die Arbeitnehmer aufgefordert, dies nachzuholen, nachdem er sie vom Dach heruntergeholt hatte. Für das Anbringen von 10 Traufengittern hätten vier Arbeitnehmer eine Stunde gebraucht.
Die Vorarbeiter B und B waren üblicherweise bei einem speziellen Montagetrupp mit der Errichtung von Fertighäusern beschäftigt und waren hier nur ausnahmsweise mit Arbeiten wie den vorliegenden (Aufbringen einer Holzschalung) konfrontiert. Am 10.09.1996, um ca. 10.30 Uhr, waren die Arbeitnehmer B, B und C auf der straßenseitigen Dachfläche mit diesen Arbeiten beschäftigt, ohne daß Dachschutzblenden oder ein Dachfanggerüst angebracht waren.
Der Berufungswerber selbst hat die gegenständliche Baustelle vor dem 10.09.1996 nicht besucht.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Strafanzeige des Arbeitsinspektorates Leoben vom 03.10.1996 und der deren Angaben bestätigenden Aussage des Zeugen und Meldungslegers, Herrn Ing. Hannes H.
Daß keine Dachschutzblenden und kein Dachfanggerüst angebracht war, wurde vom Berufungswerber nicht bestritten. Es wurde von ihm aber behauptet und durch den Zeugen, Herrn Z, bestätigt, daß Traufengitter (Dachschutzblenden) auf die Baustelle transportiert worden seien und dort am 10.09.1996 neben dem Schalholz gelegen seien. Da sich aus der Aussage des Zeugen, Herrn Ing. H, Gegenteiliges ergibt, konnte diesbezüglich der Sachverhalt nicht eindeutig festgestellt werden; dies war aber, wie sich bei der rechtlichen Beurteilung zeigt, auch gar nicht erforderlich.
Die die O Baugesellschaft m.b.H. und deren Gliederung betreffenden Feststellungen ergeben sich aus dem Firmenbuchauszug und der Aussage des Berufungswerbers.
Im vorstehenden Fall sind folgende Rechtsvorschriften relevant:
Der zum 11. Abschnitt "Arbeiten auf Dächern Allgemeines" gehörende § 87 Abs 3 Bau-V:
Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern. Bei besonderen Gegebenheiten, wie auf glatter, nasser oder vereister Dachhaut, die ein Ausgleiten begünstigen, müssen auch bei geringerer Neigung solche Schutzeinrichtungen vorhanden sein. Geeignete Schutzeinrichtungen sind Dachschutzblenden und Dachfanggerüste (§ 88)."
Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von S 2.000,--
bis S 100.000,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von S
4.000,-- bis S 200.000,-- zu bestrafen ist, begeht, wer als
Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu
erlassenen Verordnungen .........
19.) die Verpflichtungen betreffend die Gestaltung von
Arbeitsvorgängen oder die Gestaltung oder Einrichtung von
Arbeitsplätzen verletzt. ................"
Die O Baugesellschaft m.b.H. war zur Tatzeit Arbeitgeberin der Arbeitnehmer B, B und C. Die Gesellschaft wird durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer, Herrn DI O, vertreten. Da diese drei genannten Arbeitnehmer am 10.09.1996 Arbeiten auf einem Dach ausführten, das eine Neigung von ca. 40 Grad und eine Traufenhöhe von 4 m aufwies, hätten Dachschutzblenden oder Dachfanggerüste angebracht sein müssen. Da dies nicht der Fall war, liegt ein Verstoß gegen § 87 Abs 3 Bau-V vor, für den der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der O Baugesellschaft m.b.H. haftet.
Nicht relevant ist es für die Verwirklichung des Tatbestandes, ob Dachschutzblenden (Traufengitter) zur Baustelle hin transportiert worden waren und dort neben dem Schalholz lagerten, denn das im Abs. 3 des § 87 Bau-V angeführte Erfordernis des Vorhandenseins hat den Zweck, "den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise zu verhindern". Dieser Zweck kann sicherlich dann nicht erreicht werden, wenn die Schutzeinrichtungen am Boden abgelegt sind. Der diesbezüglich umstrittene Sachverhalt konnte daher auf sich beruhen. In der Berufung und insbesondere auch in der Stellungnahme vom 21.10.1996 kommt sinngemäß vor allem eine Bestreitung des Verschuldens zum Ausdruck, wenn es dort heißt, die Mitarbeiter seien mehrfach angehalten worden, die diversen Schutzeinrichtungen anzuwenden, es aber aus Zeitgründen nicht möglich gewesen sei, "auf den Vollzug der Anordnung zu warten".
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."
Verwaltungsübertretungen, zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, werden als Ungehorsamsdelikte bezeichnet. (VwGH 5.9.1978, 2787/77)
Bei diesen Delikten hat jedoch der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und es obliegt ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. (s. VwSlg 7087 A/1967 und VwGH 20.5.1968, 187/67). Der Gesetzgeber belastet sohin den Täter in einem solchen Fall schon durch den objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteils durch den Beschuldigten. (VwGH 21.10.1977, 1793/76, ebenso VwGH 13.2.1979, 2969/77)
Die Aussagen haben ergeben, daß der Bauleiter, Herr Günter Z, die Arbeitnehmer viermal jährlich im Betrieb über die Sicherheitseinrichtungen belehrt. Er besucht die von ihm betreuten Baustellen ein- bis zweimal pro Woche. Er hat zwei Tage nach Einrichtung der Baustelle bei einer Kontrolle festgestellt, daß noch keine Dachschutzblenden angebracht waren, die Arbeiter vom Dach geholt und sie darauf hingewiesen, daß die Traufengitter zu montieren seien. Er hatte dann allerdings keine Zeit, darauf zu warten, daß seine Anweisungen ausgeführt werden und hat es auch unterlassen, dies bis zum Dienstag der folgenden Woche, an dem die Kontrolle stattfand, nachzuholen. Das heißt, daß der Baustellenleiter rund eine Woche lang keine Kontrollen vorgenommen hat, ob seinen Anordnungen entsprochen wurde. Der Berufungswerber ist nach eigener Aussage "bemüht, alle Baustellen 14-tägig zu besuchen", er tut dies aber nach Aussage des Herrn Z tatsächlich nicht, da dies nach dessen Aussage eine Zeitfrage ist und er hiefür die Poliere hat. Auf der gegenständlichen Baustelle war der Berufungswerber vor der Kontrolle nie gewesen.
Herr Z trifft den Berufungswerber täglich und dabei wird auch von den Sicherheitseinrichtungen gesprochen. Der Berufungswerber hat aber Herrn Z bezüglich der Schutzeinrichtungen eine Anweisung lediglich dahin erteilt, daß er die Arbeiten so zu machen hat, wie es nach der Bau-V notwendig ist. Wegen der gegenständlichen Baustelle wurde nicht speziell diskutiert. Der Bauleiter muß vor Ort entscheiden, welche Schutzeinrichtung anzubringen ist. Im Verfahren kam nicht hervor, daß der Bauleiter dem Berufungswerber bei den täglichen Besprechungen das Fehlen der Schutzeinrichtungen ca. 1 Woche vor der Kontrolle berichtet und dieser irgendwelche Schritte dagegen unternommen hätte. Bei einer funktionierenden Überwachung der erteilten Anweisungen hätte das festgestellte Versäumnis nicht so lang unentdeckt bzw. ohne Konsequenzen bleiben dürfen.
Ein grundlegender Mangel des Kontrollsystems liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 90/19/0501 vom 15.04.1991) vor, wenn eine Überprüfung dahin fehlt, ob die erteilten Weisungen auch befolgt werden. Ein solcher Mangel ist im vorliegenden Fall, wie ausgeführt, auch darin zu sehen, daß der Bauleiter nach seiner Beanstandung ca. eine Woche lang keinen Kontrollbesuch vorgenommen hat.
Es ist aber auch darauf hinzuweisen, daß der Berufungswerber in seinen beiden Schriftsätzen in keiner Weise dargelegt hat, daß ein Kontrollsystem bestanden hat, denn er beläßt es dabei, darauf hinzuweisen, daß die Arbeitnehmer mehrfach angewiesen worden seien und daß keine Zeit gewesen sei, auf den Vollzug der Anweisungen zu warten. Um von einem wirksamen Kontrollsystem sprechen zu können, bedarf es (wie angeführt) der Überwachung der erteilten Anweisungen auf ihre Befolgung (VwGH 91/19/0134 vom 28.10.1993). Es liegt auch keine Angabe darüber vor, in welcher Weise in dem vom Berufungswerber geleiteten Unternehmen sichergestellt wurde, daß Verletzungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften vermieden werden und dennoch geschehene Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden, insbesondere, welche wirksamen Schritte den Arbeitnehmern für den Fall festgestellter Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften in Aussicht gestellt wurden. Wenn der Berufungswerber seine mangelnden Möglichkeiten der Einflußnahme ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, daß für den Fall der Nichtbefolgung der erteilten Weisungen auch konkrete disziplinäre Maßnahmen vorzusehen sind (VwGH 93/18/0253 vom 30.09.1993).
Es ist daher festzustellen, daß eine Reihe von "sinnfälligen" Maßnahmen möglich gewesen wäre, die aber tatsächlich unterblieben sind, sodaß von einem mangelnden Verschulden nicht gesprochen werden kann.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Der Zweck der verletzten Rechtsvorschrift ist auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern bei Ausführung von Arbeiten auf Dächern gerichtet. Da drei Arbeitnehmer betroffen waren und eine sehr starke Dachneigung gegeben war, ist der Unrechtsgehalt auch als bedeutend anzusehen, dies umso mehr, als dieser Zustand von der Einrichtung der Baustelle weg mehr als eine Woche angedauert hat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde wertete es als erschwerend, daß keinerlei Dachschutzblenden angebracht waren und wertete weiters die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung als erschwerend. Der Erschwerungsgrund des Fehlens der Dachschutzblenden liegt nicht vor, da dies ein Tatbestandselement bildet und bei der Strafbemessung nicht neuerlich als Erschwerungsgrund gewertet werden darf (Doppelverwertungsverbot). Wohl aber sind vier einschlägige Vorstrafen wegen Verletzung der Bauarbeiterschutzverordnung vorhanden, die aber die vorstehende Übertretung nicht zu einem Wiederholungsfall im Sinne des § 130 Abs 1 ASchG machen. Diese vier einschlägigen Vorstrafen sind erschwerend.
Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse:
Monatliches Bruttoeinkommen: S 58.000,--, Geschäftsanteil an der O Baugesellschaft m.b.H. entsprechend einer Stammeinlage von ATS 1.500.000,--, ein Grundstück mit unbekanntem Einheitswert, Sorgepflichten für 2 Kinder, keine Belastungen. Diese Strafzumessungsgründe zusammen mit der als durchschnittlich einzuschätzenden Fahrlässigkeit rechtfertigen - bei Anwendung des 1., von S 2.000,-- bis S 100.000,-- reichenden Strafsatzes - die Höhe der verhängten Geldstrafe, auch wenn der eine Erschwerungsgrund entfällt und Milderungsgründe nicht vorhanden sind.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Der Kostenausspruch stützt sich auf § 64 Abs 1 und 2 VStG.