Die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Feldbach als erste Instanz) erließ ein Straferkenntnis, mit dem dem Berufungswerber folgender Sachverhalt vorgeworfen wurde: Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Sch GesmbH. mit dem Sitz in K und gem. § 9 VStG. verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung BGBl. Nr.340/94 idgF. Im Zuge einer Unfallerhebung auf der Baustelle G, Mariahilferstraße am 04.03.1997 um 10.00 Uhr wurde folgendes festg... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Ausnahmebestimmung nach § 7 Abs 5 BauV, wonach Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen entfallen können, ist bereits nach der Einleitung dieses Absatzes (Werden Stockwerksdecken hergestellt, ...) nicht anwendbar, wenn es sich nicht um die Herstellung, sondern noch um die Abtragung einer Stockwerksdecke handelt. Schlagworte Absturzsicherungen Ausnahme Stockwerksdecken Herstellung Abtragung mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Berufungswerber - zulässig und nicht widerlegt - die Einrede iSd § 7 Abs.4 BauV erhoben und konnten in diesem Fall technische Schutzmaßnahmen wegen Unverhältnismäßigkeit des hiefür erforderlichen Aufwandes entfallen, so genügte es - und dies übersieht der Berufungswerber - keineswegs, den Arbeitnehmern die persönlichen Schutzausrüstungen iSd § 30 BauV lediglich zur Verfügung zu stellen. Vielmehr müssen die Arbeitnehmer mit der also zur Verfügung gestellten Ausrüstung au... mehr lesen...
Der Bürgermeister der Stadt Graz bestrafte Herrn Ing. J. Z. als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Ing. J. Z. GesmbH. mit Sitz in G., nach § 130 Abs 1 ASchG zu Punkt 1.) mit Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzarrest 3 Tage) und warf ihm die Verletzung folgender Rechtsvorschriften vor: § 58 Abs 3 i.V.m. § 8 Abs 1 Z 2 und § 7 Abs 2 Z 4 Bauarbeiterschutzverordnung (Bau-V) und § 118 Abs 3, § 130 Abs 1 Z 15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG). Er habe es in der angeführten Funktion zu vera... mehr lesen...
Rechtssatz: Hinsichtlich des Erfordernisses von Wehren auf einer Gerüstlage nach § 58 Abs 3 i.V. mit § 8 Abs 1 Z 2 und § 7 Abs 2 Z 4 BauV (Absturzhöhe mehr als 2 m) kommt es nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.4.1991, 90/19/0501, nicht darauf an, daß auf einem Gerüst dauernd oder zu einem bestimmten Zeitpunkt gearbeitet wird. Das Gerüst muß den Sicherheitsvorschriften jedenfalls dann entsprechen, wenn es zur Durchführung von Arbeiten durch die Arbeitnehmer an der betref... mehr lesen...
Laut Straferkenntnis (STE) der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg als Behörde der ersten Instanz (der belangten Behörde) hat Herr G. P. als Inhaber eines Estrichverlegeunternehmens mit Sitz in D. und als Arbeitgeber nicht dafür gesorgt, daß am 23.8.1995 um 14.00 Uhr auf der Baustelle Wohnhaus-Neubau in M., hinter dem Haus A. N.- Straße 24, auf der Balkonplatte im ersten Obergeschoß, auf der der Arbeitnehmer Herr M. K. bei einer möglichen Absturzhöhe von ca. 3,20 m mit Verladearbeiten ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung nach § 8 Abs 1 Z 2 i.V.m. § 7 Abs 1 und Abs 2 Z 4 BauV 1994 (fehlende Absturzsicherungen an sonstigen als in § 7 Abs 2 Z 1 bis 3 genannten Arbeitsplätzen) wird begangen, wenn ein Arbeitnehmer auf einer Balkonplatte im ersten Obergeschoß bei einer möglichen Absturzhöhe von ca. 3,20 m mit Verladearbeiten von Estrichbeton von einem Aufzugkübel in die Scheibtruhe beschäftigt ist, wobei überhaupt keine Absturzsicherung - somit auch keine geeignete im Sinne des § 8 A... mehr lesen...
1.1. Das angefochtene Straferkenntnis legt dem nunmehrigen Berufungswerber wortgleich wie im Ladungsbescheid vom 28 07 1994 zur Last: Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GesmbH, , mit Sitz in , (Tatort) zu verantworten, daß von dieser Gesellschaft am 15 06 1994 auf der Baustelle der Firma , in bei Arbeiten am Dach, von wo im Bereich von Absturzstellen ein Abstürzen von über 10 m möglich war, folgende Arbe... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn die Anbringung geeigneter Schutzgerüste zur Verhinderung des Absturzes der Arbeitnehmer wegen des unverhältnismäßigen Aufwandes hiefür unterbleiben kann und die Arbeitnehmer DESWEGEN durch Anseilen gegen Absturz zu sichern sind, liegt eine Übertretung nach § 7 Abs 2 zweiter Satz (und nicht nach § 7 Abs 1) BArbSchV vor. Bei einer Arbeitsstelle mit Absturzgefahr liegt - unabhängig von der Anzahl der dort Arbeitenden - nur EIN Delikt vor, da nur EINE Gefahrenquelle besteht. ... mehr lesen...
Begründung: Mit Straferkenntnis vom 10.2.1994, Zl MBA 9 - S 6898/92, wurde dem Beschuldigten vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 9. Bezirk, wie folgt zur Last gelegt: "Sie haben als Alleininhaber der "A" mit Gewerbeberechtigung in Wien, M-Straße und als Arbeitgeber zu verantworten, daß am 19.8.1992 auf der Baustelle in Wien, H-gasse/N-gasse/I-Straße den zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erlassenen Anordnungen insoferne zuwidergehandelt w... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Arbeiten, die eine größere Bewegungsfreiheit erfordern (hier Spenglerarbeiten) sieht §72 Abs2 AAV eine konkrete Schutzausrüstung vor und läßt keine Alternative zu. Schlagworte Spenglerarbeiten, Schutzausrüstung bei Spenglerarbeiten mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Verwaltungsübertretung nach §7 Abs1 iVm §7 Abs2 BauV iVm §33 Abs1 lita Z12 ASchG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd §5 Abs1 VStG Schlagworte Spenglerarbeiten, Schutzausrüstung bei Spenglerarbeiten mehr lesen...
Rechtssatz: Das Gebot des §7 Abs2 BauV wonach "in solchen Fällen die Dienstnehmer durch Anseilen gegen Absturz zu sichern" sind, geht über das allgemeine Gebot des §72 Abs1 AAV, Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, hinaus. §72 Abs1 AAV hat somit bei absturzgefährlichen Dacharbeiten keinen selbständigen Anwendungsbereich neben §7 Abs1 u Abs2 BauV Schlagworte Spenglerarbeiten, Schutzausrüstung bei Spenglerarbeiten mehr lesen...