Die Ausnahmebestimmung nach § 7 Abs 5 BauV, wonach Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen entfallen können, ist bereits nach der Einleitung dieses Absatzes (Werden Stockwerksdecken hergestellt, ...) nicht anwendbar, wenn es sich nicht um die Herstellung, sondern noch um die Abtragung einer Stockwerksdecke handelt.