TE UVS Burgenland 1995/12/15 45/02/95001

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Mag Grauszer über die Berufung 1) des Herrn                   ,

geboren am            , wohnhaft in               ,            ,

vertreten durch Rechtsanwalt                               vom 13 04

1995 und 2) des Arbeitsinspektorates für den 12 Aufsichtsbezirk vom 10 04 1995, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 27 03 1995, Zl 300-3778-1994, wegen Bestrafung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz (in der folge kurz: ANSCHG), BGBl Nr 234/1972 idgF iVm der Verordnung vom 10 11 1954, BGBl Nr 267, über Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten idgF (in der Folge kurz: BSCHV) zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird die

Berufung des Herrn            als unbegründet abgewiesen und der

Berufung  des  Arbeitsinspektorates Folge gegeben  und  das

Straferkenntnis wie folgt abgeändert:

 

Herr                     hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer

der            GesmbH mit Sitz in           (Tatort) und Arbeitgeber

zu verantworten, daß auf der Baustelle dieser Gesellschaft in

(Firma                             ) am 15 06 1994 drei ihrer

Arbeitnehmer mit Dacharbeiten im nordwestlichen Bereich der

Dachfläche eines 400 m2 großen Hallendaches und einer Öffnung in der

Dachhaut für den Einbau einer Filteranlage, in einer Höhe von ca

10 m, sohin an einer Arbeitsstelle, an der Absturzgefahr bestand,

beschäftigt wurden, ohne daß Sicherheitsmaßnahmen, die ein Abstürzen

von Menschen hintanzuhalten geeignet sind, getroffen waren. Die

Anbringung geeigneter Schutzeinrichtungen zur Verhinderung des

Abstürzens der Arbeitnehmer oder Hintanhaltung deren Weiterfallens,

wie Arbeitsgerüste, Brustwehren, Schutzgerüste oder Fangnetze,

konnten zwar wegen des unverhältnismäßigen Aufwandes unterbleiben,

die für diesen Fall erforderliche Sicherung der Arbeitnehmer gegen

Absturz durch Anseilen ist jedoch nicht erfolgt. Unmittelbar vor dem

tödlichen Absturz eines der drei Dienstnehmer (            ) waren

alle drei dort tätigen Arbeitnehmer nicht durch Anseilen gesichert.

 

Dadurch haben Sie (             ) § 7 Abs 2 zweiter Satz iVm § 43

Abs 1 BSCHV verletzt und wird gemäß § 31 Abs 2 lit p) iVm § 33 Abs 7

ANSCHG eine Geldstrafe von S 30 000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 9

Tage)

verhängt.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 6 000,--, zu leisten.

Text

1.1. Das angefochtene Straferkenntnis legt dem nunmehrigen Berufungswerber wortgleich wie im Ladungsbescheid vom 28 07 1994 zur Last:

 

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der         GesmbH,

        , mit Sitz in                           , (Tatort) zu

verantworten, daß von dieser Gesellschaft am 15 06 1994 auf der

Baustelle der Firma                          , in

bei Arbeiten am Dach, von wo im Bereich von Absturzstellen ein Abstürzen von über 10 m möglich war, folgende Arbeitnehmer beschäftigt wurden, ohne gegen einen Absturz vorschriftsmäßig gesichert zu sein:

 

I. K    W

II. W           R

III. K      A

 

Es waren an den gefährlichen Absturzstellen weder Einrichtungen, sowie Arbeitsgerüste, Brustwehren, Schutzgerüste oder Fangnetze, die das Abstürzen von Arbeitnehmern verhindern, angebracht, noch waren die Arbeitnehmer durch vorschriftsmäßiges Anseilen gegen Absturz gesichert, da sie sich während der Arbeiten nicht ans Fangseil angeklinkt bzw vom Fangseil ausklinkten.

 

Wegen dieses Tatvorwurfes wurde Herr            dreier Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs 2 lit p) ANSCHG iVm § 7 Abs 1 und 2 BSCHV für schuldig erkannt und jeweils (pro Arbeitnehmer) eine Geldstrafe von S 10 000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.

 

1.2. Dagegen richtet sich die Berufung des Arbeitsinspektorates mit der Begründung, daß nur eine einzige Strafe wegen Übertretung nach § 43 Abs 1 iVm § 7 (1) und (2) BSCHV in der beantragten Höhe von S 30 000,-- auszusprechen gewesen wäre und der Tatbestand nicht auf die einzelnen Arbeitnehmer hätte aufgeteilt werden dürfen.

 

1.3. Der als Arbeitgeber bestrafte handelsrechtliche Geschäftsführer wendet sich gegen die Verurteilung mit der wesentlichen Begründung daß es ihm als Geschäftsführer selbst unmöglich sei, zur selben Zeit an allen Baustellen in Österreich anwesend zu sein und dort zu kontrollieren, ob die Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden. Das Unternehmen sei so strukturiert, daß unterhalb des Geschäftsführers einzelne Projektleiter (im Anlaßfall Herr F      ) mit der Betreuung von Baustellen beauftragt seien. Der Projektleiter sei für einige Baustellen und alle damit im Zusammenhang stehenden Agenden zuständig, könne jedoch auch nicht gleichzeitig überall anwesend sein, weshalb ein Partieführer ernannt sei, der an der Baustelle selbst dauernd anwesend zu sein habe und der auch für die Einhaltung der einzelnen Vorschriften verantwortlich sei. Im Anlaßfall sei der verunfallte W      K    als Partieführer für die Einhaltung der BSCHV verantwortlich gewesen. Dadurch sei ein System zur Gewährleistung der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften gegeben. Daß sich Herr K    abgehängt habe, habe er nicht zu verantworten, da ein lückenloses Kontrollsystem schlicht und einfach unmöglich sei.

 

2.0. Hierüber wurde erwogen:

 

2.1. Bei der am 13 12 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen

Verhandlung wurde von den berufungswerbenden Parteien des Verfahrens

die objektive Verwirklichung des (der) angezogenen Tatbestandes

(Tatbestände) außer Streit gestellt, wonach auf gegenständlicher

Dachbaustelle mit Absturzgefahr drei Arbeitnehmer des Arbeitgebers

       GesmbH mit Dacheindeckarbeiten beschäftigt waren, ohne dabei

angeseilt gewesen zu sein; dies jedenfalls im Zeitraum unmittelbar

vor dem Absturz des Herrn K    mit Todesfolge. Außer Streit gestellt

wurde auch, daß auf gegenständlicher (eintägiger) Baustelle die

Anbringung der Schutzeinrichtungen nach § 7 Abs 1 BSCHV im Sinne des

§ 7 Abs 2 erster Satz BSCHV unterbleiben konnte, was auch durch das

Gutachten des Sachverständigen Dr      , erliegend im Akt des BG

           zur Zahl           ersichtlich ist. Unstrittig ist

letztlich auch, daß die Arbeitnehmer jedenfalls angeseilt hätten

sein

müssen.

 

2.2. In rechtlicher Hinsicht stellt sich dieser Sachverhalt - die Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 12 Aufsichtsbezirk vom 15 07

1994 wurde dem handelsrechtlichen Geschäftsführer in der Beschuldigteneinvernahme vom 01 09 1994 zur Kenntnis gebracht - nur als EINE Übertretung des § 43 Abs 1 iVm § 7 Abs 2 zweiter Satz BSCHV dar. Für Arbeiten auf Dächern gilt § 43 BSCHV (sofern - wie hier - die §§ 44-46 BSCHV mangels Vorliegens der besonderen Voraussetzungen nicht in Betracht kommen) iVm § 7 BSCHV, wobei letztere Vorschrift subidiär regelt, welche Sicherheitsmaßnahmen dabei im einzelnen durchzuführen sind (VwGH 24 11 1992, Zahl 88/08/0221). Da die zur Verhinderung des Abstürzens der Arbeitnehmer oder Hintanhaltung deren

Weiterfallens geeigneten Einrichtungen, wie Arbeitsgerüste, Brustwehren, Schutzgerüste oder Fangnetze unterbleiben konnten, weil der hiefür erforderliche Aufwand gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit unverhältnismäßig hoch ist, liegt keine Übertretung nach § 7 Abs 1 BSCHV, sondern eine solche nach § 7 Abs 2 zweiter Satz BSCHV vor, der ein anderes Tatbild enthält.

 

Wenn auch auf den iSd letztgenannten Tatbildes erforderlichen Umstand

des zulässigen Unterbleibens der Schutzeinrichtungen (Gerüste oder Fangnetze) weder in der Anzeige des Arbeitsinspektorates noch im angefochtenen Straferkenntnis hingewiesen wird und ohne Bezugnahme auf die unterschiedlichen Tatbestände des ersten und zweiten Absatzes

des § 7 BSCHV eine Bestrafung im Widerspruch zu § 44a Z 1 VStG erfolgt ist, so ist es der Berufungsbehörde nicht verwehrt, diesen Sachverhalt - im Hinblick auf die oben dargelegten tauglichen Verfolgungshandlungen - in spruchgemäßer Weise rechtlich anders zu würdigen und den Tatvorwurf zu berichtigen. Dadurch erfolgte keine Auswechslung der Tat. Da es sich hiebei um eine anlagenbezogene Vorschrift des Arbeitnehmerschutzes und EINE Arbeitsstelle mit Absturzgefahr (eine einzige Gefahrenquelle) handelt, war - insoweit unabhängig von der Anzahl der dort tätigen Arbeitnehmer - nur EIN Delikt zu ahnden (vgl VwGH vom 24 09 1990, Zahl 90/19/0235). Deshalb kommt auch der namentlichen Nennung der Arbeitnehmer im Spruch des Straferkenntnisses keine rechtliche Bedeutung zu. Sohin mußte die Berufung des Arbeitsinspektorates Erfolg haben.

 

2.3. Das auf seine Schuldlosigkeit gerichtete Vorbringen des handelsrechtlichen Geschäftsführers geht aus folgenden Gründen ins Leere:

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder

bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft

macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Deshalb traf den Berufungswerber die Beweislast dafür, daß ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30 03 1982, Zl 81/11/0080).

 

Bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen darf nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht übersehen werden, daß die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zuläßt, daß sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt;

es muß ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten

lassen (vgl die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30 03 1982, Zl 81/11/0087, und vom 13 02 1985, Zl 84/09/0106). Der dem Beschuldigten nach § 5 Abs 1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann aber außerhalb des Anwendungsbereiches des § 9 Abs 3 VStG nicht allein dadurch erbracht werden, daß die ihn treffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen worden sei. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, daß auch für eine geeignete Kontrolle

der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person (die nicht verantwortlich Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 3 VStG ist) Vorsorge getroffen worden ist (VwGH vom 22 06 1982, Zl 81/01/0245).

 

Der Berufungswerber hat im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren und auch in seiner Berufung weder behauptet

noch unter Beweis gestellt, daß er Maßnahmen getroffen habe, um die Einhaltung der von ihm erteilten Anweisungen zwecks Beachtung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und WELCHE WIRKSAMEN SCHRITTE er für den Fall von ihm festgestellter Verstöße auf diesem Gebiet in Aussicht gestellt und unternommen habe, um derartigen Verstößen vorzubeugen (VwGH vom 08 10 1990, Zl 90/19/0099).

 

Mag man dem Berufungswerber noch zugutehalten, daß er Anordnungen (siehe Rechtfertigung vom 04 07 1995 iVm der Niederschrift vom 01 09 1994) gegeben hat, die Arbeitnehmerschutzvorschriften auf den Baustellen zu beachten und für Schulungen Sorge getragen hat, so hat er doch nicht einmal ansatzweise dargelegt, wie er den von ihm beauftragten Projektleiter F       und den Partieführer K kontrolliert hat und welche Kontrollanordnungen erteilt wurden. Es wurde nicht einmal behauptet, daß die beiden kontrolliert worden wären. Er selbst hat nicht kontrolliert (siehe Berufungsverhandlung).

Welche Maßnahmen für den Fall festgestellter Zuwiderhandlungen gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften angedroht waren oder ergriffen wurden, verschweigt der Berufungswerber. Sohin fehlt es an der Darlegung eines wirksamen Maßnahmen- und Kontrollsystems zur Verhinderung des Umstandes, daß an der konkreten Baustelle die Arbeitnehmer nicht - wie erforderlich - angeseilt waren. Nach dem Vorbringen des Berufungswerbers ist ein solches Kontrollsystem nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Dem Berufungswerber ist zwar zuzustimmen, daß das Gesetz keine "lückenlose" Kontrolle verlangt, doch reichen stichprobenartige Kontrollen nicht aus. Das Kontrollsystem soll Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach ausschließen. Es liegt bei demjenigen, der für

die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften einzustehen hat, zu entscheiden, wie er bei entsprechendem Betriebsumfang die arbeitsteilige Besorgung der den Mitarbeitern übertragenen Aufgaben organisiert und kontrolliert. Im Strafverfahren wird geprüft, ob die vom Beschuldigten jeweils getroffenen Maßnahmen unter den vorherrschenden Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Eine Zweckmäßigkeitsprüfung der vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen hat nicht stattzufinden. Ebensowenig hat die Behörde ein System anzubieten. Nur wenn das Fehlverhalten eines Mitarbeiters selbst bei strengeren Kontrollmaßnahmen nicht verhindert hätte werden können, es

also außerhalb des typischen Fehlerbereiches, der durch entsprechende

Maßnahmen ausgeschaltet oder verringert hätte werden können, liegt, liegen im Ergebnis Umstände vor, die ein Verschulden ausschließen. Die bloße betriebsinterne Übertragung der Verantwortlichkeit auf Projektleiter und Partieführer (gemeint wohl: Beauftragung mit der Überwachung der Arbeitnehmer zwecks Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften) reicht dafür jedenfalls nicht aus. Durch welche vom verantwortlichen Geschäftsführer gesetzten Maßnahmen

das Fehlverhalten der Mitarbeiter innerhalb des typischen Fehlerbereiches (im Strafverfahren zur Zahl 300-3156-1994 der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf waren diesselben zwei Arbeitnehmer wie im Anlaßfall auf einer ungesicherten Baustelle bereits am 21 04 1994 tätig) ausgeschaltet oder zumindest verringert wurde oder hätte werden sollen, ist im Anlaßfall nicht erkennbar. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, daß eine Bestellung gemäß § 23 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 nicht behauptet wird.

 

Der Berufungswerber vermochte somit nicht glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 VStG treffe.

 

2.4. Zur (unstrittigen) Strafbemessung:

 

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat wiegt nicht gering. Durch die vorgeschriebene Errichtung von Schutzgerüsten zur Sicherung von auf gefährlichen Arbeitsstellen tätigen Dienstnehmern wird deren Leben und Gesundheit, die höchstrangigen Rechtsgüter unserer Rechtsordnung,

geschützt. Wenn dieser Schutz schon aus Wirtschaftlichkeitsgründen in

bestimmten Fällen unterbleiben kann, so ist die Absturzsicherung durch die (billigere) Sicherung durch Anseilen zu gewährleisten.

Eine

Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift wiegt - in Anbetracht von drei

gefährdeten Arbeitnehmern - daher schwer. Hinzu kommt, daß ein wirksames Kontroll- und Maßnahmensystem nicht einmal ansatzweise dargelegt wurde, weshalb auch die Schuld des Täters nicht gering ist.

Erschwerend wirkt sich eine rechtskräftige einschlägige Vormerkungen vom 03 11 1992 (S 10 000,--). Die gleichartige Vormerkung vom 28 07 1994, Zahl 300-3156-1994, wurde nicht erschwerend gewertet, da sie nach dem Tatzeitpunkt dieses Verfahrens liegt. Schon diese bisher aufgezählten Gründe rechtfertigen eine Geldstrafe in der spruchgemäßen Höhe. Darüberhinaus wirken auch die Folgen der Tat, nämlich der Tod des abgestürzten Arbeitnehmers, was durch die fehlende Seilsicherung mitverursacht wurde, straferhöhend. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (mtl S 28 000,-- netto, S 3 Mio Vermögen, Sorgepflicht für 3 Kinder) wurden berücksichtigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Schutzgerüste, Sicherung durch Anseilen, Tatvorwurf, Kumulationsprinzip, Arbeitnehmerschutz, gefährliche Arbeitsstellen, Absturzsicherung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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