Wenn die Anbringung geeigneter Schutzgerüste zur Verhinderung des Absturzes der Arbeitnehmer wegen des unverhältnismäßigen Aufwandes hiefür unterbleiben kann und die Arbeitnehmer DESWEGEN durch Anseilen
gegen Absturz zu sichern sind, liegt eine Übertretung nach § 7 Abs 2 zweiter Satz (und nicht nach § 7 Abs 1) BArbSchV vor. Bei einer Arbeitsstelle mit Absturzgefahr liegt - unabhängig von der Anzahl der
dort Arbeitenden - nur EIN Delikt vor, da nur EINE Gefahrenquelle besteht.