Begründung: Mit Beschluss vom 3. Juli 2006 ON 45 wies das Erstgericht die Anträge der verpflichteten Partei auf a) neuerliche Zustellung des Vollstreckbarerklärungs- und Exekutionsbewilligungsbeschlusses vom 3. September 2003 ON 2, b) Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung dieses Beschlusses, c) Aussetzung der Exekution bis zur Rechtskraft des neuerlich zuzustellenden Beschlusses, hilfsweise Aufschub der Exekution gegen Sicherheitsleistung, ab. Das Rekursgeric... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erklärte mit seinem Beschluss vom 6. Dezember 2005 das Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Wroclaw (Polen) vom 16. Februar 2005, AZ X GC 623/04, für vollstreckbar und bewilligte der betreibenden Partei antragsgemäß aufgrund dieses Titels zur Hereinbringung von 7.185,14 EUR sA die Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf beweglicher Sachen sowie durch Pfändung und Überweisung der im § 296 EO angeführten Papiere. Das Erstgericht erklärte mit sein... mehr lesen...
Begründung: Die betreibenden Parteien beantragten beim Erstgericht die Zwangsversteigerung einer Liegenschaftshälfte des Verpflichteten aufgrund eines schon rechtskräftig für Österreich für vollstreckbar erklärten Versäumnisurteils samt Kostenfestsetzungsbeschluss sowie eines Endurteils eines deutschen Amtsgerichts und die Vollstreckbarerklärung der zuletzt genannten Entscheidung. Das Erstgericht erklärte zunächst nur diesen Exekutionstitel für vollstreckbar. Die diesen Beschluss ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erklärte den Beschluss des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Cambridge District Registry vom 4. November 2002, AZ CB029010, für in Österreich vollstreckbar und bewilligte der betreibenden Gesellschaft mit Sitz in England zur Hereinbringung von 60.950,71 EUR sA die Fahrnisexekution. Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs der verpflichteten Partei gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss nicht Folge. Es sprach aus, dass de... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erklärte auf Antrag des Betreibenden drei Urteile des polnischen Rayonsgerichts Szczecin für Österreich für vollstreckbar und bewilligte zur Hereinbringung des rückständigen Unterhaltsbetrags von umgerechnet 8.242,49 EUR sA die Fahrnisexekution. Dagegen wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Fahrnisexekution zur Hereinbringung auch der laufenden Unterhaltsbeträge unangefochten ab. Aus dem Urteil des Rayonsgerichts Szczecin vom 28. Mai 1991, A... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erklärte das rechtskräftige und vollstreckbare Versäumnis-Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 27. Mai 1991 (richtig: 1999), AZ 37 F 256/98, in Österreich für vollstreckbar. Mit diesem Urteil wurde der Verpflichtete unter anderem zu Punkt 3. verurteilt, an die erstbetreibende Partei vom 1. 3. 2000 an 142 % des jeweiligen Regelbetrags der dritten Altersstufe abzüglich hälftiger Kindergeldanteil (von derzeit 125 DM), zu Punkt 6. und 7. an die zweitbetreib... mehr lesen...
Norm: EO idF EO-Nov 2000 §84 Abs4ZPO §528 AZPO §528 C5
Rechtssatz: Durch die Bestimmung des § 84 Abs 4 EO ist nur die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanwendbar, die übrigen Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO gelten gemäß § 78 EO und § 83 Abs 2 EO auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung. Entscheidungstexte 3 Ob 20/02s Entscheidungstext OGH 27.02.2002 3 Ob 20/02s ... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei stellte den Antrag, einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Schöneberg vom 8. 11. 1996 über DM 2,210.827,76 sA für vollstreckbar zu erklären. Dieser Antrag war mit dem Antrag auf Bewilligung der Forderungsexekution nach § 294 EO verbunden. Der im Original vorgelegte Vollstreckungsbescheid trug den Vermerk einer Rechtspflegerin, dass die das Verfahren einleitende Verfügung (Mahnbescheid) dem Antragsgegner am 6. 8. 1996 zugestellt wurde. ... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei stellte den Antrag, das von ihr gegen den Verpflichteten erwirkte Teil-Versäumnisurteil des Amtsgerichtes Halle-Saalekreis vom 14. 4. 1997 für vollstreckbar zu erklären. Dieser Antrag ist mit dem Antrag auf Bewilligung der Exekution nach § 354 EO sowie der Fahrnis- und der Forderungsexekution nach § 294a EO zur Hereinbringung der Kosten des Antrages verbunden. Die betreibende Partei stellte den Antrag, das von ihr gegen den Verpflichteten erwi... mehr lesen...
Begründung: Auf Antrag des Betreibenden erklärte das Erstgericht ein Versäumnisurteil des Amtsgerichtes Freiburg im Breisgau für vollstreckbar und bewilligte ihm zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 71.000 sA die Fahrnisexekution. Dieser Beschluß wurde dem Verpflichteten am 23. 2. 1998 zugestellt. Mit seinem am 11. 3. 1998 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob der Verpflichtete dagegen Rekurs mit dem Antrag, die angefochtene Vollstreckbarerklärung und die dara... mehr lesen...
Norm: EO idF EONov 2000 §84 Abs4EO §84 Abs6
Rechtssatz: Diese Bestimmung ist auf eine nach Vollstreckbarerklärung gesondert ergangene Exekutionsbewilligung nicht anzuwenden. Entscheidungstexte 3 Ob 159/98y Entscheidungstext OGH 24.06.1998 3 Ob 159/98y 3 Ob 78/00t Entscheidungstext OGH 12.07.2000 3 Ob 78/00t Vgl; Beisat... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 10.7.1997 der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei auf Grund des von ihm mit Beschluß vom 27.5.1997 (zu AZ 17 Nc 22/97v) in Österreich für vollstreckbar erklärten Urteiles des Landeszivilgerichtes Kemer (Türkei) vom 27.10.1994 die Fahrnisexekution. Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht, das bereits vorher zu AZ 46 R 1267/97y den erstinstanzlichen Beschluß vom 27.5.1997 über die Vollstreckbarer... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 7.4.1997 (ON 2) erklärte das Erstgericht das Urteil des Landgerichtes S***** vom 13.11.1996, GZ *****, für Österreich für vollstreckbar und bewilligte aufgrund dieses Exekutionstitels der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei zur Hereinbringung ihrer Forderung von DM 70.000,-- sA, die Fahrnisexekution sowie die Lohnexekution nach § 294 a EO. Diese Entscheidung wurde dem Verpflichteten anläßlich des Vollzuges am 28.5.1997 zugestellt. Mit... mehr lesen...
Norm: EO §84 Abs4ZPO §521a
Rechtssatz: Wird der Beschluß, mit dem ein ausländischer Titel für vollstreckbar erklärt wurde, nur mit Rekurs bekämpft, beträgt die Rekursfrist vier Wochen. Entscheidungstexte 3 Ob 345/97z Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 345/97z 3 Ob 312/98y Entscheidungstext OGH 16.12.1998 3 Ob 312/9... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bewilligte der ausländischen betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer Forderungen von US-$ 41.580 sA wider die verpflichtete Kommanditgesellschaft auf Grund des niederländischen Schiedsgerichtsurteiles vom 13.September 1990 die Fahrnisexekution. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten nicht Folge. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei, begründete den Ausspruch aber nur mit einem Hinweis auf § 83 Abs 3 EO. Das Rekursvorbring... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bewilligte auf Grund des "Urteils" des Schiedsgerichtes "neben" der Ungarischen Handelskammer in Budapest vom 5. Juni 1989 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei von S 2,609.279,65 sA wider die verpflichtete Partei die Fahrnisexekution. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge, sprach aber nicht aus, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht. Rechtliche Beur... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil (Sentenza) des Landesgerichtes Modena vom 12.5.1987 wurde der Verpflichtete in Person und als Inhaber der Firma O*** Strickwarenimport mit dem Sitz in Wien zur Zahlung von ital. Lira 8,000.000 und zum Ersatz der Prozeßkosten von ital. Lira 2,378.520 verurteilt. Aus diesem Urteil geht hervor, daß sich der Verpflichtete in den Prozeß durch die Bevollmächtigung des Dr. Alberto B*** eingelassen hat, der nach Bestreitung des Klagebegehrens und Antrag auf dessen A... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bewilligte auf Antrag der betreibenden Partei wider die verpflichtete Gesellschaft die Sicherstellungsexekution auf Grund des vom Erstgericht am 24. Feber 1989 erlassenen und am 1. März 1989 zugestellten Wechselzahlungsauftrages (§ 371 Z 2 EO). Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge. Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist unzulässig. Auch im Exekutionsverfahren gil... mehr lesen...
Begründung: Auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels bewilligte das Erstgericht zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes von 11.600 S und eines laufenden Unterhaltes von 1.000 S monatlich seit 1.6.1986 die Exekution. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß, unterließ jedoch ohne
Begründung: einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. Rechtliche Beurteilung Dieser Ausspruch ist aber gemäß § 78 EO iVm mit den §§ 526 Ab... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da der Wert des betriebenen Anspruches im sog. Zulassungsbereich liegt, ist gemäß § 526 Abs. 3 ZPO iVm § 500 Abs. 3 ZPO, welche Bestimmungen gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden sind, auszusprechen, ob der Revisionsrekurs zulässig ist. Die Bestimmung des § 83 Abs. 3 EO schafft nur eine Ausnahme der Rechtsmittelbeschränkung nach § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO. Selbst soweit der erstrichterliche Beschluß durch die Entsch... mehr lesen...
Begründung: Auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels beantragte die betreibende Partei, ihr zur Hereinbringung eiens Unterhaltsrückstandes von 20.960 SKr die Fahrnisexekution zu bewilligen. Das Erstgericht bewilligte die Exekution hinsichtlich eines Betrages von 12.888 SKr, wies aber den Exekutionsantrag hinsichtlich eines Betrages von 8.072 SKr ab. Die betreibende Partei erhob hinsichtlich des abgewiesenen Betrages von 8.072 SKr einen Rekurs. Das Gericht zweiter Instanz bes... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil des Tribunal de Commerce d'Antibes (Frankreich) vom 21.8.1981, Nr. 888, wurden die Firma Internationale Transport Marianne H in München und die Orient Transports Speditionsgesellschaft mbH & Co KG in Wien gemeinsam und solidarisch verurteilt, der betreibenden Partei 137.572 F samt Zinsen "zum gesetzlichen Satz" ab 22. Mai 1978, 5000 F auf Grund des Art. 700 der Neuen Zivilprozeßordnung und die Kosten zu zahlen. Am 8.11.1984 beantragte die betreibende Parte... mehr lesen...
Begründung: Die beiden Betreibenden sind Kinder des Verpflichteten und der Karla A, deren Ehe mit Urteil des Bezirksgerichtes in B vom 18.6.1979, 29 C 638/79, rechtskräftig geschieden wurde. Der
Spruch: dieses Urteils enthält außer der Entscheidung über das Ehescheidungsbegehren und dem Kostenausspruch folgenden Absatz: 'Das Gericht genehmigt folgendes übereinkommen der Beteiligten: Für die Zeit nach der Ehescheidung werden die mj.Paula und Milan A in der Erziehung der Antragstelleri... mehr lesen...
Norm: EO §83 Abs3EO §84 Abs4 idF EO-Nov 2000ZPO §528 A
Rechtssatz: Nach § 83 Abs 3 EO ist der Revisionsrekurs gegen bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz zulässig, die übrigen Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 ZPO bleiben von dieser Bestimmung aber unberührt (SZ 24/30, JBl 1957,482, SZ 16/34). Entscheidungstexte 3 Ob 48/62 Entscheidungstext OGH 25.04.1962 3 Ob 48/62 ... mehr lesen...