TE OGH 1986/2/12 3Ob5/86

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Veröffentlicht am 12.02.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei mj. Tina Angelika ANDERSEN, geboren 13.3.1970, 14700 Tumba, Harbrovägen 6, Schweden, vertreten durch Dr. Peter Spörk, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die verpflichtete Partei Josef DISSAUER, 2821 Lanzenkirchen, Lindengasse 282, wegen 20.960,-- SKr infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 29.November 1985, GZ 14 R 252/85-12, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 10.September 1985, GZ 1 Nc 58/85-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluß vom 29.11.1985, 14 R 252/85, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Revisionsrekurs gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist.

Text

Begründung:

Auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels beantragte die betreibende Partei, ihr zur Hereinbringung eiens Unterhaltsrückstandes von 20.960 SKr die Fahrnisexekution zu bewilligen. Das Erstgericht bewilligte die Exekution hinsichtlich eines Betrages von 12.888 SKr, wies aber den Exekutionsantrag hinsichtlich eines Betrages von 8.072 SKr ab. Die betreibende Partei erhob hinsichtlich des abgewiesenen Betrages von 8.072 SKr einen Rekurs.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes, unterließ jedoch einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Ausspruch ist aber gemäß §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 3 ZPO zwingend vorgeschrieben. Die Bestimmung des § 83 Abs. 3 EO bezieht sich nur auf den Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO, nicht jedoch auf die übrigen Rechtsmittelausschlüsse nach § 528 Abs. 1 Z 2 bis 6 und die Rechtsmittelbeschränkung nach § 528 Abs. 2 ZPO (SZ 24/30, EvBl 1962/326). Daran hat sich durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 nichts geändert (EvBl 1985/131). Dem Betrag von 8.072 SKr entspricht ein zwar 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigender Schillingbetrag. Der Beschwerdegegenstand, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, liegt somit im sogenannten Zulassungsbereich.

Es war daher dem Gericht zweiter Instanz aufzutragen, den fehlenden Ausspruch nachzutragen (MietSlg 35.814 ua). Sollte das Gericht zweiter Instanz aussprechen, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, muß der betreibenden Partei gemäß § 84 Abs. 3 ZPO Gelegenheit gegeben werden, den Revisionsrekurs durch gesonderte Anführung der Gründe zu verbessern, warum entgegen dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz der Revisionsrekurs nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO für zulässig erachtet wird (EvBl 1984/15).

Anmerkung

E07476

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00005.86.0212.000

Dokumentnummer

JJT_19860212_OGH0002_0030OB00005_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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