Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei mj. Roger H***, geboren 26. April 1974, Jenaz, Schweiz, vertreten durch Dr. Martin Schober, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die verpflichtete Partei Helmut S***, Arbeitnehmer, Bad Vöslau, Oberkirchengasse 10/8, vertreten durch Dr. Martin Hahn, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Unterhalt (Rückstand: 1.500 sFr, laufender Unterhalt: 300 sFr monatlich) infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 22. September 1986, GZ 12 R 40/86-14, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 16.Jänner 1986, GZ 1 Nc 27/85-8, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag übermittelt, die Entscheidung vom 22. September 1986, 12 R 40/86, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Revisionsrekurs zulässig ist.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da der Wert des betriebenen Anspruches im sog. Zulassungsbereich liegt, ist gemäß § 526 Abs. 3 ZPO iVm § 500 Abs. 3 ZPO, welche Bestimmungen gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden sind, auszusprechen, ob der Revisionsrekurs zulässig ist. Die Bestimmung des § 83 Abs. 3 EO schafft nur eine Ausnahme der Rechtsmittelbeschränkung nach § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO. Selbst soweit der erstrichterliche Beschluß durch die Entscheidung der zweiten Instanz bestätigt worden ist, wäre damit ein Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO vorlägen. Dasselbe gilt für den abändernden Teil der Entscheidung zweiter Instanz.
Sollte ausgesprochen werden, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, ist der betreibenden Partei Gelegenheit zu geben, ihren Revisionsrekurs durch gesonderte Angabe der Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (§ 506 Abs. 1 Z 5 ZPO), zu verbessern.
Anmerkung
E10918European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00024.87.0415.000Dokumentnummer
JJT_19870415_OGH0002_0030OB00024_8700000_000