Norm
EO §84 Abs4Rechtssatz
Wird der Beschluß, mit dem ein ausländischer Titel für vollstreckbar erklärt wurde, nur mit Rekurs bekämpft, beträgt die Rekursfrist vier Wochen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109087Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009