TE OGH 2000/7/12 3Ob287/99y

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Veröffentlicht am 12.07.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****, vertreten durch Mag. Dr. Michael Michor und Mag. Walter Dorn, Rechtsanwälte in Villach, gegen die verpflichtete Partei Johann P*****, wegen S 150.000 sA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 1. Juli 1999, GZ 2 R 121/99t-7, womit infolge Rekurses der betreibenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 15. Februar 1999, GZ 13 E 6198/98d-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden wie folgt abgeändert:

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Schöneberg (Berlin) vom 8. November 1996, AZ 96-1130978-2-N, wird für Österreich für vollstreckbar erklärt.

2. Auf Grund dieses Vollstreckungsbescheides wird der betreibenden Partei zur Hereinbringung des Teilbetrages von S 150.000 an Kapital, der Kosten von DM 20.130 samt 4 % Zinsen ab 8. 11. 1996, der mit S 5.054,40 bestimmten Kosten des Exekutionsantrages und der mit S

15.345 (darin enthalten S 2.557,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der Forderungen der betreibenden Partei (Provisionsbezüge) gegen die Drittschuldner 1. G*****, 2. W*****, 3. K*****, 4. A*****, 5. Z*****, und 6. M*****, bewilligt.

Der verpflichteten Partei wird jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen, insbesondere ihre gänzliche oder teilweise Einziehung untersagt.

Mit Zustellung dieses Beschlusses an den Drittschuldner hat der betreibende Gläubiger an der jeweils gepfändeten Forderung ein Pfandrecht erworben.

Den Drittschuldnern wird verboten, die gepfändeten Forderungen an den Verpflichteten auszuzahlen.

Weiters wird ihnen die Abgabe einer Drittschuldnererklärung im Sinne des § 301 EO binnen 14 Tagen aufgetragen.Weiters wird ihnen die Abgabe einer Drittschuldnererklärung im Sinne des Paragraph 301, EO binnen 14 Tagen aufgetragen.

Früher erworbene Rechte Dritter werden nicht berührt. Ist die gepfändete und überwiesene Forderung beschränkt pfändbar, so ergeben sich die Beträge, welche dem Verpflichteten als unpfändbar zu verbleiben haben, aus den jeweils mit der Existenzminimum-Verordnung kundgemachten Tabellen.

Die verpflichtete Partei hat dem Drittschuldner unverzüglich allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.

Als Exekutionsgericht hat das Bezirksgericht Villach einzuschreiten.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei stellte den Antrag, einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Schöneberg vom 8. 11. 1996 über DM 2,210.827,76 sA für vollstreckbar zu erklären. Dieser Antrag war mit dem Antrag auf Bewilligung der Forderungsexekution nach § 294 EO verbunden. Der im Original vorgelegte Vollstreckungsbescheid trug den Vermerk einer Rechtspflegerin, dass die das Verfahren einleitende Verfügung (Mahnbescheid) dem Antragsgegner am 6. 8. 1996 zugestellt wurde.Die betreibende Partei stellte den Antrag, einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Schöneberg vom 8. 11. 1996 über DM 2,210.827,76 sA für vollstreckbar zu erklären. Dieser Antrag war mit dem Antrag auf Bewilligung der Forderungsexekution nach Paragraph 294, EO verbunden. Der im Original vorgelegte Vollstreckungsbescheid trug den Vermerk einer Rechtspflegerin, dass die das Verfahren einleitende Verfügung (Mahnbescheid) dem Antragsgegner am 6. 8. 1996 zugestellt wurde.

Das Erstgericht stellte die Anträge zur Verbesserung durch Nachweis der Zustellung der das Verfahren einleitenden Ladung oder Verfügung an die verpflichtete Partei durch beglaubigte Abschrift der Zustellurkunde oder gerichtliche Bestätigung über den Zustellvorgang zurück. Es berief sich hiefür auf Art 7 Abs 2 des österreichisch-deutschen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages BGBl 1960/105. Die betreibende Partei legte die Anträge in der Folge nochmals vor und schloss eine Bestätigung der Rechtspflegerin, von der schon die ursprüngliche, auf den Titel gesetzte Bestätigung stammte, bei, wonach das das Verfahren einleitende Schriftstück (Mahnbescheid) dem Antragsgegner am 8. 6. 1996 "förmlich" zugestellt wurde. Gleichfalls wurde bestätigt, dass der Vollstreckungsbescheid, der die Grundlage der Zwangsvollstreckung darstelle, dem Antragsgegner am 25. 11. 1996 "förmlich" zugestellt worden sei. Beide Zustellungen seien nach deutschem Recht wirksam erfolgt. Die Bestätigung ist durch die Originalunterschrift einer Justizangestellten beglaubigt.Das Erstgericht stellte die Anträge zur Verbesserung durch Nachweis der Zustellung der das Verfahren einleitenden Ladung oder Verfügung an die verpflichtete Partei durch beglaubigte Abschrift der Zustellurkunde oder gerichtliche Bestätigung über den Zustellvorgang zurück. Es berief sich hiefür auf Artikel 7, Absatz 2, des österreichisch-deutschen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages BGBl 1960/105. Die betreibende Partei legte die Anträge in der Folge nochmals vor und schloss eine Bestätigung der Rechtspflegerin, von der schon die ursprüngliche, auf den Titel gesetzte Bestätigung stammte, bei, wonach das das Verfahren einleitende Schriftstück (Mahnbescheid) dem Antragsgegner am 8. 6. 1996 "förmlich" zugestellt wurde. Gleichfalls wurde bestätigt, dass der Vollstreckungsbescheid, der die Grundlage der Zwangsvollstreckung darstelle, dem Antragsgegner am 25. 11. 1996 "förmlich" zugestellt worden sei. Beide Zustellungen seien nach deutschem Recht wirksam erfolgt. Die Bestätigung ist durch die Originalunterschrift einer Justizangestellten beglaubigt.

Das Erstgericht wies daraufhin sowohl den Antrag auf Vollstreckbarerklärung als auch den Exekutionsantrag ab. In der Begründung führte es aus, dass nach ständiger Rechtsprechung der Nachweis gemäß Art 7 Abs 2 des deutsch-österreichischen Vertrages durch eine beglaubigte Abschrift der Zustellurkunde oder durch eine gerichtliche Bestätigung über den Zustellvorgang zu erbringen sei. Auch durch die nunmehr vorgelegte Bestätigung werde das Erstgericht nicht in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Zustellvorgang den geltenden bundesdeutschen Zustellvorschriften entsprochen habe.Das Erstgericht wies daraufhin sowohl den Antrag auf Vollstreckbarerklärung als auch den Exekutionsantrag ab. In der Begründung führte es aus, dass nach ständiger Rechtsprechung der Nachweis gemäß Artikel 7, Absatz 2, des deutsch-österreichischen Vertrages durch eine beglaubigte Abschrift der Zustellurkunde oder durch eine gerichtliche Bestätigung über den Zustellvorgang zu erbringen sei. Auch durch die nunmehr vorgelegte Bestätigung werde das Erstgericht nicht in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Zustellvorgang den geltenden bundesdeutschen Zustellvorschriften entsprochen habe.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem gegen diese Entscheidung ihrem gesamten Umfang nach gerichteten Rekurs der betreibenden Partei nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht beurteilte den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach den Vorschriften des Luganer Übereinkommens (LGVÜ). Zwar sei die den Exekutionstitel zugrunde liegende Klage ganz offensichtlich vor dem 1. September 1996, dem Tag des Inkrafttretens des LGVÜ in Österreich, eingebracht worden. Es seien aber die Voraussetzungen des Art 54 Abs 2 LGVÜ gegeben, weil nach dem Klagsinhalt der damals in Deutschland ansässige Beklagte vor einem deutschen Gericht in Anspruch genommen worden sei. Nach dieser Bestimmung könnten Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten des LGVÜ (hier am 8. 11. 1996) über eine vor seinem Inkrafttreten erhobene Klage ergangen seien, nach Maßgabe des Titels III anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden, vorausgesetzt, dass das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig gewesen sei, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II oder eines Abkommens übereinstimmten, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Vollstreckungsstaat in Kraft gewesen sei. Der deutsch-österreichische Vollstreckungsvertrag sei gemäß Art 55 LGVÜ durch dieses Übereinkommen (außer für Rechtsgebiete, auf die das LGVÜ nicht anzuwenden sei) ersetzt worden.Das Rekursgericht beurteilte den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach den Vorschriften des Luganer Übereinkommens (LGVÜ). Zwar sei die den Exekutionstitel zugrunde liegende Klage ganz offensichtlich vor dem 1. September 1996, dem Tag des Inkrafttretens des LGVÜ in Österreich, eingebracht worden. Es seien aber die Voraussetzungen des Artikel 54, Absatz 2, LGVÜ gegeben, weil nach dem Klagsinhalt der damals in Deutschland ansässige Beklagte vor einem deutschen Gericht in Anspruch genommen worden sei. Nach dieser Bestimmung könnten Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten des LGVÜ (hier am 8. 11. 1996) über eine vor seinem Inkrafttreten erhobene Klage ergangen seien, nach Maßgabe des Titels römisch III anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden, vorausgesetzt, dass das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig gewesen sei, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels römisch II oder eines Abkommens übereinstimmten, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Vollstreckungsstaat in Kraft gewesen sei. Der deutsch-österreichische Vollstreckungsvertrag sei gemäß Artikel 55, LGVÜ durch dieses Übereinkommen (außer für Rechtsgebiete, auf die das LGVÜ nicht anzuwenden sei) ersetzt worden.

Nach Art 46 Z 2 LGVÜ habe die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung geltend mache oder die Zwangsvollstreckung betreiben wolle, bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde vorzulegen, aus der sich ergebe, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden sei. Es seien aber die Bestimmungen der Art 27 ff LGVÜ zu beachten. Nach Art 27 Z 2 LGVÜ werde eine Entscheidung unter anderem dann nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Das Gericht, das über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu entscheiden habe, müsse daher (auch nach dem LGVÜ) in die Lage versetzt werden, die Ordnungsgemäßheit des Zustellvorgangs zu überprüfen. Diese Überprüfung habe nach dem Recht des Titelstaates zu erfolgen (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Rz 14 ff zu Art 27 LGVÜ; vgl auch Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht3 Rz 26 ff zu Art 27).Nach Artikel 46, Ziffer 2, LGVÜ habe die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung geltend mache oder die Zwangsvollstreckung betreiben wolle, bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde vorzulegen, aus der sich ergebe, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden sei. Es seien aber die Bestimmungen der Artikel 27, ff LGVÜ zu beachten. Nach Artikel 27, Ziffer 2, LGVÜ werde eine Entscheidung unter anderem dann nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Das Gericht, das über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu entscheiden habe, müsse daher (auch nach dem LGVÜ) in die Lage versetzt werden, die Ordnungsgemäßheit des Zustellvorgangs zu überprüfen. Diese Überprüfung habe nach dem Recht des Titelstaates zu erfolgen (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Rz 14 ff zu Artikel 27, LGVÜ; vergleiche auch Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht3 Rz 26 ff zu Artikel 27,).

Die im vorliegenden Fall von der betreibenden Partei vorgelegten Bestätigungen reichten deshalb nicht aus, weil das zur Vollstreckbarerklärung angerufene Gericht die Ordnungsgemäßheit der Zustellung nicht selbst überprüfen könne, wie dies Art 27 Z 2 LGVÜ vorschreibe. Inhaltlich gleich wie nach dem deutsch-österreichischen Vollstreckungsvertrag sei daher auch nach dem LGVÜ eine Bestätigung darüber nötig, wie zugestellt worden sei, sodass der Zustellvorgang auch auf seine Ordnungsgemäßheit überprüft werden könne.Die im vorliegenden Fall von der betreibenden Partei vorgelegten Bestätigungen reichten deshalb nicht aus, weil das zur Vollstreckbarerklärung angerufene Gericht die Ordnungsgemäßheit der Zustellung nicht selbst überprüfen könne, wie dies Artikel 27, Ziffer 2, LGVÜ vorschreibe. Inhaltlich gleich wie nach dem deutsch-österreichischen Vollstreckungsvertrag sei daher auch nach dem LGVÜ eine Bestätigung darüber nötig, wie zugestellt worden sei, sodass der Zustellvorgang auch auf seine Ordnungsgemäßheit überprüft werden könne.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil - soweit überblickbar - eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu den Art 27 und 46 LGVÜ und der Auslegung dieser Bestimmungen fehle.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil - soweit überblickbar - eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu den Artikel 27 und 46 LGVÜ und der Auslegung dieser Bestimmungen fehle.

Diese Entscheidung bekämpft ihrem "gesamten Umfang und Inhalt nach" die betreibende Partei mit ihrem Revisionsrekurs, mit dem sie in erster Linie begehrt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass ihrem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben werde, sowie in weiterer Folge die Exekution zu bewilligen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die verpflichtete Partei erstattete keine Revisionsrekursbeantwortung.

Der Revisionsrekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Im Exekutionsverfahren gilt generell gemäß § 78 EO auch die Revisionsbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, weshalb gegen bestätigende Entscheidungen kein weiterer Rechtszug mehr besteht. Während die Ausnahmevorschriften des § 239 Abs 3 EO und des § 402 Abs 1 EO hier keinesfalls in Betracht kommen, ist zu prüfen, ob bezüglich der Entscheidung über den Exekutionsantrag allenfalls § 84 Abs 6 EO analog anzuwenden ist. Nach dieser Bestimmung ist gegen die Entscheidungen über einen wegen der Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung erhobenen Rekurs ein weiterer Rekurs nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene erstgerichtliche Entscheidung zur Gänze bestätigt hat. Die analoge Anwendung dieser Bestimmung auf gesondert (also nicht nach § 84a Abs 1 EO zusammen mit der Vollstreckbarerklärung erlassene) Exekutionsbewilligungen hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 24. 6. 1998, 3 Ob 159/98y, abgelehnt. Für den hier vorliegenden Fall einer abweisenden gemeinsamen Entscheidung über beide Anträge durch das Erstgericht und deren Bestätigung durch das Rekursgericht kommt jedoch der erkennende Senat unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (wie auch in der Entscheidung 3 Ob 78/00t vom heutigen Tag) zur gegenteiligen Auffassung.Im Exekutionsverfahren gilt generell gemäß Paragraph 78, EO auch die Revisionsbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, weshalb gegen bestätigende Entscheidungen kein weiterer Rechtszug mehr besteht. Während die Ausnahmevorschriften des Paragraph 239, Absatz 3, EO und des Paragraph 402, Absatz eins, EO hier keinesfalls in Betracht kommen, ist zu prüfen, ob bezüglich der Entscheidung über den Exekutionsantrag allenfalls Paragraph 84, Absatz 6, EO analog anzuwenden ist. Nach dieser Bestimmung ist gegen die Entscheidungen über einen wegen der Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung erhobenen Rekurs ein weiterer Rekurs nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene erstgerichtliche Entscheidung zur Gänze bestätigt hat. Die analoge Anwendung dieser Bestimmung auf gesondert (also nicht nach Paragraph 84 a, Absatz eins, EO zusammen mit der Vollstreckbarerklärung erlassene) Exekutionsbewilligungen hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 24. 6. 1998, 3 Ob 159/98y, abgelehnt. Für den hier vorliegenden Fall einer abweisenden gemeinsamen Entscheidung über beide Anträge durch das Erstgericht und deren Bestätigung durch das Rekursgericht kommt jedoch der erkennende Senat unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (wie auch in der Entscheidung 3 Ob 78/00t vom heutigen Tag) zur gegenteiligen Auffassung.

Nach der Rechtslage vor der EO-Novelle 1995 war ein gesondertes Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel nicht vorgesehen, vielmehr konnte sogleich die Exekution beantragt werden. Um eine Verschlechterung der Lage des betreibenden Gläubigers durch die Einführung der Vollstreckbarerklärung zu vermeiden, wurde in § 84a Abs 1 EO (idFd EO-Nov 1995) vorgesehen, dass mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Exekutionsantrag verbunden werden kann (Erläut RV zur EO-Nov 1995 195 BlgNR 19. GP 37). Während aber nach § 83 Abs 3 EO (idF vor der EO-Nov 1995) auch ein bestätigender Beschluss über einen Rekurs gegen die Entscheidung über den Exekutionsantrag mit Revisionsrekurs angefochten werden konnte, wäre dies bei Berücksichtigung allein des Wortlautes des § 84 Abs 6 EO (idgF) nicht mehr möglich, was jedenfalls auch für den (im vorliegenden Fall betroffenen) betreibenden Gläubiger zu einer - vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollten - Verschlechterung seines Rechtsschutzes gegenüber der früheren Rechtslage führen würde. Zwar könnte er, wenn der Oberste Gerichtshof entgegen den Vorinstanzen eine Vollstreckbarerklärung beschließt, zufolge § 84b Satz 1 EO sofort einen neuen Exekutionsantrag stellen, jedoch ginge in zeitlicher Hinsicht der mit der Zulassung der Verbindung beider Anträge nach § 84a Abs 1 EO verbundene Vorteil verloren. Allenfalls könnte es aber auch zu einem Rangverlust kommen, wenn der Oberste Gerichtshof in einem Fall wie dem vorliegenden nur die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung, nicht aber die über den Exekutionsantrag (im positiven Sinn) abändern könnte. Dazu kommt noch, dass gemäß § 84a Abs 1 EO über beide Anträge zugleich zu entscheiden ist, was für den dargestellten Fall voraussetzt, dass auch die den Exekutionsantrag betreffende Entscheidung des Rekursgerichtes anfechtbar ist. Hat das Erstgericht sowohl den Antrag auf Vollstreckbarerklärung als auch den damit gemäß § 84a Abs 1 EO verbundenen Exekutionsantrag abgewiesen und hat das Rekursgericht diese Entscheidung zur Gänze bestätigt, ist demnach der Revisionsrekurs dagegen in analoger Anwendung des § 84 Abs 6 EO auch zulässig, wenn und soweit er sich gegen die Abweisung des Exekutionsantrags richtet. (Ob die Rechtslage hinsichtlich der Verpflichteten - also für den Fall konformer stattgebender Entscheidungen über den Exekutionsantrag - ebenso zu beurteilen wäre, kann dahinstehen. Immerhin ist der Verpflichtete nach § 84a Abs 2 EO geschützt, weil Verwertungshandlungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht erfolgen dürfen und die Abweisung des Antrages auf Vollstreckbarerklärung durch den Obersten Gerichtshof wohl einen Einstellungsgrund nach § 39 Abs 1 EO darstellen muss; auch kommt in diesem Fall weder das Argument des Rangverlustes noch das aus den Gesetzesmaterialien gewonnene zum Tragen.)Nach der Rechtslage vor der EO-Novelle 1995 war ein gesondertes Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel nicht vorgesehen, vielmehr konnte sogleich die Exekution beantragt werden. Um eine Verschlechterung der Lage des betreibenden Gläubigers durch die Einführung der Vollstreckbarerklärung zu vermeiden, wurde in Paragraph 84 a, Absatz eins, EO (idFd EO-Nov 1995) vorgesehen, dass mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Exekutionsantrag verbunden werden kann (Erläut RV zur EO-Nov 1995 195 BlgNR 19. GP 37). Während aber nach Paragraph 83, Absatz 3, EO in der Fassung vor der EO-Nov 1995) auch ein bestätigender Beschluss über einen Rekurs gegen die Entscheidung über den Exekutionsantrag mit Revisionsrekurs angefochten werden konnte, wäre dies bei Berücksichtigung allein des Wortlautes des Paragraph 84, Absatz 6, EO (idgF) nicht mehr möglich, was jedenfalls auch für den (im vorliegenden Fall betroffenen) betreibenden Gläubiger zu einer - vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollten - Verschlechterung seines Rechtsschutzes gegenüber der früheren Rechtslage führen würde. Zwar könnte er, wenn der Oberste Gerichtshof entgegen den Vorinstanzen eine Vollstreckbarerklärung beschließt, zufolge Paragraph 84 b, Satz 1 EO sofort einen neuen Exekutionsantrag stellen, jedoch ginge in zeitlicher Hinsicht der mit der Zulassung der Verbindung beider Anträge nach Paragraph 84 a, Absatz eins, EO verbundene Vorteil verloren. Allenfalls könnte es aber auch zu einem Rangverlust kommen, wenn der Oberste Gerichtshof in einem Fall wie dem vorliegenden nur die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung, nicht aber die über den Exekutionsantrag (im positiven Sinn) abändern könnte. Dazu kommt noch, dass gemäß Paragraph 84 a, Absatz eins, EO über beide Anträge zugleich zu entscheiden ist, was für den dargestellten Fall voraussetzt, dass auch die den Exekutionsantrag betreffende Entscheidung des Rekursgerichtes anfechtbar ist. Hat das Erstgericht sowohl den Antrag auf Vollstreckbarerklärung als auch den damit gemäß Paragraph 84 a, Absatz eins, EO verbundenen Exekutionsantrag abgewiesen und hat das Rekursgericht diese Entscheidung zur Gänze bestätigt, ist demnach der Revisionsrekurs dagegen in analoger Anwendung des Paragraph 84, Absatz 6, EO auch zulässig, wenn und soweit er sich gegen die Abweisung des Exekutionsantrags richtet. (Ob die Rechtslage hinsichtlich der Verpflichteten - also für den Fall konformer stattgebender Entscheidungen über den Exekutionsantrag - ebenso zu beurteilen wäre, kann dahinstehen. Immerhin ist der Verpflichtete nach Paragraph 84 a, Absatz 2, EO geschützt, weil Verwertungshandlungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht erfolgen dürfen und die Abweisung des Antrages auf Vollstreckbarerklärung durch den Obersten Gerichtshof wohl einen Einstellungsgrund nach Paragraph 39, Absatz eins, EO darstellen muss; auch kommt in diesem Fall weder das Argument des Rangverlustes noch das aus den Gesetzesmaterialien gewonnene zum Tragen.)

In der Sache wendet sich die betreibende Partei im Revisionsrekurs nicht mehr gegen die Beurteilung ihres Antrages nach dem LGVÜ (während sie sich in erster Instanz auch auf den deutsch-österreichischen Vollstreckbarkeitsvertrag gestützt hatte).

Tatsächlich kann auch nicht mit Recht bezweifelt werden, dass hier eine Zivil- oder Handelssache im Sinne des Art 1 Abs 1 LGVÜ vorliegt, stützt sich doch der Vollstreckungsbescheid auf Bürgschaft. Beizupflichten ist auch den Ausführungen des Rekursgerichtes zum zeitlichen Anwendungsbereich dieses Abkommens. Im Hinblick darauf, dass nach dem Vollstreckungsbescheid der zugrunde liegende Mahnbescheid bereits am 25. 7. 1996 erlassen wurde, muss der entsprechende Mahnantrag (§ 690 dZPO) daher ebenfalls vor Inkrafttreten des Übereinkommens in Österreich am 1. 9. 1996 gestellt worden sein (Nach deutscher Rechtsprechung beurteilt sich der Zeitpunkt der Klageerhebung im Übrigen nach dem Recht des angerufenen Gerichts, überdies ist nach deutschem Recht das Datum der Klagezustellung, also im vorliegenden Fall der 6. 8. 1996 maßgeblich. Auch dieser Termin liegt vor Inkrafttreten des LGVÜ in Österreich). Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, die in Art 54 Abs 2 LGVÜ zu solchen Fällen für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen festgelegt wurden. Dies trifft hier zu.Tatsächlich kann auch nicht mit Recht bezweifelt werden, dass hier eine Zivil- oder Handelssache im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, LGVÜ vorliegt, stützt sich doch der Vollstreckungsbescheid auf Bürgschaft. Beizupflichten ist auch den Ausführungen des Rekursgerichtes zum zeitlichen Anwendungsbereich dieses Abkommens. Im Hinblick darauf, dass nach dem Vollstreckungsbescheid der zugrunde liegende Mahnbescheid bereits am 25. 7. 1996 erlassen wurde, muss der entsprechende Mahnantrag (Paragraph 690, dZPO) daher ebenfalls vor Inkrafttreten des Übereinkommens in Österreich am 1. 9. 1996 gestellt worden sein (Nach deutscher Rechtsprechung beurteilt sich der Zeitpunkt der Klageerhebung im Übrigen nach dem Recht des angerufenen Gerichts, überdies ist nach deutschem Recht das Datum der Klagezustellung, also im vorliegenden Fall der 6. 8. 1996 maßgeblich. Auch dieser Termin liegt vor Inkrafttreten des LGVÜ in Österreich). Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, die in Artikel 54, Absatz 2, LGVÜ zu solchen Fällen für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen festgelegt wurden. Dies trifft hier zu.

Beizupflichten ist nämlich auch der Ansicht des Rekursgerichtes, dass nach den Angaben im Vollstreckungsbescheid (deutsche Zustelladresse) von einem (damaligen) Wohnsitz des Verpflichteten in Deutschland auszugehen ist. Maßgebliche Zuständigkeitsnorm ist § 689 Abs 2 Satz 2 dZPO, nach welchem das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig ist, wenn der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Diese Regelung gilt aber nur, wenn der Antragsgegner im Inland (Deutschland) einen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl Thomas/Putzo, ZPO22 § 689 Rz 4). Auch nach § 13 dZPO wird der allgemeine Gerichtsstand einer Person durch den Wohnsitz bestimmt. Die Zuständigkeitsregeln des deutschen Mahnverfahrens stimmen daher insofern mit Art 2 Abs 1 LGVÜ überein, als das Mahnverfahren einen Wohnsitz des Antragsgegners (nunmehr Verpflichteten) in Deutschland voraussetzte. Es ist daher eine Vollstreckbarerklärung nach Art 54 Abs 2 LGVÜ grundsätzlich zulässig.Beizupflichten ist nämlich auch der Ansicht des Rekursgerichtes, dass nach den Angaben im Vollstreckungsbescheid (deutsche Zustelladresse) von einem (damaligen) Wohnsitz des Verpflichteten in Deutschland auszugehen ist. Maßgebliche Zuständigkeitsnorm ist Paragraph 689, Absatz 2, Satz 2 dZPO, nach welchem das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig ist, wenn der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Diese Regelung gilt aber nur, wenn der Antragsgegner im Inland (Deutschland) einen allgemeinen Gerichtsstand hat vergleiche Thomas/Putzo, ZPO22 Paragraph 689, Rz 4). Auch nach Paragraph 13, dZPO wird der allgemeine Gerichtsstand einer Person durch den Wohnsitz bestimmt. Die Zuständigkeitsregeln des deutschen Mahnverfahrens stimmen daher insofern mit Artikel 2, Absatz eins, LGVÜ überein, als das Mahnverfahren einen Wohnsitz des Antragsgegners (nunmehr Verpflichteten) in Deutschland voraussetzte. Es ist daher eine Vollstreckbarerklärung nach Artikel 54, Absatz 2, LGVÜ grundsätzlich zulässig.

Nach Art 27 Z 2 LGVÜ (wie auch nach der gleich lautenden Parallelbestimmung des EuGVÜ) ist eine Entscheidung nicht anzuerkennen (und es ist ihr iVm Art 34 Abs 2 LGVÜ auch die Vollstreckbarerklärung zu versagen), wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Dass sich der Verpflichtete auf das Mahnverfahren nicht eingelassen hat, ergibt sich zwangsläufig aus dem Vollstreckungsbescheid, welcher nach § 699 Abs 1 dZPO nur dann erlassen werden darf, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Da dem Antragsgegner nicht der auf Erlass eines Mahnbescheids gerichtete Antrag (§ 690 dZPO), sondern erst, wenn es nicht zur Zurückweisung nach § 691 dZPO kommt, der Mahnbescheid nach § 692 dZPO gemäß § 693 Abs 1 dZPO zugestellt wird, handelt es sich bei diesem um das das Verfahren einleitende Schriftstück, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat (ebenso BGH RiW 1991, 510, 511; EuGH - 166/80 Klomps/Michel = Sammlung 1981, 1593 = IPRax 1982, 94 = RiW 1981, 781 zum früheren deutschen Zahlungsbefehl; aus der Lehre etwa Kropholler, EuZPR6 Rz 24 zu Art 27 EuGVÜ). Grunsky (IPRax 1996, 245) hat bezweifelt, dass der deutsche Mahnbescheid den Kriterien des Urteiles des EuGH C-474/93, Hengst BV/Campese (= Slg 1995, 2113 = WBl 1995, 375 = IPRax 1996, 262) genüge. Der erkennende Senat teilt diese Ansicht jedoch jedenfalls im vorliegenden Fall nicht, weil aus dem deutschen Vollstreckungsbescheid sehr wohl für den Schuldner erkennbar ist, welche Forderung ihm zu zahlen aufgetragen wird. Es ist nicht nur ein Mitschuldner namentlich angegeben, sondern auch der Rechtsgrund der Forderung (Bürgschaft) und die Kontonummer der zugrunde liegenden Kontoaufstellung. Der Exekutionstitel genügt somit den Anforderungen des EuGH. Kropholler (EuZPR6 Rz 3 zu § 46) ist ferner darin zuzustimmen, dass der deutsche Vollstreckungsbescheid einer Versäumnisentscheidung gleichzuhalten ist, weil auch er ohne Anhörung und nur mangels Einlassung des Antragsgegners ergehen kann, wie dargelegt wurde.Nach Artikel 27, Ziffer 2, LGVÜ (wie auch nach der gleich lautenden Parallelbestimmung des EuGVÜ) ist eine Entscheidung nicht anzuerkennen (und es ist ihr in Verbindung mit Artikel 34, Absatz 2, LGVÜ auch die Vollstreckbarerklärung zu versagen), wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Dass sich der Verpflichtete auf das Mahnverfahren nicht eingelassen hat, ergibt sich zwangsläufig aus dem Vollstreckungsbescheid, welcher nach Paragraph 699, Absatz eins, dZPO nur dann erlassen werden darf, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Da dem Antragsgegner nicht der auf Erlass eines Mahnbescheids gerichtete Antrag (Paragraph 690, dZPO), sondern erst, wenn es nicht zur Zurückweisung nach Paragraph 691, dZPO kommt, der Mahnbescheid nach Paragraph 692, dZPO gemäß Paragraph 693, Absatz eins, dZPO zugestellt wird, handelt es sich bei diesem um das das Verfahren einleitende Schriftstück, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat (ebenso BGH RiW 1991, 510, 511; EuGH - 166/80 Klomps/Michel = Sammlung 1981, 1593 = IPRax 1982, 94 = RiW 1981, 781 zum früheren deutschen Zahlungsbefehl; aus der Lehre etwa Kropholler, EuZPR6 Rz 24 zu Artikel 27, EuGVÜ). Grunsky (IPRax 1996, 245) hat bezweifelt, dass der deutsche Mahnbescheid den Kriterien des Urteiles des EuGH C-474/93, Hengst BV/Campese (= Slg 1995, 2113 = WBl 1995, 375 = IPRax 1996, 262) genüge. Der erkennende Senat teilt diese Ansicht jedoch jedenfalls im vorliegenden Fall nicht, weil aus dem deutschen Vollstreckungsbescheid sehr wohl für den Schuldner erkennbar ist, welche Forderung ihm zu zahlen aufgetragen wird. Es ist nicht nur ein Mitschuldner namentlich angegeben, sondern auch der Rechtsgrund der Forderung (Bürgschaft) und die Kontonummer der zugrunde liegenden Kontoaufstellung. Der Exekutionstitel genügt somit den Anforderungen des EuGH. Kropholler (EuZPR6 Rz 3 zu Paragraph 46,) ist ferner darin zuzustimmen, dass der deutsche Vollstreckungsbescheid einer Versäumnisentscheidung gleichzuhalten ist, weil auch er ohne Anhörung und nur mangels Einlassung des Antragsgegners ergehen kann, wie dargelegt wurde.

Die Voraussetzungen des Art 27 Z 2 (hier iVm Art 34 Abs 2) LGVÜ (und EuGVÜ) sind nach herrschender Auffassung von Amts wegen zu prüfen (Schlosser, EuGVÜ Rz 21 zu Art 27 bis 29; Gottwald in MünchKomm ZPO Rz 5 zu Art 27 EuGVÜ; Kropholler, EuZPR6 Rz 38 zu Art 27; Neumayr, EuGVÜ/LGVÜ 83; aA zB Geimer/Schütze, EuZVR Rz 92 zu Art 27; dieselben, Int. Urteilsanerkennung I/1 1071 f). Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich auch aus Art 46 Z 2 LGVÜ (= Art 46 Z 2 EuGVÜ), hier iVm Art 33 Abs 3 LGVÜ. Andernfalls wäre es nämlich sinnlos, von demjenigen, der eine Entscheidung im Zweitstaat für vollstreckbar erklärt haben will, die Vorlage auch einer Urschrift oder beglaubigten Abschrift der Urkunde zu verlangen, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist.Die Voraussetzungen des Artikel 27, Ziffer 2, (hier in Verbindung mit Artikel 34, Absatz 2,) LGVÜ (und EuGVÜ) sind nach herrschender Auffassung von Amts wegen zu prüfen (Schlosser, EuGVÜ Rz 21 zu Artikel 27 bis 29; Gottwald in MünchKomm ZPO Rz 5 zu Artikel 27, EuGVÜ; Kropholler, EuZPR6 Rz 38 zu Artikel 27 ;, Neumayr, EuGVÜ/LGVÜ 83; aA zB Geimer/Schütze, EuZVR Rz 92 zu Artikel 27 ;, dieselben, Int. Urteilsanerkennung I/1 1071 f). Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich auch aus Artikel 46, Ziffer 2, LGVÜ (= Artikel 46, Ziffer 2, EuGVÜ), hier in Verbindung mit Artikel 33, Absatz 3, LGVÜ. Andernfalls wäre es nämlich sinnlos, von demjenigen, der eine Entscheidung im Zweitstaat für vollstreckbar erklärt haben will, die Vorlage auch einer Urschrift oder beglaubigten Abschrift der Urkunde zu verlangen, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist.

Für die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung im Sinn des Art 27 Z 2 LGVÜ (EuGVÜ) ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird, erging (Nagel/Gottwald, IZPR4, 428; Kropholler aaO Rz 30 zu Art 27; A. Burgstaller/Ritzberger in Burgstaller, IZVR Rz 2.231 je mN). Ist davon auszugehen, dass das Gericht, bei dem die Vollstreckbarerklärung beantragt wurde, die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung zu prüfen hat, so wird als Urkunde im Sinn des Art 46 Z 2 LGVÜ (EuGVÜ), aus der sich bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung ergeben soll, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist, in erster Linie eine Urkunde über den Zustellvorgang oder eine Bestätigung in Betracht kommen, aus der hervorgeht, in welcher Form das Schriftstück zugestellt wurde. Dem genügt die hier vorgelegte Urkunde nicht.Für die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung im Sinn des Artikel 27, Ziffer 2, LGVÜ (EuGVÜ) ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird, erging (Nagel/Gottwald, IZPR4, 428; Kropholler aaO Rz 30 zu Artikel 27 ;, A. Burgstaller/Ritzberger in Burgstaller, IZVR Rz 2.231 je mN). Ist davon auszugehen, dass das Gericht, bei dem die Vollstreckbarerklärung beantragt wurde, die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung zu prüfen hat, so wird als Urkunde im Sinn des Artikel 46, Ziffer 2, LGVÜ (EuGVÜ), aus der sich bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung ergeben soll, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist, in erster Linie eine Urkunde über den Zustellvorgang oder eine Bestätigung in Betracht kommen, aus der hervorgeht, in welcher Form das Schriftstück zugestellt wurde. Dem genügt die hier vorgelegte Urkunde nicht.

Wird eine solche Urkunde nicht vorgelegt, ist im Bereich des LGVÜ (EuGVÜ) aber zu bedenken, dass sich das Gericht gemäß Art 48 LGVÜ (EuGVÜ) mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder von der Vorlage der Urkunden befreien kann, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält. Zu dieser Ansicht kann das Gericht gelangen, wenn ihm andere Beweismittel als ausreichend erscheinen (Kropholler, EuZPR6 Rz 2 zu Art 48 EuGVÜ; ebenso A. Burgstaller/Ritzberger in Burgstaller, IZVR Rz 2.300). Wie sich aus dem Jenard-Bericht zum EuGVÜ (55) ergibt, soll die angeführte Bestimmung insbesondere durch den darin noch vorgesehenen (hier vom Erstgericht ohnedies erteilten, inhaltlich Art 33 Abs 3 iVm Art 46 Z 2 LGVÜ [EuGVÜ] entsprechenden) Verbesserungsauftrag einen übertriebenen Formalismus ausschließen.Wird eine solche Urkunde nicht vorgelegt, ist im Bereich des LGVÜ (EuGVÜ) aber zu bedenken, dass sich das Gericht gemäß Artikel 48, LGVÜ (EuGVÜ) mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder von der Vorlage der Urkunden befreien kann, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält. Zu dieser Ansicht kann das Gericht gelangen, wenn ihm andere Beweismittel als ausreichend erscheinen (Kropholler, EuZPR6 Rz 2 zu Artikel 48, EuGVÜ; ebenso A. Burgstaller/Ritzberger in Burgstaller, IZVR Rz 2.300). Wie sich aus dem Jenard-Bericht zum EuGVÜ (55) ergibt, soll die angeführte Bestimmung insbesondere durch den darin noch vorgesehenen (hier vom Erstgericht ohnedies erteilten, inhaltlich Artikel 33, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 46, Ziffer 2, LGVÜ [EuGVÜ] entsprechenden) Verbesserungsauftrag einen übertriebenen Formalismus ausschließen.

Ausgehend von den vorstehenden Überlegungen wird dann, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung nach deutschem Recht zu beurteilen ist in erster Linie die Vorlage der Zustellungsurkunde nach §§ 190, 191 dZPO, in Betracht kommen, weil diese sowohl bei amtswegiger Zustellung (§ 208 dZPO) als auch bei Zustellung auf Betreiben der Parteien aufzunehmen ist. Diese Zustellungsurkunde muss nach § 191 Z 7 dZPO von dem die Zustellung vollziehenden Beamten (nicht aber vom Zustellungsempfänger) unterschrieben sein. Aus dieser Urkunde ergibt sich nach § 191 dZPO, sofern sie ordnungsgemäß aufgenommen wurde, nicht nur die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll, sondern auch die Bezeichnung der Person, der zugestellt wird. (Nichts anderes gilt für die Postzustellungsurkunde nach § 195 dZPO.) Sofern sich daraus die Bezeichnung des Schriftstückes - was nicht vorgeschrieben ist (vgl nur Thomas/Putzo, ZPO**2**2 Rz 7 zu § 191) - nicht ergibt, wird allenfalls eine zusätzliche Bestätigung des Gerichts im Urteilsstaat erforderlich sein.Ausgehend von den vorstehenden Überlegungen wird dann, wenn die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung nach deutschem Recht zu beurteilen ist in erster Linie die Vorlage der Zustellungsurkunde nach Paragraphen 190,, 191 dZPO, in Betracht kommen, weil diese sowohl bei amtswegiger Zustellung (Paragraph 208, dZPO) als auch bei Zustellung auf Betreiben der Parteien aufzunehmen ist. Diese Zustellungsurkunde muss nach Paragraph 191, Ziffer 7, dZPO von dem die Zustellung vollziehenden Beamten (nicht aber vom Zustellungsempfänger) unterschrieben sein. Aus dieser Urkunde ergibt sich nach Paragraph 191, dZPO, sofern sie ordnungsgemäß aufgenommen wurde, nicht nur die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll, sondern auch die Bezeichnung der Person, der zugestellt wird. (Nichts anderes gilt für die Postzustellungsurkunde nach Paragraph 195, dZPO.) Sofern sich daraus die Bezeichnung des Schriftstückes - was nicht vorgeschrieben ist vergleiche nur Thomas/Putzo, ZPO**2**2 Rz 7 zu Paragraph 191,) - nicht ergibt, wird allenfalls eine zusätzliche Bestätigung des Gerichts im Urteilsstaat erforderlich sein.

Aus der nach dem Verbesserungsauftrag vorgelegten Bestätigung, die offensichtlich nicht vom Amtsgericht Schöneberg als zentralem Mahngericht, sondern (unter derselben Adresse) von einer Rechtspflegerin des Amtsgericht Wedding stammt, ergibt sich zwar in keiner Weise, wem und in welcher Form der gegenständliche Mahnbescheid übergeben wurde, sehr wohl aber das Datum der Zustellung und der Umstand, dass "förmlich" zugestellt wurde. Der betreibenden Partei kommt jedoch die sich aus Art 48 Abs 1 LGVÜ (der wiederum Art 48 Abs 1 EuGVÜ entspricht) ergebende Beweiserleichterung zugute. Nach Auffassung des erkennenden Senates entspricht es der Tendenz der Übereinkommen, einen übertriebenen Formalismus auszuschließen, dass die im vorliegenden Fall vorgelegte Bestätigung eines Rechtspflegers des Urteilsstaates als gleichwertig im Sinne des Art 48 Abs 1 LGVÜ (EuGVÜ) angesehen wird. Daraus geht ja hervor, dass eine Zustellung an den damaligen Antragsgegner (und nunmehr Verpflichteten) am 6. 8. 1996 erfolgt ist. Unter Berücksichtigung der (wie dargelegt) maßgebenden deutschen Rechtslage, wonach auch für Mahnbescheide keine besondere Art der förmlichen Zustellung (so § 270 Abs 2 dZPO im Gegensatz zur formlosen Mitteilung) wie etwa nach § 106 öZPO vorgeschrieben wird (was aus den §§ 270, 271, 166 ff und 208 ff dZPO abzuleiten ist), geht daraus sowohl die Rechtzeitigkeit als auch die Ordnungsgemäßheit der Zustellung iSd Art 27 Z 2 LGVÜ hervor. Eine bessere Überprüfungsmöglichkeit brächten dem Gericht im Vollstreckungsstaat auch die in der Zustellungsurkunde enthaltenen tatsächlichen Angaben nicht, weshalb das in Art 48 Abs 1 letzter Halbsatz LGVÜ (EuGVÜ) festgelegte Kriterium, dass eine weitere Klärung als nicht erforderlich angesehen werden darf, erfüllt ist.Aus der nach dem Verbesserungsauftrag vorgelegten Bestätigung, die offensichtlich nicht vom Amtsgericht Schöneberg als zentralem Mahngericht, sondern (unter derselben Adresse) von einer Rechtspflegerin des Amtsgericht Wedding stammt, ergibt sich zwar in keiner Weise, wem und in welcher Form der gegenständliche Mahnbescheid übergeben wurde, sehr wohl aber das Datum der Zustellung und der Umstand, dass "förmlich" zugestellt wurde. Der betreibenden Partei kommt jedoch die sich aus Artikel 48, Absatz eins, LGVÜ (der wiederum Artikel 48, Absatz eins, EuGVÜ entspricht) ergebende Beweiserleichterung zugute. Nach Auffassung des erkennenden Senates entspricht es der Tendenz der Übereinkommen, einen übertriebenen Formalismus auszuschließen, dass die im vorliegenden Fall vorgelegte Bestätigung eines Rechtspflegers des Urteilsstaates als gleichwertig im Sinne des Artikel 48, Absatz eins, LGVÜ (EuGVÜ) angesehen wird. Daraus geht ja hervor, dass eine Zustellung an den damaligen Antragsgegner (und nunmehr Verpflichteten) am 6. 8. 1996 erfolgt ist. Unter Berücksichtigung der (wie dargelegt) maßgebenden deutschen Rechtslage, wonach auch für Mahnbescheide keine besondere Art der förmlichen Zustellung (so Paragraph 270, Absatz 2, dZPO im Gegensatz zur formlosen Mitteilung) wie etwa nach Paragraph 106, öZPO vorgeschrieben wird (was aus den Paragraphen 270,, 271, 166 ff und 208 ff dZPO abzuleiten ist), geht daraus sowohl die Rechtzeitigkeit als auch die Ordnungsgemäßheit der Zustellung iSd Artikel 27, Ziffer 2, LGVÜ hervor. Eine bessere Überprüfungsmöglichkeit brächten dem Gericht im Vollstreckungsstaat auch die in der Zustellungsurkunde enthaltenen tatsächlichen Angaben nicht, weshalb das in Artikel 48, Absatz eins, letzter Halbsatz LGVÜ (EuGVÜ) festgelegte Kriterium, dass eine weitere Klärung als nicht erforderlich angesehen werden darf, erfüllt ist.

Demnach war dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen stattzugeben.

Auch die beantragte Exekutionsbewilligung war zu erteilen. Der Geltendmachung bloß eines Teilbetrages des Kapitales in Schilling stehen ungeachtet des Umstandes, dass der Titel auf DM lautet, keine Bedenken entgegen, handelt es sich doch nunmehr bei DM und Schilling seit 1. 1. 1999 gemäß der Verordnung Nr 974/98 des Rates der Europäischen Union vom 3. Mai 1998 (ABl L 139) in den teilnehmenden Mitgliedstaaten der Währungsunion, darunter Österreich und Deutschland, um bloße Unterteilungen der nunmehr geltenden Währung Euro (Art 2, 3 und 6 dieser VO).Auch die beantragte Exekutionsbewilligung war zu erteilen. Der Geltendmachung bloß eines Teilbetrages des Kapitales in Schilling stehen ungeachtet des Umstandes, dass der Titel auf DM lautet, keine Bedenken entgegen, handelt es sich doch nunmehr bei DM und Schilling seit 1. 1. 1999 gemäß der Verordnung Nr 974/98 des Rates der Europäischen Union vom 3. Mai 1998 (ABl L 139) in den teilnehmenden Mitgliedstaaten der Währungsunion, darunter Österreich und Deutschland, um bloße Unterteilungen der nunmehr geltenden Währung Euro (Artikel 2,, 3 und 6 dieser VO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 83 Abs 2 iVm § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 83, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50,, 40 ZPO.

Anmerkung

E59036 03A02879

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00287.99Y.0712.000

Dokumentnummer

JJT_20000712_OGH0002_0030OB00287_99Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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