TE OGH 1998/6/24 3Ob159/98y

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Tacettin D*****, Türkei, vertreten durch Dr.Peter Kunz und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wegen DM 70.000,- sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3.April 1998, GZ 46 R 1268/97d-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 10. Juli 1997, GZ 17 E 5284/97x-1, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 10.7.1997 der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei auf Grund des von ihm mit Beschluß vom 27.5.1997 (zu AZ 17 Nc 22/97v) in Österreich für vollstreckbar erklärten Urteiles des Landeszivilgerichtes Kemer (Türkei) vom 27.10.1994 die Fahrnisexekution.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht, das bereits vorher zu AZ 46 R 1267/97y den erstinstanzlichen Beschluß vom 27.5.1997 über die Vollstreckbarerklärung bestätigt hatte, dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge. Es sprach weiters aus, gegen diese Entscheidung sei ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Der dagegen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist im Sinne des vorinstanzlichen Ausspruches jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall hat die betreibende Partei von ihrem in § 84a Abs 1 EO normierten Recht, mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung den Antrag auf Exekutionsbewilligung zu verbinden, nicht Gebrauch gemacht, sondern erst nach der erstinstanzlichen Vollstreckbarerklärung des türkischen Exekutionstitels den Fahrnisexekutionsantrag eingebracht. Entgegen der Auffassung der verpflichteten Partei ist im Rechtszug gegen die gesondert ergangene Exekutionsbewilligung § 84 Abs 6 EO (Entfall der Nichtzulässigkeit eines weiteren Rekurses gegen Entscheidungen über einen wegen der Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung erhobenen Rekurs aus dem Grunde der vollen Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung) nicht (analog) anwendbar. Dies folgt nicht allein aus der zuletzt genannten Bestimmung, sondern auch aus dem mit der EO-Nov. 1995 geschaffenen neuen Einstellungsgrund des § 39 Abs 1 Z 11 EO (siehe hiezu Angst/Jakusch/Pimmer MTA-EO12 Anm. 18 zu § 39), weiters aus § 84a Abs 2 EO, wonach das Exekutionsgericht von Amts wegen mit dem weiteren Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung innezuhalten hat, sowie aus § 84b EO, wonach der ausländische Titel nach der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung wie ein inländischer Titel zu behandeln ist (siehe hiezu Angst/Jakusch/Pimmer MTA-EO12 Anm 2 zu § 84b und Anm 10 zu § 54).Im vorliegenden Fall hat die betreibende Partei von ihrem in Paragraph 84 a, Absatz eins, EO normierten Recht, mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung den Antrag auf Exekutionsbewilligung zu verbinden, nicht Gebrauch gemacht, sondern erst nach der erstinstanzlichen Vollstreckbarerklärung des türkischen Exekutionstitels den Fahrnisexekutionsantrag eingebracht. Entgegen der Auffassung der verpflichteten Partei ist im Rechtszug gegen die gesondert ergangene Exekutionsbewilligung Paragraph 84, Absatz 6, EO (Entfall der Nichtzulässigkeit eines weiteren Rekurses gegen Entscheidungen über einen wegen der Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung erhobenen Rekurs aus dem Grunde der vollen Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung) nicht (analog) anwendbar. Dies folgt nicht allein aus der zuletzt genannten Bestimmung, sondern auch aus dem mit der EO-Nov. 1995 geschaffenen neuen Einstellungsgrund des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 11, EO (siehe hiezu Angst/Jakusch/Pimmer MTA-EO12 Anmerkung 18 zu Paragraph 39,), weiters aus Paragraph 84 a, Absatz 2, EO, wonach das Exekutionsgericht von Amts wegen mit dem weiteren Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung innezuhalten hat, sowie aus Paragraph 84 b, EO, wonach der ausländische Titel nach der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung wie ein inländischer Titel zu behandeln ist (siehe hiezu Angst/Jakusch/Pimmer MTA-EO12 Anmerkung 2 zu Paragraph 84 b und Anmerkung 10 zu Paragraph 54,).

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist der Revisionsrekurs gegen die bestätigende Entscheidung der Vorinstanz daher jedenfalls unzulässig und ohne jede Prüfung der darin vorgetragenen Argumente zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist der Revisionsrekurs gegen die bestätigende Entscheidung der Vorinstanz daher jedenfalls unzulässig und ohne jede Prüfung der darin vorgetragenen Argumente zurückzuweisen.

Anmerkung

E50687 03A01598

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00159.98Y.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19980624_OGH0002_0030OB00159_98Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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