TE OGH 1992/2/26 3Ob12/92

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Veröffentlicht am 26.02.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A***** B.V., *****, vertreten durch Dr.Erhard Hanslik, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Johann W***** KG, ***** vertreten durch Dr.Egon Jaufer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 41.580 US-Dollar und 3.673,75 holl.Gulden, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 18.Dezember 1991, GZ 6 R 190/91-12, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 29.Mai 1991, GZ 27 Nc 609/91-1, zur Gänze bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte der ausländischen betreibenden Partei zur Hereinbringung ihrer Forderungen von US-$ 41.580 sA wider die verpflichtete Kommanditgesellschaft auf Grund des niederländischen Schiedsgerichtsurteiles vom 13.September 1990 die Fahrnisexekution.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten nicht Folge. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei, begründete den Ausspruch aber nur mit einem Hinweis auf § 83 Abs 3 EO. Das Rekursvorbringen, es fehle an der Gültigkeit des schriftlichen Schiedsvertrages, weil der Contract Nr 905 FD/SB vom 15.November 1989 seitens der nun als Verpflichtete in Anspruch genommenen Kommanditgesellschaft neben deren Stampiglie nur die Unterschrift einer Angestellten trage, nicht aber von der einzigen Geschäftsführerin ihrer Komplementär-GmbH unterfertigt sei, beantwortete das Rekursgericht mit dem Hinweis, daß die Unterschrift der Angestellten für die Verpflichtete gelte, die das Eingehen des Kaufvertrages vom 15.November 1989 zugestanden und worauf sich schon das Schiedsgericht bezogen habe.

Der von der Verpflichteten gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 83 Abs 3 EO idF nach Art XI Z 2 WGN 1989 ist gegen die Entscheidung über einen wegen Bewilligung oder Verweigerung der Exekution auf Grund im Ausland zustande gekommener Exekutionstitel erhobenen Rekurs ein weiterer Rekurs nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat. Damit gilt in diesem Fall zwar nicht der Ausschluß der Anfechtbarkeit zur Gänze bestätigender Rekursentscheidungen (§ 78 EO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO), wohl aber gelten die übrigen Rekursbeschränkungen, weil die Exekutionsordnung nichts anderes bestimmt (§ 78 EO und § 528 Abs 1 sowie Abs 2 Z 1 ZPO). Auch im Verfahren über die Bewilligung der Exekution auf Grund ausländischer Titel ist der Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes somit nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (§ 528 Abs 1 ZPO).

Als einzige Rechtsfrage trägt die Verpflichtete in ihrem Rechsmittel heran, ob bei der Bewilligung der Exekution nach dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.Juni 1958, BGBl 1961/200 (= New Yorker oder UN-Übereinkommen) eine Überprüfung der Vertretungsmacht der Personen, die für eine der Parteien die Schiedsklausel unterzeichnet haben, stattzufinden hat.

Diese Frage hat die verpflichtete Partei aber schon in dem gegen sie von einem anderen Gläubiger ebenfalls auf Grund eines Schiedsspruches des Schiedsgerichtes nach der Schiedsordnung der Niederländischen Fell- und Lederbörsenvereinigung in Rotterdam zur Hereinbringung vollstreckbarer Geldforderungen betriebenen Exekutionsverfahren (AZ 22 Nc 687/90 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz = 12 E 16616/90 des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz) an den Obersten Gerichtshof mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs herangetragen. Sie wurde mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22.Mai 1991 zu 3 Ob 73/91 = ecolex 1991, 847 = RdW 1992, 80 als von erheblicher Bedeutung angesehen und dahin beantwortet, daß Art II Abs 2 des UN-Übereinkommens nur den urkundlichen Nachweis der schriftlichen Schiedsklausel, nicht aber einen Nachweis der Zeichnungsberechtigung der Personen verlange, die für die Vertragsparteien auftraten. Auch dort war der die Schiedsgerichtsvereinbarung enthaltende Kaufvertrag für die Verkäuferin mit deren Firmenstampiglie und einer Unterschrift unterfertigt gewesen. Der Oberste Gerichtshof verwies darauf, daß die Behauptung, der Schiedsvertrag sei nicht gültig zustande gekommen, weil die Vertragsunterfertigung durch eine Angestellte und nicht die zur Vertretung nach außen berufene Geschäftsführerin ihrer Komplementärgesellschaft erfolgt war, eine im Rekursverfahren unzulässige Neuerung darstelle, im Widerspruch zur Anerkennung der Gültigkeit des Kaufvertrages stehe und die Vertretung durch andere Personen nach Vollmachtsrecht durchaus in Betracht zu ziehen ist, die betreibende Partei aber überfordert wäre, müßte sie durch Urkunden nachweisen, daß eine bestimmte Person zur Zeit des Abschlusses der Schiedsgerichtsvereinbarung dazu ermächtigt war oder daß die Vertretung nachträglich genehmigt wurde. Der Verpflichtete habe daher den Einwand des Fehlens der Vertretungsmacht der Person, die der Geschäftsstampiglie der Kommanditgesellschaft die Unterschrift beigesetzt hatte, mit Widerspruch geltend zu machen.

Da diese Entscheidung der Verpflichteten, die in dem Verfahren überdies durch den selben Rechtsanwalt vertreten war, bekannt sein muß, fehlt es an der Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 78 EO und § 528 Abs 1 ZPO, weil zu der herangetragenen Rechtsfrage eine Rechtsprechung des mit Exekutionssachen befaßten dritten Senats des Obersten Gerichtshofes besteht, von der abzugehen keine Veranlassung erblickt wird.

Anmerkung

E28746

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB00012.92.0226.000

Dokumentnummer

JJT_19920226_OGH0002_0030OB00012_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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