TE OGH 1989/10/18 3Ob115/89

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Huber, Dr. Klinger und Dr. Angst als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Wilhelm S***, Kaufmann, Roseneckstraße 21, 9210 Pörtschach, vertreten durch Dr. Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die verpflichtete Partei S*** Insektizide Gesellschaft m.b.H., Bahnhofstraße 45, 9020 Klagenfurt, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 700.000,- sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 29. August 1989, GZ 3 R 146/89-12, womit der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 12. Mai 1989, GZ 20 Cg 65/89-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte auf Antrag der betreibenden Partei wider die verpflichtete Gesellschaft die Sicherstellungsexekution auf Grund des vom Erstgericht am 24. Feber 1989 erlassenen und am 1. März 1989 zugestellten Wechselzahlungsauftrages (§ 371 Z 2 EO). Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist unzulässig. Auch im Exekutionsverfahren gilt über § 78 EO, soweit nicht für den Fall der Entscheidung über die Exekutionsbewilligung auf Grund im Ausland geschaffener Titel (§ 83 Abs 3 EO) und die Verteilung des Meistbots im Liegenschaftsversteigerungsverfahren (§ 239 Abs 3 EO) anderes angeordnet ist, die Vorschrift des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO in der zur Zeit noch geltenden Fassung, wonach der Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig ist, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist und zwar ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes (SZ 56/165; SZ 57/42 uva). Die erst dann anzuwendende Neufassung des § 83 Abs 3 EO (Art XI Z 2 WGN 1989) und des § 239 Abs 3 EO (Art XI Z 3 WGN 1989), wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989 liegt (Art XLI Z 5 WGN 1989), sollte nur klarstellen, daß in diesen beiden Fällen zwar der Rechtsmittelausschluß wegen Bestätigung des erstrichterlichen Beschlusses nicht gilt, wohl aber alle sonst in den anzuwendenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses geltenden Anfechtungsvoraussetzungen (AB 991 BlgNR 17.GP zum Art XI Z 2 und 3 WGN 1989).

Damit ist aber auch klar, daß außerhalb der besonders geregelten Fälle (Ausländischer Titel und Meistbotsverteilung) auch im (Sicherungs-) Exekutionsverfahren ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen ist.

Anmerkung

E18678

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00115.89.1018.000

Dokumentnummer

JJT_19891018_OGH0002_0030OB00115_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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