Begründung: Dem Gegner der gefährdeten Partei (Antragsgegner) wurde mit einstweiliger Verfügung des Erstgerichts gemäß § 382b EO die Rückkehr in das mit der gefährdeten Partei (Antragstellerin) gemeinsam bewohnte Haus und in dessen unmittelbare Umgebung sowie die Kontaktaufnahme mit ihr bis zum Abschluss des anhängigen Scheidungsverfahrens verboten. Er sei äußerst aggressiv und habe die Antragstellerin in der Vergangenheit bereits mehrmals geschlagen. Am 23. 6. 2008 sei er nach Ha... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Veith, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Anca N*****, vertreten durch Weidacher, Imre & Schaffer, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Gleisdorf, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei Maria S*****, vertreten durch Mag. Markus Gregoric,... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Ljiljana M*****, vertreten durch Gugerbauer & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Aleksander M*****, vertreten durch Dr. ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher dem Antragsgegner verboten werde, das Wohnhaus und dessen unmittelbare Umgebung im Wirkungsbereich von 800 m zu betreten (Punkt 1.). Gleichzeitig werde dem Antragsgegner aufgetragen, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin und den beiden mj. Kindern zu vermeiden (Punkt 3.). Diese einstweilige Verfügung gelte für die Dauer von drei Monaten. Für den Fall, das... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach das Erstgericht - dem Antrag der gefährdeten Partei folgend - die Verlängerung der seinerzeit bewilligten Einstweiligen Verfügung lückenlos, das heißt ohne Unterbrechung zwischen dem Ende des Scheidungsverfahrens und der Anhängigmachung des Aufteilungsverfahrens gewähren wollte, ist jedenfalls vertretbar. Besondere Beachtung verdient in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung, nach w... mehr lesen...
Begründung: Im Haus des Mannes und Gegners der gefährdeten Frau (und Antragstellerin) in einer kleinen ländlichen Gemeinde befindet sich im Erdgeschoß die Ehewohnung der Streitteile; im 1. Stock sind Ferienwohnungen untergebracht, und in den Dachbodenzimmern schlafen die drei Kinder der Streitteile. Das Erstgericht hat mit der - vom Mann nicht angefochtenen - einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 1 EO nach dessen Wegweisung sowie Rückkehrverbot durch die Gendarmerie nach § 38a S... mehr lesen...
Norm: EO §354 ff IAEO §354 ff IB4EO §382b Abs1EO §382b Abs2EO §382cEO §382d
Rechtssatz: Die Abs 1 und 2 des § 382b unterscheiden sich dadurch, dass das Verfahren und der Vollzug, die durch die §§ 382c, 382d EO geregelt werden, nur auf einstweilige Verfügungen nach § 382b Abs 1 EO anzuwenden sind, während einstweilige Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO weiter nach den §§ 354 ff EO anzuordnen und zu vollziehen sind und bei Verfügungen nach § 382b A... mehr lesen...
Norm: EO §382b Abs2 Z2EO §391 Abs1 IIC
Rechtssatz: Ein Beschluss nach § 382b Abs 2 Z 2 EO, der bis zur rechtskräftigen Erledigung des anhängigen Scheidungsverfahrens der Streitteile befristet und für den Fall, dass die Antragstellerin innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Erledigung des Scheidungsverfahrens ein Verfahren nach §§ 81 ff EheG einleite bis zur rechtskräftigen Beendigung des Aufteilungsverfahrens verlängert wurde, erfolgte... mehr lesen...
Norm: EO §382b Abs2 Z2EO §391 Abs1 IIC
Rechtssatz: Ein Beschluss nach § 382b Abs 2 Z 2 EO, der bis zur rechtskräftigen Erledigung des anhängigen Scheidungsverfahrens der Streitteile befristet und für den Fall, dass die Antragstellerin innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Erledigung des Scheidungsverfahrens ein Verfahren nach §§ 81 ff EheG einleite bis zur rechtskräftigen Beendigung des Aufteilungsverfahrens verlängert wurde, erfolgte... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind seit 2. September 1989 verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder. Ein weiteres Kind der Klägerin und Widerbeklagten sowie gefährdeten Partei (im folgenden kurz Klägerin) aus erster Ehe wurde vom Beklagten und Widerkläger sowie Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden kurz Beklagter) adoptiert. Am 2. November 1998 hatte der Beklagte einen Selbstmordversuch unternommen und sich dabei mit einer auf dem Schwarzmarkt besorgten Schusswaffe in de... mehr lesen...
Norm: EO §382b Abs1EO §382b Abs2
Rechtssatz: Ist aus bestimmten, die Tatbestandsmerkmale des § 382b Abs 1 und 2 EO verwirklichenden Tatsachen ableitbar, dass die Wiederbegründung eines räumlichen Naheverhältnisses der Ehegatten in der Ehewohnung, deren Umgebung und an anderen bestimmten Orten für einen der Partner unzumutbar wäre, so bedarf es einer rechtsgestaltenden Entscheidung nach § 382b Abs 1 und 2 EO, um das Recht eines temporär abwesen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist der Vater des Erstklägers und der Schwiegervater der Zweitklägerin. Mit Übergabsvertrag vom 30. 4. 1993 übertrugen der Beklagte und seine Gattin die ihre landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft in A***** mit einem darauf befindlichen Wohnhaus in das Eigentum der Kläger. Die Übergeber behielten sich ein bis 31. 12. 1995 befristetes Fruchtnießungsrecht und weiters ein Wohnungsrecht sowie Benützungsrechte an folgenden Räumlichkeiten und Teilen... mehr lesen...
Norm: EO §382b Abs2ABGB §1409 A
Rechtssatz: Wenn Übernehmer und Übergeber auf Grund eines bäuerlichen Übergabsvertrages in Hausgemeinschaft leben, haben die Übernehmer gegen den Übergeber, der ihre minderjährigen Kinder (seine eigenen Enkelkinder) sexuell mißbraucht hat, zumindest einen zeitlich befristeten Räumungsanspruch, nicht aber einen Verwirkungsanspruch oder einen Anspruch auf Auflösung des Übergabsvertrages. Entsche... mehr lesen...
Begründung: Etwa 500 m von der Ehewohnung der seit 19. Mai 1995 (jeweils zum zweiten Male) verheirateten Streitteile - deren Scheidungsverfahren anhängig ist - entfernt befindet sich das seit 1995 de facto von beiden Eheleuten gemeinsam geführte Gasthaus. Die Liegenschaft, auf der sich das Gasthaus befindet, steht im Eigentum des Mannes und Antragsgegners. Beide Parteien haben kein anderes Einkommen und sind auf die Einkünfte aus dem Gasthausbetrieb angewiesen. Die Antragsteller... mehr lesen...
Norm: EO §382b Abs2
Rechtssatz: Bei Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO ist eine Interessenabwägung zwingend vorzunehmen, weil ein "Aufenthaltsverbot" im Einzelfall zu einer Beeinträchtigung der maßgeblichen - materiellen - Interessen des Antragsgegners an der Durchführung seiner Berufs- oder Arbeitstätigkeit bzw der Gestaltung seiner persönlichen Verhältnisse führen kann. Ist dies der Fall, so hat die einstweilige Verfügung zu unterbleiben. Der S... mehr lesen...
Norm: EO §382b Abs2
Rechtssatz: Durch die Novelle erfolgte eine Erweiterung des räumlichen Schutzbereichs auf Örtlichkeiten im sozialen Naheraum. Gedacht ist hier vor allem an Örtlichkeiten, die die gefährdete Partei im Alltag immer wieder aufsucht oder aufsuchen muß, etwa an den Arbeitsplatz und -weg, die Haltestellen der regelmäßig benützten Verkehrsmittel, an Geschäfte für den Einkauf des täglichen Bedarfs oder an Betreuungseinrichtungen für... mehr lesen...
Norm: EO §382b Abs2
Rechtssatz: Bei der dem Gericht auferlegten Interessenabwägung nach § 382b Abs 2 EO ist der Umstand, daß die Streitteile im selben Betrieb eines Dritten arbeiten, im allgemeinen ein schwerwiegendes und damit einer Antragsstattgebung entgegenstehendes Interesse des Antragsgegners, ohne daß die Verletzung von Interessen des Arbeitgebers des Antragsgegners durch eine solche einstweilige Verfügung hier näher zu untersuchen wäre.... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenngleich das Gebot, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme zu vermeiden, auch ein entsprechendes Verhalten am Arbeitsplatz einschließen würde, kann es dennoch gerechtfertigt sein, daneben auch gemäß § 382b Abs 2 Z 1 EO das Verbot des Aufenthalts am Arbeitsplatz auszusprechen, zumal damit die Gefahr eines zufälligen Zusammentreffens, das ebenfalls zu einem gewalttätigen oder psychisch erheblich belastenden Verhalten führen könnte, verringert wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...