Norm
EO §382b Abs2Rechtssatz
Bei der dem Gericht auferlegten Interessenabwägung nach § 382b Abs 2 EO ist der Umstand, daß die Streitteile im selben Betrieb eines Dritten arbeiten, im allgemeinen ein schwerwiegendes und damit einer Antragsstattgebung entgegenstehendes Interesse des Antragsgegners, ohne daß die Verletzung von Interessen des Arbeitgebers des Antragsgegners durch eine solche einstweilige Verfügung hier näher zu untersuchen wäre. Wenn aber beide Parteien gemeinsam einen eigenen Betrieb führen und dieser Betrieb (auch) die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers darstellt, kann bei der erforderlichen Interessenabwägung das Interesse des Antragstellers, weiters im eigenen Betrieb arbeiten zu können, dasselbe Interesse des Antragsgegners so überwiegen, daß der Erlassung einer einstweiligen Verfügung kein Hindernis entgegensteht. Ob dies der Fall ist, richtet sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112177Dokumentnummer
JJR_19990610_OGH0002_0060OB00077_99P0000_001