RS OGH 1999/6/10 6Ob77/99p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1999
beobachten
merken

Norm

EO §382b Abs2

Rechtssatz

Bei der dem Gericht auferlegten Interessenabwägung nach § 382b Abs 2 EO ist der Umstand, daß die Streitteile im selben Betrieb eines Dritten arbeiten, im allgemeinen ein schwerwiegendes und damit einer Antragsstattgebung entgegenstehendes Interesse des Antragsgegners, ohne daß die Verletzung von Interessen des Arbeitgebers des Antragsgegners durch eine solche einstweilige Verfügung hier näher zu untersuchen wäre. Wenn aber beide Parteien gemeinsam einen eigenen Betrieb führen und dieser Betrieb (auch) die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers darstellt, kann bei der erforderlichen Interessenabwägung das Interesse des Antragstellers, weiters im eigenen Betrieb arbeiten zu können, dasselbe Interesse des Antragsgegners so überwiegen, daß der Erlassung einer einstweiligen Verfügung kein Hindernis entgegensteht. Ob dies der Fall ist, richtet sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112177

Dokumentnummer

JJR_19990610_OGH0002_0060OB00077_99P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten