Norm
EO §382b Abs2Rechtssatz
Bei Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO ist eine Interessenabwägung zwingend vorzunehmen, weil ein "Aufenthaltsverbot" im Einzelfall zu einer Beeinträchtigung der maßgeblichen - materiellen - Interessen des Antragsgegners an der Durchführung seiner Berufs- oder Arbeitstätigkeit bzw der Gestaltung seiner persönlichen Verhältnisse führen kann. Ist dies der Fall, so hat die einstweilige Verfügung zu unterbleiben. Der Sicherungsantrag nach § 382b Abs 2 EO ist abzuweisen, wenn die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragsgegners ausgeht, das heißt, wenn schwerwiegende Interessen des Antragsgegners entgegenstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112179Im RIS seit
10.07.1999Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021