RS OGH 2000/5/25 1Ob124/00t, 10Ob426/01x, 5Ob131/06k, 1Ob238/08v, 7Ob232/16t, 7Ob134/17g, 7Ob185/17g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2000
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Norm

EO §354 ff IA
EO §354 ff IB4
EO §382b Abs1
EO §382b Abs2
EO §382c
EO §382d

Rechtssatz

Die Abs 1 und 2 des § 382b unterscheiden sich dadurch, dass das Verfahren und der Vollzug, die durch die §§ 382c, 382d EO geregelt werden, nur auf einstweilige Verfügungen nach § 382b Abs 1 EO anzuwenden sind, während einstweilige Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO weiter nach den §§ 354 ff EO anzuordnen und zu vollziehen sind und bei Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO eine Abwägung der Interessen der Streitparteien zwingend vorzunehmen ist, während in § 382b Abs 1 EO eine solche Interessenabwägung nicht vorgesehen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 124/00t
    Entscheidungstext OGH 25.05.2000 1 Ob 124/00t
  • 10 Ob 426/01x
    Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 Ob 426/01x
    Auch; nur: Die Abs 1 und 2 des § 382b unterscheiden sich dadurch, dass bei Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO eine Abwägung der Interessen der Streitparteien zwingend vorzunehmen ist, während in § 382b Abs 1 EO eine solche Interessenabwägung nicht vorgesehen ist. (T1)
  • 5 Ob 131/06k
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 5 Ob 131/06k
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 238/08v
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 1 Ob 238/08v
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Frage, ob die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO schwerwiegenden Interessen des Antragsgegners zuwiderläuft, ist grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T2)
  • 7 Ob 232/16t
    Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 232/16t
    Vgl; nur ähnlich T1; Veröff: SZ 2017/3
  • 7 Ob 134/17g
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 134/17g
    Vgl; nur T1
  • 7 Ob 185/17g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 7 Ob 185/17g
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO zwischen Bewohnern eines psychosozialen Betreuungszentrums, das beide Parteien jeweils aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarung mit dem Heimträger stationär beherbergt, ist zulässig, auch wenn dies beim Antragsgegner in Befolgung einer Weisung im Zusammenhang mit einer nach § 45 StGB erfolgten Nachsicht einer vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB geschieht, sich in einer derartigen nicht ausdrücklich näher bezeichneten Einrichtung aufzuhalten. (T3)
  • 7 Ob 38/21w
    Entscheidungstext OGH 28.04.2021 7 Ob 38/21w
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113699

Im RIS seit

24.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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