RS OGH 1999/11/24 3Ob293/99f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1999
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Norm

EO §382b Abs1
EO §382b Abs2

Rechtssatz

Ist aus bestimmten, die Tatbestandsmerkmale des § 382b Abs 1 und 2 EO verwirklichenden Tatsachen ableitbar, dass die Wiederbegründung eines räumlichen Naheverhältnisses der Ehegatten in der Ehewohnung, deren Umgebung und an anderen bestimmten Orten für einen der Partner unzumutbar wäre, so bedarf es einer rechtsgestaltenden Entscheidung nach § 382b Abs 1 und 2 EO, um das Recht eines temporär abwesenden Ehegatten zu sistieren, in die Ehewohnung und deren Umgebung zurückzukehren und an bestimmten anderen Orten, an denen sich ein räumliches Naheverhältnis zum gefährdeten Partner gleichfalls herstellen lässt, zu verkehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112920

Dokumentnummer

JJR_19991124_OGH0002_0030OB00293_99F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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