Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten sowie gefährdeten Partei Sonja Josefa M*****, vertreten durch Dr. Alois Heigl, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, gegen die beklagte und widerklagende Partei sowie den Gegner der gefährdeten Partei Dr. Thomas M*****, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (§ 382b EO) infolge ordentlichen Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 24. August 1999, GZ 21 R 305/99y-25, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Gmunden vom 7. Juli 1999, GZ 1 C 38/99f-18, bestätigt wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten sowie gefährdeten Partei Sonja Josefa M*****, vertreten durch Dr. Alois Heigl, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, gegen die beklagte und widerklagende Partei sowie den Gegner der gefährdeten Partei Dr. Thomas M*****, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Paragraph 382 b, EO) infolge ordentlichen Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 24. August 1999, GZ 21 R 305/99y-25, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Gmunden vom 7. Juli 1999, GZ 1 C 38/99f-18, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Gegner der gefährdeten Partei ist schuldig, der gefährdeten Partei die mit 4.871,04 S (darin 811,84 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Begründung:
Die Streitteile sind seit 2. September 1989 verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder. Ein weiteres Kind der Klägerin und Widerbeklagten sowie gefährdeten Partei (im folgenden kurz Klägerin) aus erster Ehe wurde vom Beklagten und Widerkläger sowie Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden kurz Beklagter) adoptiert. Am 2. November 1998 hatte der Beklagte einen Selbstmordversuch unternommen und sich dabei mit einer auf dem Schwarzmarkt besorgten Schusswaffe in den Kopf geschossen. Danach war er in mehreren Krankenanstalten und wurde in der Folge in einem Passauer Rehabilitationszentrum betreut. Er leidet an einem Zustand nach einem schweren durch den Kopfschuss verursachten Schädel-Hirn-Trauma, einem organischen Psychosyndrom und einem gestörten Gang. Zudem besteht der Verdacht auf eine krankhafte Persönlichkeitsveränderung in Richtung auf einen apathischen Typus. Aus der klinischen Beobachtung des Beklagten ergab sich kein Anhaltspunkt für ein besonderes, gegen andere Personen gerichtetes Gefährdungspotential. Seine Aufmerksamkeit und Konzentration sind beeinträchtigt und seine Antriebe verlangsamt. Dem Kranken fehlt es an Energie. Seine Stimmungslage ist "wechselhaft" und sein Urteilsvermögen leicht gestört. Nach dem derzeitigen physischen und psychischen Zustand des Beklagten sind weitere Aggressionshandlungen nicht "sehr wahrscheinlich". Solche können aber nicht nicht "mit 100 %-iger Sicherheit" ausgeschlossen werden. Eine Gefährlichkeitsprognose "ist nicht mit Sicherheit" erstellbar. Der Beklagte ist jedoch verletzungsbedingt "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit" außerstande, subjektives Fehlverhalten "zu beurteilen bzw zu reproduzieren und in seiner Wertigkeit einzuschätzen".
Vor dem Selbstmordversuch waren sein Adoptivkind, ein leibliches Kind und die Klägerin Opfer von Aggressionshandlungen. Die Klägerin erhielt die erste Ohrfeige 1997, nachdem sie dem Beklagten wegen seines Vorwurfs "Politikerschlampe" Vorhaltungen gemacht hatte. Seiner Adoptivtochter versetzte der Beklagte mehrmals Fußtritte, das letzte Mal im Sommer 1998. Sein leiblicher Sohn zündelte einmal im Frühjahr 1998. Daraufhin hielt der Beklagte dessen "Hand über die Flamme", sodass sich Brandblasen bildeten. Im Zuge eines Wutanfalls zufolge lauter Musik bei der Geburtstagsfeier seiner Adoptivtochter am 14. Juni 1998 schlug er nach Vorhaltungen der Klägerin mit den Fäusten auf den Tisch und zerbrach dabei deren Brille. Wurde er kritisiert, so warf er fallweise mit Gegenständen um sich. Am 12. Oktober 1998 wurde die Klägerin vom Beklagten anläßlich eines Streits wiederum geohrfeigt und stürzte in die Badewanne. Dabei schrie er:
"Die erschlage ich noch einmal!". Als ihm die Klägerin wenige Tage später Vorwürfe wegen seiner Frauenbekanntschaften machte und mit Scheidung drohte, schrie der Beklagte: "Bevor du dich scheiden läßt, wird es uns alle nicht mehr geben, eine Scheidung kommt nicht in Frage!"
Die Klägerin hat den Beklagten im Rehabilitationszentrum in Passau wiederholt besucht. Als sie sicht mit ihm dort einmal über die Frage der Ehescheidung unterhielt, erklärte er ihr, sich eine Wohnung suchen zu wollen, worauf sie ihre Scheidungsklage zurückziehen könne. Das lehnte die Klägerin ab und äußerte, sie könne mit ihm nicht mehr leben. Daraufhin antwortete der Beklagte, er werde "alles auslöschen". Wegen ihrer nunmehr "panischen Angst" vor dem Beklagten wechselte sie die "Schlösser" zur Ehewohnung aus. Am 26. Mai 1999 wurden sieben in der Ehewohnung aufbewahrte Waffen bei der Bezirksverwaltungsbehörde abgegeben, die sodann ein Waffenverbot gegen den Beklagten verhängte. Die Klägerin ist "auf Grund ihrer nervlichen Belastung" seit dem Frühjahr 1999 in Behandlung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie. Am 30. Juli 1999 wurde der Beklagte aus dem Passauer Rehabilitationszentrum entlassen. In die eheliche Wohnung kehrte er nicht wieder zurück. Nach seiner Anschrift im Rubrum der Revisionsrekursbeantwortung befindet er sich derzeit in einem anderen Rehabilitationszentrum.
Die Ehewohnung befindet sich in einem einstöckigen Haus mit einer Wohnfläche von rund 140 m2. Das Haus hat keine "Einliegerwohnung" oder vom Wohnungsverband trennbare Räume. Die Eltern der Klägerin haben zwei Häuser. Deren Vater hat überdies noch zwei Eigentumswohnungen (Ferienwohnungen) in Saalbach. Eine dieser Wohnungen könnte die Klägerin jederzeit benützen. Die Eltern des Beklagten haben ein Haus in Bad Aussee mit einer Wohnfläche von rund 300 m2. Sie bewohnen nicht alle Räume. Keiner der Streitteile hat als Alternative zur Ehewohnung eine andere Wohnmöglichkeit "auf Grund eines Miet- oder Eigentumsrechts".
Die Klägerin brachte die Ehescheidungsklage am 8. April 1999 ein, der Beklagte erhob am 23. Juni 1999 Widerklage. Zuvor hatte die Klägerin am 25. Mai 1999 beantragt, dem Beklagten die "Rückkehr in die eheliche Wohnung zu verbieten" und ihm aufzutragen, "die Liegenschaft ... nicht mehr zu betreten und jedes Zusammentreffen sowie jede Kontaktaufnahme" mit ihr "zu vermeiden". Am 15. Juni 1999 ergänzte die Klägerin ihren Sicherungsantrag dahin, dem Beklagten überdies den "Aufenthalt" in ihrem Geschäftslokal zu verbieten.
Das Erstgericht bejahte die Verwirklichung der Sicherungsvoraussetzungen nach § 382b Abs 1 und 2 EO und erließ die beantragte einstweilige Verfügung für die Dauer des zwischen den Streitteilen anhängigen Scheidungsverfahrens.Das Erstgericht bejahte die Verwirklichung der Sicherungsvoraussetzungen nach Paragraph 382 b, Absatz eins und 2 EO und erließ die beantragte einstweilige Verfügung für die Dauer des zwischen den Streitteilen anhängigen Scheidungsverfahrens.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, der Begriff der häuslichen Gemeinschaft nach § 382b Abs 3 EO sei vor dem Hintergrund des § 55 Abs 1 EheG auszulegen. Danach werde die häusliche Gemeinschaft dann aufgehoben, wenn die Ehegatten alle wesentlichen Gemeinschaftskontakte abgebrochen hätten. Somit sei nicht jede räumliche Trennung schon als Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zu werten. Nach dem Zweck der Bestimmungen gegen Gewalt in der Familie sei eine solche Gemeinschaft von Angehörigen selbst dann zu bejahen, wenn sie zwar nicht im gleichen Haus oder in der gleichen Wohnung lebten, aber dennoch regelmäßig Kontakt hätten. Durch äußere Umstände - wie etwa einen längeren Krankenhausaufenthalt - werde die häusliche Gemeinschaft nicht beendet. Eine solche Trennung überbrücke der einvernehmliche Ehewille. Die "bloß faktische Abwesenheit" eines Ehegatten bewirke erst nach Wegfall des "Wiedervereinigungswillens" bei zumindest einem der Ehegatten auch die Auflösung deren häuslichen Gemeinschaft. Bei der Klägerin sei ein derartiger Wille erst mit Einbringung der Scheidungsklage am 8. April 1999 weggefallen, weshalb die Angehörigeneigenschaft der Streitteile im Zeitpunkt der Antragseinbringung am 25. Mai 1999 noch aufrecht gewesen sei. Ungeachtet dessen müsse es dem gefährdeten Ehegatten im Falle eines Krankenhausaufenthalts des Partners freistehen, einen Antrag gemäß § 382b EO erst dann zu stellen, wenn der Genesungsfortschritt seine Rückkehr in die Ehewohnung erwarten lasse. Unter Zugrundelegung der in der Entscheidung 1 Ob 90/98m (SZ 71/118) erläuterten Rechtslage seien die Voraussetzungen für die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung erfüllt. Der Beklagte habe schwerwiegende Interessen für einen Aufenthalt vor dem Geschäftslokal der Klägerin nicht behauptet. Derartige Tatsachen seien auch nicht festgestellt worden. Die Behauptung, das Geschäftslokal sei schon "seit längerer Zeit aufgegeben", sei als unzulässige Neuerung unbeachtlich. Ein Antragsteller habe ein dringendes, auf die Ehewohnung bezogenes Wohnbedürfnis, wenn er über keine einigermaßen gleichwertige Ersatzwohnung kraft eigenen Rechts verfüge. Auf eine Wohnmöglichkeiten bei seinen Eltern dürfe er nicht verwiesen werden. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil "zur Frage, ob bei langdauerndem Krankenhausaufenthalt eines Ehegatten vom Fortbestehen der häuslichen Gemeinschaft im Sinne des § 382b Abs 3 EO" auszugehen sei, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, der Begriff der häuslichen Gemeinschaft nach Paragraph 382 b, Absatz 3, EO sei vor dem Hintergrund des Paragraph 55, Absatz eins, EheG auszulegen. Danach werde die häusliche Gemeinschaft dann aufgehoben, wenn die Ehegatten alle wesentlichen Gemeinschaftskontakte abgebrochen hätten. Somit sei nicht jede räumliche Trennung schon als Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zu werten. Nach dem Zweck der Bestimmungen gegen Gewalt in der Familie sei eine solche Gemeinschaft von Angehörigen selbst dann zu bejahen, wenn sie zwar nicht im gleichen Haus oder in der gleichen Wohnung lebten, aber dennoch regelmäßig Kontakt hätten. Durch äußere Umstände - wie etwa einen längeren Krankenhausaufenthalt - werde die häusliche Gemeinschaft nicht beendet. Eine solche Trennung überbrücke der einvernehmliche Ehewille. Die "bloß faktische Abwesenheit" eines Ehegatten bewirke erst nach Wegfall des "Wiedervereinigungswillens" bei zumindest einem der Ehegatten auch die Auflösung deren häuslichen Gemeinschaft. Bei der Klägerin sei ein derartiger Wille erst mit Einbringung der Scheidungsklage am 8. April 1999 weggefallen, weshalb die Angehörigeneigenschaft der Streitteile im Zeitpunkt der Antragseinbringung am 25. Mai 1999 noch aufrecht gewesen sei. Ungeachtet dessen müsse es dem gefährdeten Ehegatten im Falle eines Krankenhausaufenthalts des Partners freistehen, einen Antrag gemäß Paragraph 382 b, EO erst dann zu stellen, wenn der Genesungsfortschritt seine Rückkehr in die Ehewohnung erwarten lasse. Unter Zugrundelegung der in der Entscheidung 1 Ob 90/98m (SZ 71/118) erläuterten Rechtslage seien die Voraussetzungen für die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung erfüllt. Der Beklagte habe schwerwiegende Interessen für einen Aufenthalt vor dem Geschäftslokal der Klägerin nicht behauptet. Derartige Tatsachen seien auch nicht festgestellt worden. Die Behauptung, das Geschäftslokal sei schon "seit längerer Zeit aufgegeben", sei als unzulässige Neuerung unbeachtlich. Ein Antragsteller habe ein dringendes, auf die Ehewohnung bezogenes Wohnbedürfnis, wenn er über keine einigermaßen gleichwertige Ersatzwohnung kraft eigenen Rechts verfüge. Auf eine Wohnmöglichkeiten bei seinen Eltern dürfe er nicht verwiesen werden. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil "zur Frage, ob bei langdauerndem Krankenhausaufenthalt eines Ehegatten vom Fortbestehen der häuslichen Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 382 b, Absatz 3, EO" auszugehen sei, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.
Der Revisionsrekurs des Gegners ist wegen des vom Gericht zweiter Instanz angeführten Grundes zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Der Oberste Gerichthof hat den Begriff der "häuslichen Gemeinschaft" nach § 382b Abs 3 EO bereits in der Entscheidung 10 Ob 103/98i (SZ 71/52 = EvBl 1998/138 = JBl 1998, 593) interpretiert. Zuvor prüfte er die Eignung des § 55 Abs 1 EheG als Auslegungshilfe. Nach dieser Bestimmung sei die häusliche Gemeinschaft - nach überwiegender Ansicht - dann aufgehoben, wenn die Ehegatten alle wesentlichen Gemeinschaftskontakte abgebrochen und deshalb ihre persönlichen Berührungpunkte weitestgehend ausgeschaltet hätten. Eine bloß räumliche Trennung bewirke jedenfalls dann nicht die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, wenn noch die volle Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft bestehe. Deshalb sei die häusliche Gemeinschaft auch bei getrenntem Wohnen nicht aufgehoben, wenn die Frau für den Mann koche und mit ihm regelmäßig die Hauptmahlzeiten einnehme.1. Der Oberste Gerichthof hat den Begriff der "häuslichen Gemeinschaft" nach Paragraph 382 b, Absatz 3, EO bereits in der Entscheidung 10 Ob 103/98i (SZ 71/52 = EvBl 1998/138 = JBl 1998, 593) interpretiert. Zuvor prüfte er die Eignung des Paragraph 55, Absatz eins, EheG als Auslegungshilfe. Nach dieser Bestimmung sei die häusliche Gemeinschaft - nach überwiegender Ansicht - dann aufgehoben, wenn die Ehegatten alle wesentlichen Gemeinschaftskontakte abgebrochen und deshalb ihre persönlichen Berührungpunkte weitestgehend ausgeschaltet hätten. Eine bloß räumliche Trennung bewirke jedenfalls dann nicht die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, wenn noch die volle Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft bestehe. Deshalb sei die häusliche Gemeinschaft auch bei getrenntem Wohnen nicht aufgehoben, wenn die Frau für den Mann koche und mit ihm regelmäßig die Hauptmahlzeiten einnehme.
Dieses Verständnis der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft von Ehegatten könne der Auslegung des Begriffs Leben in häuslicher Gemeinschaft nach § 382b Abs 3 EO als Grundlage dienen. Die bei Ehegatten hervorgehobene Geschlechtsgemeinschaft komme aber bei einem Großteil des im Gesetz umschriebenen Personenkreises - also wegen des weiten Angehörigenbegriffs gemäß § 382b Abs 3 EO - von vornherein nicht in Betracht. Nicht ausschlaggebend könne auch eine Wirtschaftsgemeinschaft "im Sinne eines gemeinsamen Wirtschaftens naher Angehöriger" sein, weil der Schutz vor Gewalt in der Familie im Vordergrund stehe und ein solcher Schutz nach dem Gesetzeszweck allen Personen gewährt werden solle, deren (räumliches) Naheverhältnis Gewalt in der Familie (gewöhnlich) ermögliche. Somit genüge im allgemeinen schon gemeinsames Wohnen in einem Haus oder in einer Wohnung als eine Art familiären Zusammenlebens. Eine häusliche Gemeinschaft sei aber auch dann zu bejahen, wenn die Angehörigen zwar nicht im gleichen Haus oder in der gleichen Wohnung, aber doch in einem (räumlichen) Naheverhältnis mit regelmäßigen persönlichen Kontakten lebten.Dieses Verständnis der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft von Ehegatten könne der Auslegung des Begriffs Leben in häuslicher Gemeinschaft nach Paragraph 382 b, Absatz 3, EO als Grundlage dienen. Die bei Ehegatten hervorgehobene Geschlechtsgemeinschaft komme aber bei einem Großteil des im Gesetz umschriebenen Personenkreises - also wegen des weiten Angehörigenbegriffs gemäß Paragraph 382 b, Absatz 3, EO - von vornherein nicht in Betracht. Nicht ausschlaggebend könne auch eine Wirtschaftsgemeinschaft "im Sinne eines gemeinsamen Wirtschaftens naher Angehöriger" sein, weil der Schutz vor Gewalt in der Familie im Vordergrund stehe und ein solcher Schutz nach dem Gesetzeszweck allen Personen gewährt werden solle, deren (räumliches) Naheverhältnis Gewalt in der Familie (gewöhnlich) ermögliche. Somit genüge im allgemeinen schon gemeinsames Wohnen in einem Haus oder in einer Wohnung als eine Art familiären Zusammenlebens. Eine häusliche Gemeinschaft sei aber auch dann zu bejahen, wenn die Angehörigen zwar nicht im gleichen Haus oder in der gleichen Wohnung, aber doch in einem (räumlichen) Naheverhältnis mit regelmäßigen persönlichen Kontakten lebten.
1. 1. Aus der unter 1. referierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist als Grundsatz abzuleiten, dass eine häusliche Gemeinschaft naher Angehöriger im Sinne des § 382b Abs 3 EO schon bei Vorliegen eines räumlichen Naheverhältnisses, das Gewalt in der Familie gewöhnlich ermöglicht, zu bejahen ist, ohne dass der Wille des Gewalttäters oder seines Opfers von Bedeutung wäre, ein solches Naheverhältnis endgültig zu beenden, auf Dauer weiterhin aufrechtzuerhalten oder nach einer temporären Unterbrechung dauerhaft wiederherzustellen. Dieser Ansicht tritt der erkennende Senat vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks, nahen Angehörigen effektiven Schutz vor Gewalt in der Familie zu gewähren, bei. Der Anlassfall erfordert jedoch die Verdeutlichung eines vom Obersten Gerichtshof bereits geprägten Grundsatzes.1. 1. Aus der unter 1. referierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist als Grundsatz abzuleiten, dass eine häusliche Gemeinschaft naher Angehöriger im Sinne des Paragraph 382 b, Absatz 3, EO schon bei Vorliegen eines räumlichen Naheverhältnisses, das Gewalt in der Familie gewöhnlich ermöglicht, zu bejahen ist, ohne dass der Wille des Gewalttäters oder seines Opfers von Bedeutung wäre, ein solches Naheverhältnis endgültig zu beenden, auf Dauer weiterhin aufrechtzuerhalten oder nach einer temporären Unterbrechung dauerhaft wiederherzustellen. Dieser Ansicht tritt der erkennende Senat vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks, nahen Angehörigen effektiven Schutz vor Gewalt in der Familie zu gewähren, bei. Der Anlassfall erfordert jedoch die Verdeutlichung eines vom Obersten Gerichtshof bereits geprägten Grundsatzes.
1. 2. Besteht zwischen Ehegatten für einen bestimmten, wenn auch längeren Zeitraum kein räumliches Naheverhältnis, weil sich etwa einer der Partner in Krankenhäusern und Rehabilitationszentren notwendigen Therapien unterzieht, so bewirkt das - faktisch und rechtlich - noch keine Trennung der Lebensbereiche der Ehegatten, die einander gemäß § 90 ABGB zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, so insbesondere zum gemeinsamen Wohnen, verpflichtet sind. Danach hat der vorübergehend abwesende Partner ein familienrechtliches Rückkehrrecht, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch ausgeübt wird. Solange aber ein solches Recht besteht und nicht feststeht, dass es aus bestimmten tatsächlichen, nicht unbedingt nur willensbezogenen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in Anspruch genommen werden wird, ist die Wiederherstellung der Wohngemeinschaft und damit auch die eines räumlichen Naheverhältnisses der Ehegatten möglich, das familiärer Gewalt als Nährboden dienen kann. Demgemäß ist die häusliche Gemeinschaft von Ehegatten im Sinne des § 382b Abs 3 EO solange nicht aufgehoben, als deren Lebensbereiche faktisch noch nicht durch eine weitgehende Beendigung der Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft getrennt sind und der vorübergehend abwesende Partner nach Belieben in ein räumliches Naheverhältnis mit seinem Ehegatten zurückkehren kann und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch zurückkehren wird. Nach diesen Gesichtspunkten stützt die Auslegung des Begriffs "häusliche Gemeinschaft" gemäß § 55 Abs 1 EheG auch dessen Interpretation nach § 382b Abs 3 EO. Unter solchen Voraussetzungen genügt also zur Aufrechterhaltung der Angehörigeneigenschaft nach § 382b Abs 3 EO schon ein potentielles räumliches Naheverhältnis der Ehegatten. Wegen ununterbrochenen Fortdauerns deren häuslichen Gemeinschaft im Sinne des § 382b Abs 3 EO stellt sich dann gar nicht die Frage, ob diese Gemeinschaft innerhalb der letzten drei Monate vor der Antragstellung noch aufrecht war.1. 2. Besteht zwischen Ehegatten für einen bestimmten, wenn auch längeren Zeitraum kein räumliches Naheverhältnis, weil sich etwa einer der Partner in Krankenhäusern und Rehabilitationszentren notwendigen Therapien unterzieht, so bewirkt das - faktisch und rechtlich - noch keine Trennung der Lebensbereiche der Ehegatten, die einander gemäß Paragraph 90, ABGB zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, so insbesondere zum gemeinsamen Wohnen, verpflichtet sind. Danach hat der vorübergehend abwesende Partner ein familienrechtliches Rückkehrrecht, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch ausgeübt wird. Solange aber ein solches Recht besteht und nicht feststeht, dass es aus bestimmten tatsächlichen, nicht unbedingt nur willensbezogenen Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in Anspruch genommen werden wird, ist die Wiederherstellung der Wohngemeinschaft und damit auch die eines räumlichen Naheverhältnisses der Ehegatten möglich, das familiärer Gewalt als Nährboden dienen kann. Demgemäß ist die häusliche Gemeinschaft von Ehegatten im Sinne des Paragraph 382 b, Absatz 3, EO solange nicht aufgehoben, als deren Lebensbereiche faktisch noch nicht durch eine weitgehende Beendigung der Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft getrennt sind und der vorübergehend abwesende Partner nach Belieben in ein räumliches Naheverhältnis mit seinem Ehegatten zurückkehren kann und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch zurückkehren wird. Nach diesen Gesichtspunkten stützt die Auslegung des Begriffs "häusliche Gemeinschaft" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EheG auch dessen Interpretation nach Paragraph 382 b, Absatz 3, EO. Unter solchen Voraussetzungen genügt also zur Aufrechterhaltung der Angehörigeneigenschaft nach Paragraph 382 b, Absatz 3, EO schon ein potentielles räumliches Naheverhältnis der Ehegatten. Wegen ununterbrochenen Fortdauerns deren häuslichen Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 382 b, Absatz 3, EO stellt sich dann gar nicht die Frage, ob diese Gemeinschaft innerhalb der letzten drei Monate vor der Antragstellung noch aufrecht war.
1. 3. Ist aus bestimmten, die Tatbestandsmerkmale des § 382b Abs 1 und 2 EO verwirklichenden Tatsachen ableitbar, dass die Wiederbegründung eines räumlichen Naheverhältnisses der Ehegatten in der Ehewohnung, deren Umgebung und an anderen bestimmten Orten für einen der Partner unzumutbar wäre, so bedarf es einer rechtsgestaltenden Entscheidung nach § 382b Abs 1 und 2 EO, um das Recht eines temporär abwesenden Ehegatten zu sistieren, in die Ehewohnung und deren Umgebung zurückzukehren und an bestimmten anderen Orten, an denen sich ein räumliches Naheverhältnis zum gefährdeten Partner gleichfalls herstellen lässt, zu verkehren.1. 3. Ist aus bestimmten, die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 382 b, Absatz eins und 2 EO verwirklichenden Tatsachen ableitbar, dass die Wiederbegründung eines räumlichen Naheverhältnisses der Ehegatten in der Ehewohnung, deren Umgebung und an anderen bestimmten Orten für einen der Partner unzumutbar wäre, so bedarf es einer rechtsgestaltenden Entscheidung nach Paragraph 382 b, Absatz eins und 2 EO, um das Recht eines temporär abwesenden Ehegatten zu sistieren, in die Ehewohnung und deren Umgebung zurückzukehren und an bestimmten anderen Orten, an denen sich ein räumliches Naheverhältnis zum gefährdeten Partner gleichfalls herstellen lässt, zu verkehren.
2. Der Beklagte ist der Ansicht, die häusliche Gemeinschaft der Streitteile habe bereits im Zeitpunkt seines Selbstmordversuchs geendet, habe er doch damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, die Ehegemeinschaft nicht mehr fortsetzen zu wollen. Daher habe die "Frist zur Antragstellung" nach § 382b Abs 3 EO "ab dem misslungenen Selbstmordversuch" (2. November 1998) zu laufen begonnen. Sie sei bei Einbringung des Sicherungsantrags (25. Mai 1999) bereits abgelaufen gewesen.2. Der Beklagte ist der Ansicht, die häusliche Gemeinschaft der Streitteile habe bereits im Zeitpunkt seines Selbstmordversuchs geendet, habe er doch damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, die Ehegemeinschaft nicht mehr fortsetzen zu wollen. Daher habe die "Frist zur Antragstellung" nach Paragraph 382 b, Absatz 3, EO "ab dem misslungenen Selbstmordversuch" (2. November 1998) zu laufen begonnen. Sie sei bei Einbringung des Sicherungsantrags (25. Mai 1999) bereits abgelaufen gewesen.
Nach den festgestellten Tatsachen ist der Zeitpunkt des Selbstmordversuchs des Beklagten für die Angehörigeneigenschaft der Klägerin nach § 382b Abs 3 ZPO im Zeitpunkt der Einbringung des Sicherungsantrags belanglos, weil auf den Anlassfall die unter 1. 2. erläuterte Rechtslage anwendbar ist. Danach begann aber die Frist nach § 382b Abs 3 EO vor der Antragstellung nicht zu laufen.Nach den festgestellten Tatsachen ist der Zeitpunkt des Selbstmordversuchs des Beklagten für die Angehörigeneigenschaft der Klägerin nach Paragraph 382 b, Absatz 3, ZPO im Zeitpunkt der Einbringung des Sicherungsantrags belanglos, weil auf den Anlassfall die unter 1. 2. erläuterte Rechtslage anwendbar ist. Danach begann aber die Frist nach Paragraph 382 b, Absatz 3, EO vor der Antragstellung nicht zu laufen.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegen nicht vor, was gemäß § 528a ZPO in Verbindung mit § 78 und § 402 Abs 4 ZPO keiner weiteren Begründung bedarf. Im Übrigen versucht der Beklagte darzulegen, er sei aus körperlichen Gründen außerstande, Aggressionen aufzubauen und zu entladen. Damit weicht er aber von den festgestellten Tatsachen ab. Er hat Aggressionen gegen seine Ehegattin und andere Familienmitglieder nicht nur vor seinem Selbstmordversuch in bestimmten Fällen freien Lauf gelassen, sondern drohte der Klägerin auch in der Rekonvaleszenzphase nach seinem Selbstmordversuch an, "alles auszulöschen", wenn sich die Ehescheidung als familiäre Ausnahmesitutation verwirklichen sollte. Es könnte sich dabei gerade um eine jener Stressbedingungen handeln, bei denen die Apathie des Beklagten durch aufflammende Aggressionen verdrängt werden kann, ist doch eine verlässliche Prognose zu seiner potentiellen Gefährlichkeit im familiären Umfeld nicht möglich. Dazu kommt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit außerstande ist, subjektives Fehlverhalten zu erkennen und in seiner Wertigkeit einzuschätzen.Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegen nicht vor, was gemäß Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 4, ZPO keiner weiteren Begründung bedarf. Im Übrigen versucht der Beklagte darzulegen, er sei aus körperlichen Gründen außerstande, Aggressionen aufzubauen und zu entladen. Damit weicht er aber von den festgestellten Tatsachen ab. Er hat Aggressionen gegen seine Ehegattin und andere Familienmitglieder nicht nur vor seinem Selbstmordversuch in bestimmten Fällen freien Lauf gelassen, sondern drohte der Klägerin auch in der Rekonvaleszenzphase nach seinem Selbstmordversuch an, "alles auszulöschen", wenn sich die Ehescheidung als familiäre Ausnahmesitutation verwirklichen sollte. Es könnte sich dabei gerade um eine jener Stressbedingungen handeln, bei denen die Apathie des Beklagten durch aufflammende Aggressionen verdrängt werden kann, ist doch eine verlässliche Prognose zu seiner potentiellen Gefährlichkeit im familiären Umfeld nicht möglich. Dazu kommt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit außerstande ist, subjektives Fehlverhalten zu erkennen und in seiner Wertigkeit einzuschätzen.
Der erkennende Senat tritt daher in der Frage nach der Verwirklichung des Tatbestands gemäß § 382b Abs 1 und 2 EO den Erwägungen des Rekursgerichts, auf die gemäß § 528a ZPO in Verbindung mit § 78 und § 402 Abs 4 ZPO zu verweisen ist, bei.Der erkennende Senat tritt daher in der Frage nach der Verwirklichung des Tatbestands gemäß Paragraph 382 b, Absatz eins und 2 EO den Erwägungen des Rekursgerichts, auf die gemäß Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 4, ZPO zu verweisen ist, bei.
Schließlich wiederholt der Beklagte noch die erstmals im Rekurs erhobene Behauptung, das Geschäftslokal der Klägerin sei bei Erlassung der einstweiligen Verfügung "bereits gekündigt und geräumt" gewesen. Dabei handelt es sich um eine im Rechtsmittelverfahren unbeachtliche Neuerung.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 2 EO. Die Bemessungsgrundlage für die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung beträgt nach § 10 Z 4a RATG 60.000 S.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 393, Absatz 2, EO. Die Bemessungsgrundlage für die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung beträgt nach Paragraph 10, Ziffer 4 a, RATG 60.000 S.
Anmerkung
E56490 03A02939European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00293.99F.1124.000Dokumentnummer
JJT_19991124_OGH0002_0030OB00293_99F0000_000