Norm
EO §382aRechtssatz
Vorläufiger Unterhalt nach 382a EO ist seinem Sinn und Zweck nach nicht für die Vergangenheit bestimmt, sondern als vorläufige Leistung laufender Unterhaltszahlungen zu verstehen, weshalb der Tag der Antragstellung der maßgebende (früheste) Zeitpunkt für den Beginn des Zuspruchs ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119184Dokumentnummer
JJR_20040608_OGH0002_0100OB00028_04X0000_001