RS OGH 2004/6/8 10Ob28/04x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2004
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Norm

EO §382a

Rechtssatz

Vorläufiger Unterhalt nach 382a EO ist seinem Sinn und Zweck nach nicht für die Vergangenheit bestimmt, sondern als vorläufige Leistung laufender Unterhaltszahlungen zu verstehen, weshalb der Tag der Antragstellung der maßgebende (früheste) Zeitpunkt für den Beginn des Zuspruchs ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119184

Dokumentnummer

JJR_20040608_OGH0002_0100OB00028_04X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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