RS OGH 1999/6/1 4Ob137/99x, 7Ob194/01g, 6Ob50/05d, 4Ob155/07h, 10Ob17/14v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1999
beobachten
merken

Norm

EO §382a
UVG §4 Z5
UVG §8

Rechtssatz

Der vorläufige Unterhalt ist kein "Vorgriff" auf den erst festzusetzenden Unterhalt, der eine nachträgliche "Anpassung" des Vorschusses nach § 4 Z 5 UVG an den (endgültigen) Unterhalt rechtfertigen könnte. Wenn der Unterhalt festgesetzt ist, kann vielmehr erstmals ein Titelvorschuss beantragt werden, dessen Beginn und Dauer sich nach § 8 UVG richten. Danach sind die Vorschüsse vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für drei Jahre zu gewähren. Eine rückwirkende Gewährung ist ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 137/99x
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 137/99x
  • 7 Ob 194/01g
    Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 194/01g
    Beisatz: Die mit § 4 Z 5 UVG (§ 382a EO) erreichte Grundsicherung hängt mit dem in der Folge festgesetzten (endgültigen) Unterhalt nur insoweit zusammen, als ein Unterhaltsfestsetzungsverfahren anhängig sein muss, damit eine einstweilige Verfügung nach § 382a EO ergehen kann. (T1); Veröff: SZ 74/163
  • 6 Ob 50/05d
    Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 50/05d
    Auch; Beisatz: Der Unterhaltsvorschuss nach §4 Z5 UVG unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von einem Titelvorschuss. Die einstweilige Verfügung kann leichter und schneller erlangt werden. Der Vorschuss wird schon bei bloßem Verzug des Unterhaltsschuldners gewährt. Zweck des vereinfachten Verfahrens ist es, den Unterhalt eines Kindes zu sichern, das während des Unterhaltsverfahrens weder die Hereinbringung von Unterhaltsbeiträgen durchsetzen noch (auf anderer Grundlage) Vorschüsse erlangen könnte. (T2)
  • 4 Ob 155/07h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 155/07h
    Vgl
  • 10 Ob 17/14v
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 17/14v
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112085

Im RIS seit

01.07.1999

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten