TE OGH 2003/4/8 10Ob8/03d

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Veröffentlicht am 08.04.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1.) mj. Rene F*****, geboren am 3. Februar 1991, und 2.) mj. Nicole F*****, geboren am 30. Jänner 1993, beide *****, vertreten durch die Mutter Elke Marina F*****, diese vertreten durch Dr. Helene Klaar, Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Parteien Walter F*****, vertreten durch die einstweilige Sachwalterin Dr. Renate Pfenningstorff, Rechtsanwältin in Wien, wegen vorläufigen Unterhaltes, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Jänner 2003, GZ 43 R 57/03f-106, womit infolge Rekurses des Gegners der gefährdeten Parteien die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 11. November 2002, GZ 19 P 73/00b-86, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht trug dem Antragsgegner mit einstweiliger Verfügung nach § 382a EO auf, den Minderjährigen ab 13. 4. 2000 bis zur rechtskräftigen Erledigung ihres Unterhaltsfestsetzungsantrages einen vorläufigen Unterhalt von monatlich je 105,38 EUR zu zahlen.Das Erstgericht trug dem Antragsgegner mit einstweiliger Verfügung nach Paragraph 382 a, EO auf, den Minderjährigen ab 13. 4. 2000 bis zur rechtskräftigen Erledigung ihres Unterhaltsfestsetzungsantrages einen vorläufigen Unterhalt von monatlich je 105,38 EUR zu zahlen.

Dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters (Gegners der gefährdeten Partei) gab das Rekursgericht Folge. Es wies den Antrag der Kinder auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das Erstgericht legte den gegen den von den Kindern gegen diese Entscheidung eingebrachten "außerordentlichen" Revisionsrekurs unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht jedoch dem Gesetz.

Der Anspruch auf Zahlung des laufenden Unterhaltes ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (§ 58 Abs 1 JN). Die Unterhaltsansprüche zweier Kinder werden nicht aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund abgeleitet, es handelt sich vielmehr nur um gleichartige, nicht zusammenzurechnende Ansprüche (1 Ob 94/01g; 4 Ob 182/99i; 7 Ob 19/99s ua). Der Wert des Entscheidungsgegenstandes liegt im vorliegenden Fall unter 20.000,-- EUR.Der Anspruch auf Zahlung des laufenden Unterhaltes ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (Paragraph 58, Absatz eins, JN). Die Unterhaltsansprüche zweier Kinder werden nicht aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund abgeleitet, es handelt sich vielmehr nur um gleichartige, nicht zusammenzurechnende Ansprüche (1 Ob 94/01g; 4 Ob 182/99i; 7 Ob 19/99s ua). Der Wert des Entscheidungsgegenstandes liegt im vorliegenden Fall unter 20.000,-- EUR.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, richtet sich das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach § 382a EO - mit in diesem Stadium unerheblichen Ausnahmen - nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung (SZ 61/219; 3 Ob 197/01v mwN; Kodek in Angst, EO § 382a Rz 9). Demnach gelten auch die Verweisungen in § 402 Abs 4 und § 78 EO.Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, richtet sich das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach Paragraph 382 a, EO - mit in diesem Stadium unerheblichen Ausnahmen - nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung (SZ 61/219; 3 Ob 197/01v mwN; Kodek in Angst, EO Paragraph 382 a, Rz 9). Demnach gelten auch die Verweisungen in Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO.

In Unterhaltssachen nach § 49 Abs 2 Z 2 JN ist im Streitgegenstandsbereich bis zur Grenze von 20.000,-- EUR auf Grund der Rechtslage nach der WGN-Nov 1997 (BGBl I 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist im Weg des Abänderungsantrages nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 und § 402 Abs 4 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen (6 Ob 166/02h; 3 Ob 197/01v).In Unterhaltssachen nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN ist im Streitgegenstandsbereich bis zur Grenze von 20.000,-- EUR auf Grund der Rechtslage nach der WGN-Nov 1997 (BGBl römisch eins 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO), sondern es ist im Weg des Abänderungsantrages nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 4, EO) unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508, ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen (6 Ob 166/02h; 3 Ob 197/01v).

Im Hinblick auf diese Rechtslage war die Rechtsmittelschrift der gefährdeten Parteien jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 528 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO, §§ 402 Abs 4, 78 EO der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 528 Abs 2a iVm § 507b Abs 2 ZPO). Eine Enscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn - wie hier - das Rechtsmittel als "außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnet wird (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO), wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat (3 Ob 197/01v).Im Hinblick auf diese Rechtslage war die Rechtsmittelschrift der gefährdeten Parteien jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 528, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, Paragraphen 402, Absatz 4,, 78 EO der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO). Eine Enscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn - wie hier - das Rechtsmittel als "außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnet wird vergleiche Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO), wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat (3 Ob 197/01v).

Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der gefährdeten Parteien gemäß § 528 Abs 2a und § 507b Abs 2 ZPO iVm § 78 und § 402 Abs 4 EO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (EFSlg 88.204; 3 Ob 197/01v uva).Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel der gefährdeten Parteien gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 4, EO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (EFSlg 88.204; 3 Ob 197/01v uva).

Textnummer

E69241

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0100OB00008.03D.0408.000

Im RIS seit

08.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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