RS OGH 2007/7/12 2Ob113/07t, 7Ob150/07w, 1Ob183/07d, 1Ob182/07g, 10Ob100/07i, 6Ob243/07i, 6Ob179/07b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.2007
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Norm

EO §382a
UVG §4 Z1
UVG §4 Z5
UVG §19 Abs2

Rechtssatz

Unabhängig davon, ob aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO ein 'unechter' Titelvorschuss nach § 4 Z 5 UVG oder ein 'echter' Titelvorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG begehrt wird, ist der 'vorläufige Unterhalt' kein Vorgriff auf den 'erst festzusetzenden Unterhalt', der eine nachträgliche 'Anpassung' des auf einem Titel nach § 382a EO beruhenden Vorschusses an den endgültigen Unterhalt entsprechend § 19 Abs 2 UVG rechtfertigen könnte, sobald dieser festgesetzt ist. Vielmehr kann erst dann, wenn der (endgültige) Unterhalt festgesetzt ist, erstmals auf dessen Basis ein Titelvorschuss beantragt werden, dessen Beginn und Dauer sich nach § 8 UVG richten. Dies gilt auch dann, wenn die endgültige Unterhaltsfestsetzung in der Höhe des vorläufigen Unterhalts erfolgt. Auch der Umstand, dass die einstweilige Verfügung nach § 382a EO - entgegen § 399a Abs 1 Z 2 EO - noch nicht aufgehoben wurde, ändert daran nichts.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 113/07t
    Entscheidungstext OGH 12.07.2007 2 Ob 113/07t
    Bem: Ablehnung der zu 3 Ob 147/00i vertretenen Auffassung (vergleiche RS0113996). (T1)
  • 7 Ob 150/07w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 150/07w
  • 1 Ob 183/07d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 183/07d
    nur: Unabhängig davon, ob aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO ein 'unechter' Titelvorschuss nach § 4 Z 5 UVG oder ein 'echter' Titelvorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG begehrt wird, ist der 'vorläufige Unterhalt' kein Vorgriff auf den 'erst festzusetzenden Unterhalt', der eine nachträgliche 'Anpassung' des auf einem Titel nach § 382a EO beruhenden Vorschusses an den endgültigen Unterhalt entsprechend § 19 Abs 2 UVG rechtfertigen könnte, sobald dieser festgesetzt ist. Vielmehr kann erst dann, wenn der (endgültige) Unterhalt festgesetzt ist, erstmals auf dessen Basis ein Titelvorschuss beantragt werden. (T2)
  • 1 Ob 182/07g
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 182/07g
    nur T2
  • 10 Ob 100/07i
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 Ob 100/07i
    Auch
  • 6 Ob 243/07i
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 243/07i
  • 6 Ob 179/07b
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 179/07b
    nur: Unabhängig davon, ob aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO ein 'unechter' Titelvorschuss nach § 4 Z 5 UVG oder ein 'echter' Titelvorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG begehrt wird, ist der 'vorläufige Unterhalt' kein Vorgriff auf den 'erst festzusetzenden Unterhalt', der eine nachträgliche 'Anpassung' des auf einem Titel nach § 382a EO beruhenden Vorschusses an den endgültigen Unterhalt entsprechend § 19 Abs 2 UVG rechtfertigen könnte, sobald dieser festgesetzt ist. Vielmehr kann erst dann, wenn der (endgültige) Unterhalt festgesetzt ist, erstmals auf dessen Basis ein Titelvorschuss beantragt werden, dessen Beginn und Dauer sich nach § 8 UVG richten. Dies gilt auch dann, wenn die endgültige Unterhaltsfestsetzung in der Höhe des vorläufigen Unterhalts erfolgt. (T3); Bem wie T1
  • 2 Ob 241/07s
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 241/07s
    nur T2; Beisatz: Mangels einer diesbezüglichen planwidrigen Unvollständigkeit („Gesetzeslücke") des UVG ist dessen § 19 Abs 2 auch nicht analog anzuwenden. (T4)
  • 4 Ob 155/07h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 155/07h
    Gegenteilig; Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T5)
  • 7 Ob 195/07p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2008 7 Ob 195/07p
  • 9 Ob 56/07m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 9 Ob 56/07m
    nur T2; Beis wie T4
  • 10 Ob 52/09h
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 52/09h
    Beisatz: Der seit 1. 1. 2008 für alle Unterhaltsvorschusssachen zuständige 10. Senat des Obersten Gerichtshofs hat sich bereits in seiner Entscheidung 10 Ob 100/07i der herrschenden Judikatur angeschlossen und sieht sich aufgrund der derzeit geltenden Gesetzeslage auch im Hinblick auf die davon abweichende Entscheidung 4 Ob 155/07h, die auf eine Gleichbehandlung von einstweiligen Verfügungen und endgültigen Unterhaltstiteln abzielt, zu einem Abgehen von der herrschenden Judikatur nicht veranlasst. (T6)
  • 10 Ob 53/09f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 10 Ob 53/09f
    Beis wie T6
  • 10 Ob 79/09d
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 10 Ob 79/09d
    Auch; Beis ähnlich wie T6
  • 10 Ob 82/09w
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 10 Ob 82/09w
    Auch
  • 10 Ob 104/11h
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 10 Ob 104/11h
    Gegenteilig
  • 10 Ob 29/12f
    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 10 Ob 29/12f
    Gegenteilig; Beisatz: Nach der eindeutig deklarierten Absicht (einer Verbesserung der Unterhaltsbevorschussung) verfolgte der Gesetzgeber bei der Einführung der Bestimmung des § 19 Abs 3 UVG idF FamRÄG 2009 (BGBl I 2009/75) zwei Ziele: Zum einen sollte die herrschende Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0122465) korrigiert werden, wonach im Fall einer Vorschussgewährung aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO die endgültige Titelfestsetzung keinen Grund für eine Vorschusserhöhung darstellte. Zum anderen sollte mit § 19 Abs 3 UVG die Absicherung der Kinder für die Dauer der Titelverfahren verbessert und damit das gesetzgeberische Ziel des FamRÄG 2009, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Vorschussleistungen zu gewähren, erreicht werden, und zwar gegebenenfalls durch Ermöglichung einer Nachzahlung der Differenz zwischen dem vorläufigen und dem „endgültig“ festgesetzten Unterhalt, um den „Ausfall“ von Unterhaltsleistungen ex post auszugleichen. (T7); Bem: Siehe RS0128465. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122465

Im RIS seit

11.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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