RS OGH 1999/6/1 4Ob137/99x, 2Ob113/07t, 6Ob179/07b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1999
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Norm

EO §382a
UVG §19 Abs2

Rechtssatz

Zu einer rückwirkenden Gewährung des Titelvorschusses käme es, wenn der Differenzbetrag zwischen dem vorläufigen Unterhalt und dem endgültigen Unterhalt nachträglich bevorschusst würde. Das schließt die vom Rekursgericht für zulässig erachtete analoge Anwendung des § 19 Abs 2 UVG aus. Soweit (erstmals) ein Antrag auf Vorschussgewährung gestellt und die Voraussetzungen dafür erst zu prüfen sind, können die Vorschüsse nur für die Zukunft gewährt werden; eine rückwirkende Erhöhung ist nur zulässig, wenn Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt des Antrags auf Erhöhung der Vorschüsse noch gewährt werden und daher feststeht, dass die Voraussetzungen für die Vorschussgewährung gegeben sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 137/99x
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 137/99x
  • 2 Ob 113/07t
    Entscheidungstext OGH 12.07.2007 2 Ob 113/07t
    Auch; nur: Zu einer rückwirkenden Gewährung des Titelvorschusses käme es, wenn der Differenzbetrag zwischen dem vorläufigen Unterhalt und dem endgültigen Unterhalt nachträglich bevorschusst würde. (T1)
  • 6 Ob 179/07b
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 179/07b
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112086

Dokumentnummer

JJR_19990601_OGH0002_0040OB00137_99X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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