Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei (Gegnerin der gefährdeten Parteien) Maria B*****, vertreten durch Dr.Ekkehard Erlacher und Dr.Renate Erlacher-Philadelphy, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten (gefährdeten) Parteien 1.) Hans P*****, und 2.) Edda P*****, vertreten durch Univ.Doz.Dr.Hubertus Schumacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Vertragsanfechtung (hier: wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung), infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 21. August 1997, GZ 5 R 49/97p-26, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.Juni 1997, GZ 40 Cg 210/96k-19, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Sicherungsantrag der gefährdeten Parteien ab-(statt zurück-)gewiesen wird.
Die gefährdeten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, ihrer Gegnerin die mit S 24.997,50 (darin S 4.166,25 USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt mit ihrer am 27.8.1996 beim Erstgericht überreichten Klage ua die Feststellung der Nichtigkeit (Klagebegehren: "Der Vertrag ...... ist nichtig") des zwischen ihr (hinsichtlich ihres 1/3 Anteiles) und ihren beiden Geschwistern (hinsichtlich der weiteren je 1/3 Anteile) und den Beklagten am 23.6.1996 geschlossenen Kaufvertrages betreffend Teile des Grundstückes 71/1, sowie die Grundstücke 71/2 und 126 der EZ ***** aus verschiedenen Gründen (Willensmängel durch Irreführung, mangelnde Geschäftsfähigkeit, Sittenwidrigkeit des Inhalts) und die Rückstellung der aus dem Vertrag allenfalls bereits erbrachten Leistungen.
Die Beklagten bestritten dieses Klagebegehren und beantragten im Verlaufe des Verfahrens am 19.6.1997 (ON 18) unter Hinweis auf das in mehrfacher Hinsicht offenkundig gewordene vertragswidrige Verhalten der Klägerin, durch einstweilige Verfügung ob deren 1/3 Anteil an der genannten Liegenschaft das Belastungs- und Veräußerungsverbot anzumerken. Im Sicherungsantrag trugen sie vor, wegen der Verhaltensweise der Klägerin (deren beide Geschwister sich bislang vertragstreu verhalten hätten), die sie im vorliegenden Prozeß durch ihre Äußerungen gegenüber dem beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen sowie in der Öffentlichkeit gezeigt habe, seien ihre Ansprüche aus dem Kaufvertrag, nämlich auf vertragsgemäßes Verhalten der Klägerin durch Übergabe eines weiteren Rangordnungsbeschlusses, auf Mitwirkung bei der Antragstellung an die Höfebehörde, daher im weitesten Sinne auf Einverleibung ihres Eigentumsrechtes, konkret gefährdet; die begehrte Verfügung sei zur Abwendung eines (durch Doppelverkauf drohenden) unwiederbringlichen Schadens notwendig.
Das Erstgericht entsprach dem Sicherungsantrag der Beklagten ohne Anhörung der Klägerin. Es nahm folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Mit Kaufvertrag vom 23.6.1996 haben die Klägerin und ihre Geschwister den Beklagten ihre je 1/3 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ ***** verkauft, wobei gemäß Punkt II Gegenstand des Kaufvertrages die Grundstücke Nr 71/2 und 126 sowie Teile des Grundstücks 71/1 waren, der Kaufpreis mit S 6 Mio festgesetzt wurde und den Verkäufern zu je 1/3 zustehen sollte, gemäß Punkt VI bei Unterfertigung des Kaufvertrages die Verkäufer den Käufern einen Ranganmerkungsbeschluß über die beabsichtigte Veräußerung übergeben und sich verpflichten, jeweils vor Ablauf der Geltungsdauer solange einen neuen Ranganmerkungsbeschluß zu erwirken und den Käufern zu übergeben, bis deren Eigentumsrecht einverleibt werden kann, während aus Punkt XIV die Aufsandungserklärung und aus Punkt XV die Verpflichtung der Verkäufer hervorging, unverzüglich einen Antrag auf Aufhebung der Eigenschaft der Kaufliegenschaft als geschlossener Hof zu stellen. Zu einer grundbücherlichen Durchführung des Vertrages kam es bisher nicht. Zwar wurde von den Verkäufern tatsächlich ein Antrag auf Aufhebung der Eigenschaft eines geschlossenen Hofes gestellt und ein entsprechendes Verfahren eingeleitet, die Klägerin zog allerdings am 9.9.1996 ihren an die zuständige Höfebehörde gerichteten Antrag wieder zurück, weshalb von der Landeshöfekommission (infolge Berufung der Klägerin gegen einen stattgebenden Bescheid) der Antrag auf Aufhebung der Hofeigenschaft mit der Begründung zurückgewiesen wurde, daß hierüber über Einschreiten aller Eigentümer zu erkennen sei, ein derartiger Antrag aber im Hinblick auf die Zurückziehung des Antrags durch die Klägerin nicht vorliege. Im Zuge des Prozesses wurde ein nervenfachärztliches Gutachten über die Geschäftsfähigkeit der Klägerin eingeholt, wobei diese im Zuge ihres Gesprächs mit dem Sachverständigen angab, bezüglich des Verkaufs der Liegenschaft gebe es andere Möglichkeiten, man habe ihr angeboten, sie im Rahmen einer Stiftung zu renovieren, wobei sie selbst weiterhin dort bleiben könne, welche Lösung ihr besser zusagen würde. In der Ausgabe Nr 2/1997 einer Zeitschrift erschien ein Artikel über die Liegenschaft, in dem es heißt, daß sie Wohnsitz der Klägerin sei, die vor rund 75 Jahren hier geboren worden sei und den Besitz mit ihren beiden Geschwistern teile, und daß sie sich tief mit dem altehrwürdigen Gemäuer verbunden fühle. Vereinbarungsgemäß war zunächst eine Ranganmerkung über die beabsichtigte Veräußerung bis 25.6.1997 erwirkt worden, deren einzige Ausfertigung der Erstbeklagte erhielt. Mit Schreiben vom 23.5.1997 fragte der Vertreter der Beklagten beim Vertreter der Klägerin an, ob diese bereit sei, einen neuen Ranganmerkungsbeschluß über die beabsichtigte Veräußerung zu erwirken und dem Beklagten zu übergeben; diese Anfrage blieb ergebnislos.Mit Kaufvertrag vom 23.6.1996 haben die Klägerin und ihre Geschwister den Beklagten ihre je 1/3 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ ***** verkauft, wobei gemäß Punkt römisch II Gegenstand des Kaufvertrages die Grundstücke Nr 71/2 und 126 sowie Teile des Grundstücks 71/1 waren, der Kaufpreis mit S 6 Mio festgesetzt wurde und den Verkäufern zu je 1/3 zustehen sollte, gemäß Punkt römisch VI bei Unterfertigung des Kaufvertrages die Verkäufer den Käufern einen Ranganmerkungsbeschluß über die beabsichtigte Veräußerung übergeben und sich verpflichten, jeweils vor Ablauf der Geltungsdauer solange einen neuen Ranganmerkungsbeschluß zu erwirken und den Käufern zu übergeben, bis deren Eigentumsrecht einverleibt werden kann, während aus Punkt römisch XIV die Aufsandungserklärung und aus Punkt römisch XV die Verpflichtung der Verkäufer hervorging, unverzüglich einen Antrag auf Aufhebung der Eigenschaft der Kaufliegenschaft als geschlossener Hof zu stellen. Zu einer grundbücherlichen Durchführung des Vertrages kam es bisher nicht. Zwar wurde von den Verkäufern tatsächlich ein Antrag auf Aufhebung der Eigenschaft eines geschlossenen Hofes gestellt und ein entsprechendes Verfahren eingeleitet, die Klägerin zog allerdings am 9.9.1996 ihren an die zuständige Höfebehörde gerichteten Antrag wieder zurück, weshalb von der Landeshöfekommission (infolge Berufung der Klägerin gegen einen stattgebenden Bescheid) der Antrag auf Aufhebung der Hofeigenschaft mit der Begründung zurückgewiesen wurde, daß hierüber über Einschreiten aller Eigentümer zu erkennen sei, ein derartiger Antrag aber im Hinblick auf die Zurückziehung des Antrags durch die Klägerin nicht vorliege. Im Zuge des Prozesses wurde ein nervenfachärztliches Gutachten über die Geschäftsfähigkeit der Klägerin eingeholt, wobei diese im Zuge ihres Gesprächs mit dem Sachverständigen angab, bezüglich des Verkaufs der Liegenschaft gebe es andere Möglichkeiten, man habe ihr angeboten, sie im Rahmen einer Stiftung zu renovieren, wobei sie selbst weiterhin dort bleiben könne, welche Lösung ihr besser zusagen würde. In der Ausgabe Nr 2/1997 einer Zeitschrift erschien ein Artikel über die Liegenschaft, in dem es heißt, daß sie Wohnsitz der Klägerin sei, die vor rund 75 Jahren hier geboren worden sei und den Besitz mit ihren beiden Geschwistern teile, und daß sie sich tief mit dem altehrwürdigen Gemäuer verbunden fühle. Vereinbarungsgemäß war zunächst eine Ranganmerkung über die beabsichtigte Veräußerung bis 25.6.1997 erwirkt worden, deren einzige Ausfertigung der Erstbeklagte erhielt. Mit Schreiben vom 23.5.1997 fragte der Vertreter der Beklagten beim Vertreter der Klägerin an, ob diese bereit sei, einen neuen Ranganmerkungsbeschluß über die beabsichtigte Veräußerung zu erwirken und dem Beklagten zu übergeben; diese Anfrage blieb ergebnislos.
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht sowohl die Anspruchs-, als auch die Gefahrenbescheinigung gemäß § 381 EO (ohne weitere Differenzierung zwischen den Z 1 und 2 dieser Bestimmung) als gegeben.In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht sowohl die Anspruchs-, als auch die Gefahrenbescheinigung gemäß Paragraph 381, EO (ohne weitere Differenzierung zwischen den Ziffer eins und 2 dieser Bestimmung) als gegeben.
Das Gericht zweiter Instanz wies infolge Rekurses der Klägerin in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung den Sicherungsantrag zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der (ordentliche) Revisionsrekurs zulässig sei.
Entgegen der von den Beklagten in der Rekursbeantwortung geäußerten Auffassung könne nur der Kläger bzw der betreibende Gläubiger eines Hauptverfahrens einen Sicherungsantrag einbringen. Sicherungsanträge von Beklagten seien grundsätzlich unzulässig. Würde man einem Beklagten die Möglichkeit der Stellung eines Sicherungsantrags einräumen, dann wäre zur Entscheidung das Gericht zuständig, welches die Entscheidung in der Hauptsache fälle. Wenn die Beklagten, gestützt auf die Theorie von der "Regelungsverfügung", die einstweilige Verfügung in der erkennbaren Absicht begehrten, kein Rechtfertigungsverfahren zu benötigen - dies ergebe sich aus der Begrenzung der Dauer der einstweiligen Verfügung bis zur Beendigung des Hauptverfahrens und aus der auch im Rekurs (wohl gemeint in der Rekursbeantwortung) geäußerten Auffassung, daß keine Frist für die Einbringung einer Klage gesetzt werden müsse -, dann sei der Sicherungsantrag zurückzuweisen. Zu den weiteren Ausführungen in der Rekursbeantwortung sei nur ergänzend zu sagen, daß auch König (Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren Rz 276) davon spreche, daß ein vom Kläger gemäß § 387 Abs 1 EO befaßtes Gericht für eine einstweilige Verfügung des Beklagten regelmäßig nicht zuständig sei, weil dessen ("regelungsbedürftiger") Anspruch nicht mit dem des Hauptverfahrens ident sei. Anderes wolle König nur bei der Feststellungsklage oder bei einem vom Beklagten gestellten Zwischenantrag auf Feststellung gelten lassen, wobei im vorliegenden Verfahren jedoch der Hauptanspruch nicht auf (bloße) Feststellung gerichtet sei, sondern ein Vertrag wegen Nichtigkeit aufgrund von Irreführung oder eines Verstoßes gegen die guten Sitten angefochten werde. Auch aus den Ausführungen Königs ergebe sich keineswegs zwingend die Zulässigkeit eines Antrags auf Sicherung durch die Beklagten im gegenständlichen Verfahren. Ein durch den Titel in der Hauptsache exequierbarer Anspruch, der sich mit dem besicherten decke oder der mit der Besicherung einstweilen geregelt würde, könne nicht entstehen. Auch bei Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung falle also jede Besicherung mit Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache ersatzlos weg. Aus dieser Sicht bestünden Bedenken am rechtlichen Interesse an der begehrten einstweiligen Verfügung.Entgegen der von den Beklagten in der Rekursbeantwortung geäußerten Auffassung könne nur der Kläger bzw der betreibende Gläubiger eines Hauptverfahrens einen Sicherungsantrag einbringen. Sicherungsanträge von Beklagten seien grundsätzlich unzulässig. Würde man einem Beklagten die Möglichkeit der Stellung eines Sicherungsantrags einräumen, dann wäre zur Entscheidung das Gericht zuständig, welches die Entscheidung in der Hauptsache fälle. Wenn die Beklagten, gestützt auf die Theorie von der "Regelungsverfügung", die einstweilige Verfügung in der erkennbaren Absicht begehrten, kein Rechtfertigungsverfahren zu benötigen - dies ergebe sich aus der Begrenzung der Dauer der einstweiligen Verfügung bis zur Beendigung des Hauptverfahrens und aus der auch im Rekurs (wohl gemeint in der Rekursbeantwortung) geäußerten Auffassung, daß keine Frist für die Einbringung einer Klage gesetzt werden müsse -, dann sei der Sicherungsantrag zurückzuweisen. Zu den weiteren Ausführungen in der Rekursbeantwortung sei nur ergänzend zu sagen, daß auch König (Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren Rz 276) davon spreche, daß ein vom Kläger gemäß Paragraph 387, Absatz eins, EO befaßtes Gericht für eine einstweilige Verfügung des Beklagten regelmäßig nicht zuständig sei, weil dessen ("regelungsbedürftiger") Anspruch nicht mit dem des Hauptverfahrens ident sei. Anderes wolle König nur bei der Feststellungsklage oder bei einem vom Beklagten gestellten Zwischenantrag auf Feststellung gelten lassen, wobei im vorliegenden Verfahren jedoch der Hauptanspruch nicht auf (bloße) Feststellung gerichtet sei, sondern ein Vertrag wegen Nichtigkeit aufgrund von Irreführung oder eines Verstoßes gegen die guten Sitten angefochten werde. Auch aus den Ausführungen Königs ergebe sich keineswegs zwingend die Zulässigkeit eines Antrags auf Sicherung durch die Beklagten im gegenständlichen Verfahren. Ein durch den Titel in der Hauptsache exequierbarer Anspruch, der sich mit dem besicherten decke oder der mit der Besicherung einstweilen geregelt würde, könne nicht entstehen. Auch bei Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung falle also jede Besicherung mit Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache ersatzlos weg. Aus dieser Sicht bestünden Bedenken am rechtlichen Interesse an der begehrten einstweiligen Verfügung.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Beklagten führen in ihrem Rechtsmittel aus, daß sie eine "Regelungsverfügung" beantragt hätten, bei der es sich um eine "anspruchslose" Verfügung handle, weshalb es nicht eines von ihnen durch Klage oder Zwischenantrag auf Feststellung geltend zu machenden Anspruchs bedürfe. Sie beziehen sich dabei erkennbar auf die von Hagen (Die Regelungsfunktion der einstweiligen Verfügung, JBl 1971, 337) aus § 381 Z 2 EO abgeleitete, sodann ua von Kininger (in Buchegger/Holzhammer, Beitr ZPR II 61; Einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Rechtsverhältnissen [1991], auf Seiten 29 ff allerdings mit Rückkehr zu einer gewissen Anspruchsbindung), König (Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren Rz 107 ff), Holzhammer (Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4, 431 ff) und Rechberger/Simotta (Exekutionsverfahren2 Rz 878, 900 ff) übernommene Lehre von den "anspruchslosen = nicht anspruchsgebundenen" Regelungsverfügungen zur Sicherung von Rechten, Rechtsverhältnissen oder Rechtssphären. Nach dieser Lehre, welche die gesetzlich vorgesehenen Regelungsverfügungen (etwa nach § 458 ZPO, §§ 382 Abs 1 Z 8, 382 a EO) über das Bindeglied der Gefahrennorm(en) des § 381 Z 2 EO ganz allgemein auf Rechte wie Eigentum, Dienstbarkeiten, Namens-, Urheber-, Patent- oder Wettbewerbsrechte sowie auf Dauerschuldverhältnisse wie Miet- oder Gesellschaftsver- hältnisse oder überhaupt auf Rechtssphären an sich erstrecken will, soll jeder an einem solchen "Recht" Teilhabende bei Störung des Rechtsfriedens ohne Rücksicht auf seine verfahrensrechtliche Parteistellung eine vorläufige Befriedungsmaßnahme des Gerichtes beantragen können. Diese Lehre wurde von Konecny (Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung [1992]; Einstweilige Verfügungen in Bestandsstreitigkeiten, JBl 1994, 9) ua deshalb abgelehnt (Anwendungsbereich insb 28 ff, 89 ff, 299 ff), weil - mit einer denkbaren, tieferstehend noch zu behandelnden scheinbaren Ausnahme - auch die durch § 381 Z 2 EO ermöglichten, durchaus allenfalls auch mit Regelungscharakter ausgestatteten Sicherungsmaßnahmen in jedem Fall in ihrer Tragweite an einem konkreten (behaupteten oder festgestellten) Anspruch meßbar sein müßten, damit sie dem allgemeinen Erfordernis der Deckung innerhalb des Hauptanspruches (SZ 58/81; RZ 1993/45; RZ 1993/70; RdW 1994, 77 uva) entsprechen könnten. Den Ausnahmefall sieht Konecny (aaO 308 f) darin, daß bei negativen Feststellungsklagen auch der Beklagte zugunsten seines umstrittenen Rechtes gemäß § 381 Z 2 EO eine einstweilige Verfügung erwirken könne, wenn sie durch eine positive Feststellungsklage gerechtfertigt werden könnte, auf die er allerdings nicht gemäß § 391 Abs 2 EO verwiesen werden könnte, weil ihr die Streitanhängigkeit entgegenstünde; es handle sich aber nur um eine scheinbare Ausnahme, weil der Beklagte seinen positiven Feststellungsanspruch ja behaupte.Die Beklagten führen in ihrem Rechtsmittel aus, daß sie eine "Regelungsverfügung" beantragt hätten, bei der es sich um eine "anspruchslose" Verfügung handle, weshalb es nicht eines von ihnen durch Klage oder Zwischenantrag auf Feststellung geltend zu machenden Anspruchs bedürfe. Sie beziehen sich dabei erkennbar auf die von Hagen (Die Regelungsfunktion der einstweiligen Verfügung, JBl 1971, 337) aus Paragraph 381, Ziffer 2, EO abgeleitete, sodann ua von Kininger (in Buchegger/Holzhammer, Beitr ZPR römisch II 61; Einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Rechtsverhältnissen [1991], auf Seiten 29 ff allerdings mit Rückkehr zu einer gewissen Anspruchsbindung), König (Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren Rz 107 ff), Holzhammer (Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4, 431 ff) und Rechberger/Simotta (Exekutionsverfahren2 Rz 878, 900 ff) übernommene Lehre von den "anspruchslosen = nicht anspruchsgebundenen" Regelungsverfügungen zur Sicherung von Rechten, Rechtsverhältnissen oder Rechtssphären. Nach dieser Lehre, welche die gesetzlich vorgesehenen Regelungsverfügungen (etwa nach Paragraph 458, ZPO, Paragraphen 382, Absatz eins, Ziffer 8,, 382 a EO) über das Bindeglied der Gefahrennorm(en) des Paragraph 381, Ziffer 2, EO ganz allgemein auf Rechte wie Eigentum, Dienstbarkeiten, Namens-, Urheber-, Patent- oder Wettbewerbsrechte sowie auf Dauerschuldverhältnisse wie Miet- oder Gesellschaftsver- hältnisse oder überhaupt auf Rechtssphären an sich erstrecken will, soll jeder an einem solchen "Recht" Teilhabende bei Störung des Rechtsfriedens ohne Rücksicht auf seine verfahrensrechtliche Parteistellung eine vorläufige Befriedungsmaßnahme des Gerichtes beantragen können. Diese Lehre wurde von Konecny (Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung [1992]; Einstweilige Verfügungen in Bestandsstreitigkeiten, JBl 1994, 9) ua deshalb abgelehnt (Anwendungsbereich insb 28 ff, 89 ff, 299 ff), weil - mit einer denkbaren, tieferstehend noch zu behandelnden scheinbaren Ausnahme - auch die durch Paragraph 381, Ziffer 2, EO ermöglichten, durchaus allenfalls auch mit Regelungscharakter ausgestatteten Sicherungsmaßnahmen in jedem Fall in ihrer Tragweite an einem konkreten (behaupteten oder festgestellten) Anspruch meßbar sein müßten, damit sie dem allgemeinen Erfordernis der Deckung innerhalb des Hauptanspruches (SZ 58/81; RZ 1993/45; RZ 1993/70; RdW 1994, 77 uva) entsprechen könnten. Den Ausnahmefall sieht Konecny (aaO 308 f) darin, daß bei negativen Feststellungsklagen auch der Beklagte zugunsten seines umstrittenen Rechtes gemäß Paragraph 381, Ziffer 2, EO eine einstweilige Verfügung erwirken könne, wenn sie durch eine positive Feststellungsklage gerechtfertigt werden könnte, auf die er allerdings nicht gemäß Paragraph 391, Absatz 2, EO verwiesen werden könnte, weil ihr die Streitanhängigkeit entgegenstünde; es handle sich aber nur um eine scheinbare Ausnahme, weil der Beklagte seinen positiven Feststellungsanspruch ja behaupte.
Hier kann dahingestellt bleiben, welcher dieser Auffassungen zu folgen ist. Prüft man nämlich das Vorbringen der Beklagten zu ihrem Sicherungsantrag, so zeigt sich, daß sie die Gefährdung ihres Anspruchs auf Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an der gekauften Liegenschaft behaupten. Die Gefährdung erblicken sie darin, daß sie diesen Anspruch nicht mehr durchsetzen könnten, wenn die Klägerin ihre Liegenschaftsanteile verkauft (und der Erwerber im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird). Dieses Vorbringen ist aber eindeutig dem Tatbestand des § 381 Z 1 EO zu unterstellen, wenngleich die Beklagten in der Vereitelung oder Erschwerung der Durchsetzung ihres Anspruchs einen unwiederbringlichen Schaden erblicken.Hier kann dahingestellt bleiben, welcher dieser Auffassungen zu folgen ist. Prüft man nämlich das Vorbringen der Beklagten zu ihrem Sicherungsantrag, so zeigt sich, daß sie die Gefährdung ihres Anspruchs auf Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an der gekauften Liegenschaft behaupten. Die Gefährdung erblicken sie darin, daß sie diesen Anspruch nicht mehr durchsetzen könnten, wenn die Klägerin ihre Liegenschaftsanteile verkauft (und der Erwerber im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird). Dieses Vorbringen ist aber eindeutig dem Tatbestand des Paragraph 381, Ziffer eins, EO zu unterstellen, wenngleich die Beklagten in der Vereitelung oder Erschwerung der Durchsetzung ihres Anspruchs einen unwiederbringlichen Schaden erblicken.
Ist aber ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung der Z 1 des § 381 EO zu unterstellen, so bedeutet dies, daß sie sich im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (s die Nachweise bei Konecny, Anwendungsbereich 7 FN 1) im Rahmen des bereits gerichtlich geltend gemachten (oder gemäß § 391 Abs 2 EO noch geltend zu machenden) Hauptanspruches halten muß. Auch in dem bezogenen Schrifttum wird zwischen der Sicherung eines Individualanspruchs, die § 381 Z 1 EO zu unterstellen ist, und der (nicht an einen Hauptanspruch gebundenen) Sicherung von Rechten, Rechtsverhältnissen oder der Rechtssphäre unterschieden (Holzhammer aaO; Kininger, Beitr ZPR II 63; König aaO Rz 15, 20; Rechberger/Simotta aaO Rz 877).Ist aber ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung der Ziffer eins, des Paragraph 381, EO zu unterstellen, so bedeutet dies, daß sie sich im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (s die Nachweise bei Konecny, Anwendungsbereich 7 FN 1) im Rahmen des bereits gerichtlich geltend gemachten (oder gemäß Paragraph 391, Absatz 2, EO noch geltend zu machenden) Hauptanspruches halten muß. Auch in dem bezogenen Schrifttum wird zwischen der Sicherung eines Individualanspruchs, die Paragraph 381, Ziffer eins, EO zu unterstellen ist, und der (nicht an einen Hauptanspruch gebundenen) Sicherung von Rechten, Rechtsverhältnissen oder der Rechtssphäre unterschieden (Holzhammer aaO; Kininger, Beitr ZPR römisch II 63; König aaO Rz 15, 20; Rechberger/Simotta aaO Rz 877).
Der Antragsteller, der nach dem Inhalt seines Antrags die Sicherung eines Individualanspruchs gemäß § 381 Z 1 EO begehrt, kann nicht dadurch, daß er das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 2 dieser Gesetzesstelle behauptet, eine nicht an einen Hauptanspruch gebundene einstweilige Verfügung erwirken.Der Antragsteller, der nach dem Inhalt seines Antrags die Sicherung eines Individualanspruchs gemäß Paragraph 381, Ziffer eins, EO begehrt, kann nicht dadurch, daß er das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 2, dieser Gesetzesstelle behauptet, eine nicht an einen Hauptanspruch gebundene einstweilige Verfügung erwirken.
Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung wird der Anspruch, dessen Sicherung die Beklagten beantragen, nicht von dem den Gegenstand des Rechtsstreites bildenden Anspruch umfaßt. Selbst wenn man das - im Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung aufrechte - Klagebegehren als negatives Feststellungsbegehren und nicht als Rechtsgestaltungsbegehren beurteilen wollte, was im Lichte der zu RIS-Justiz RS0014803 und 0014815 dokumentierten Rechtsprechung durchaus fraglich erscheint, so handelt es sich bei dem Anspruch auf Einverleibung des Eigentumsrechtes nicht um einen mit dem Feststellungsbegehren des wirksamen Bestandes des Kaufvertrages gleichzusetzenden Anspruch. Den Einverleibungsanspruch könnten die Beklagten - stünde ihrem Begehren nicht die fehlende höfebehördliche Entscheidung über die Ausscheidung des Kaufgegenstandes aus dem Bereich der geschlossenen Höfe und andernfalls die fehlende Bewilligung des Verkaufes gemäß den §§ 2 und 5 TirHöfeG entgegen - ohne Rücksicht auf die vorliegende Klage zufolge der im Kaufvertrag enthaltenen Aufsandungserklärung (auch der Klägerin) durchsetzen. In Wahrheit ist daher das Hindernis für die Durchsetzung ihrer Rechte aus dem Kaufvertrag die zufolge der Antragsrückziehung der Klägerin fehlende positive Entscheidung der Höfebehörde. Die entsprechende Antragstellung der Klägerin bei der Höfebehörde könnten die Beklagten allerdings aufgrund des Kaufvertrages klageweise erwirken; ein solcher Anspruch geht aber über den aus der Bestreitung des Klagsanspruchs ableitbaren Anspruch auf positive Feststellung der Wirksamkeit des Kaufvertrages hinaus. Denn selbst die aus einer Abweisung des Klagebegehrens zu folgernde derartige Feststellung führte noch nicht zur Durchsetzung des Einverleibungsanspruchs der Beklagten.Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung wird der Anspruch, dessen Sicherung die Beklagten beantragen, nicht von dem den Gegenstand des Rechtsstreites bildenden Anspruch umfaßt. Selbst wenn man das - im Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung aufrechte - Klagebegehren als negatives Feststellungsbegehren und nicht als Rechtsgestaltungsbegehren beurteilen wollte, was im Lichte der zu RIS-Justiz RS0014803 und 0014815 dokumentierten Rechtsprechung durchaus fraglich erscheint, so handelt es sich bei dem Anspruch auf Einverleibung des Eigentumsrechtes nicht um einen mit dem Feststellungsbegehren des wirksamen Bestandes des Kaufvertrages gleichzusetzenden Anspruch. Den Einverleibungsanspruch könnten die Beklagten - stünde ihrem Begehren nicht die fehlende höfebehördliche Entscheidung über die Ausscheidung des Kaufgegenstandes aus dem Bereich der geschlossenen Höfe und andernfalls die fehlende Bewilligung des Verkaufes gemäß den Paragraphen 2 und 5 TirHöfeG entgegen - ohne Rücksicht auf die vorliegende Klage zufolge der im Kaufvertrag enthaltenen Aufsandungserklärung (auch der Klägerin) durchsetzen. In Wahrheit ist daher das Hindernis für die Durchsetzung ihrer Rechte aus dem Kaufvertrag die zufolge der Antragsrückziehung der Klägerin fehlende positive Entscheidung der Höfebehörde. Die entsprechende Antragstellung der Klägerin bei der Höfebehörde könnten die Beklagten allerdings aufgrund des Kaufvertrages klageweise erwirken; ein solcher Anspruch geht aber über den aus der Bestreitung des Klagsanspruchs ableitbaren Anspruch auf positive Feststellung der Wirksamkeit des Kaufvertrages hinaus. Denn selbst die aus einer Abweisung des Klagebegehrens zu folgernde derartige Feststellung führte noch nicht zur Durchsetzung des Einverleibungsanspruchs der Beklagten.
Wurde aber weder die Sicherung eines vom eingeklagten Anspruch umfaßten Anspruchs noch die Sicherung eines von einem Rechtsstreit betroffenen Rechtes oder Rechtsverhältnisses oder einer solchen Rechtssphäre, die nach dem zitierten, hier jedoch - wie bereits erwähnt - nicht näher zu prüfenden Schrifttum beim Gericht des Prozesses der Hauptsache beantragt werden könnte, begehrt, so kann zur Entscheidung über den Sicherungsantrag gemäß § 387 Abs 2 EO nur jenes Bezirksgericht zuständig sein, bei dem die Klägerin als Gegnerin der gefährdeten Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat. Das Erstgericht war daher zur Entscheidung über den Antrag nicht zuständig. Dies hat aber nicht die Nichtigkeit der Entscheidung der Vorinstanzen zur Folge, sondern es ist über ein Rechtsmittel noch in der Sache zu entscheiden (MGA EO13 § 387/5, 6). Dabei zeigt sich aber, daß der Antrag der Beklagten nicht berechtigt ist, weil sie die für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 1 EO erforderliche konkrete Gefährdung ihres Anspruchs (s MGA EO13 § 381/7, 8) nicht dargetan haben. Angesichts der von ihnen behaupteten Vertragstreue der beiden Geschwister der Klägerin liegt nämlich derzeit mangels Entscheidung der Höfebehörde eine Pattstellung nicht nur bezüglich der Durchführung des vorliegenden, sondern auch eines allfälligen weiteren Kaufvertrages vor, falls die Klägerin über ihren Drittelanteil verfügen sollte, wofür überdies derzeit konkrete Bescheinigungen nicht erbracht wurden.Wurde aber weder die Sicherung eines vom eingeklagten Anspruch umfaßten Anspruchs noch die Sicherung eines von einem Rechtsstreit betroffenen Rechtes oder Rechtsverhältnisses oder einer solchen Rechtssphäre, die nach dem zitierten, hier jedoch - wie bereits erwähnt - nicht näher zu prüfenden Schrifttum beim Gericht des Prozesses der Hauptsache beantragt werden könnte, begehrt, so kann zur Entscheidung über den Sicherungsantrag gemäß Paragraph 387, Absatz 2, EO nur jenes Bezirksgericht zuständig sein, bei dem die Klägerin als Gegnerin der gefährdeten Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat. Das Erstgericht war daher zur Entscheidung über den Antrag nicht zuständig. Dies hat aber nicht die Nichtigkeit der Entscheidung der Vorinstanzen zur Folge, sondern es ist über ein Rechtsmittel noch in der Sache zu entscheiden (MGA EO13 Paragraph 387 /, 5,, 6). Dabei zeigt sich aber, daß der Antrag der Beklagten nicht berechtigt ist, weil sie die für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer eins, EO erforderliche konkrete Gefährdung ihres Anspruchs (s MGA EO13 Paragraph 381 /, 7,, 8) nicht dargetan haben. Angesichts der von ihnen behaupteten Vertragstreue der beiden Geschwister der Klägerin liegt nämlich derzeit mangels Entscheidung der Höfebehörde eine Pattstellung nicht nur bezüglich der Durchführung des vorliegenden, sondern auch eines allfälligen weiteren Kaufvertrages vor, falls die Klägerin über ihren Drittelanteil verfügen sollte, wofür überdies derzeit konkrete Bescheinigungen nicht erbracht wurden.
Die fehlende Bescheinigung der Gefährdung des Anspruchs kann nicht durch eine Sicherheitsleistung ersetzt werden, der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ist vielmehr abzuweisen (MGA EO13 § 390/9), weshalb der Beschluß des Rekursgerichtes mit einer entsprechenden Maßgabe zu bestätigen war.Die fehlende Bescheinigung der Gefährdung des Anspruchs kann nicht durch eine Sicherheitsleistung ersetzt werden, der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ist vielmehr abzuweisen (MGA EO13 Paragraph 390 /, 9,), weshalb der Beschluß des Rekursgerichtes mit einer entsprechenden Maßgabe zu bestätigen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 402, 78 EO iVm § 41 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 402,, 78 EO in Verbindung mit Paragraph 41, ZPO.
Anmerkung
E49940 02A03307European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00330.97M.0319.000Dokumentnummer
JJT_19980319_OGH0002_0020OB00330_97M0000_000