RS OGH 1997/11/11 7Ob331/97w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1997
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Norm

EO §382 Abs1 Z8 IVC
EO §382 Abs1 Z8 IVD

Rechtssatz

Die Provisorialbegehren nach § 382 Abs 1 Z 8 lit b und c EO umschreiben verschiedene und daher sich nicht überdeckende Rechtsschutzbedürfnisse; während mit der Provisorialmaßnahme nach lit b leg. cit. dem in seiner körperlichen und seelischen Integrität durch den anderen Ehepartner Bedrohte die bisherige Wohnmöglichkeit durch Ausschluß des ersteren aus der Ehewohnung gesichert werden soll, soll mit einer auf lit c leg. cit. gestützten Maßnahme eine, wenn auch nur vorläufige, das heißt während des anhängigen Scheidungsverfahrens, Aufhebungsverfahrens oder Ehenichtigkeitsverfahrens in Geltung zu setzende Benützungsanordnung über das eheliche Gebrauchsvermögen - und dazu zählt auch die Ehewohnung - geschaffen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108734

Dokumentnummer

JJR_19971111_OGH0002_0070OB00331_97W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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