Norm
EO §382 Abs1 Z8 IVCRechtssatz
Die Provisorialbegehren nach § 382 Abs 1 Z 8 lit b und c EO umschreiben verschiedene und daher sich nicht überdeckende Rechtsschutzbedürfnisse; während mit der Provisorialmaßnahme nach lit b leg. cit. dem in seiner körperlichen und seelischen Integrität durch den anderen Ehepartner Bedrohte die bisherige Wohnmöglichkeit durch Ausschluß des ersteren aus der Ehewohnung gesichert werden soll, soll mit einer auf lit c leg. cit. gestützten Maßnahme eine, wenn auch nur vorläufige, das heißt während des anhängigen Scheidungsverfahrens, Aufhebungsverfahrens oder Ehenichtigkeitsverfahrens in Geltung zu setzende Benützungsanordnung über das eheliche Gebrauchsvermögen - und dazu zählt auch die Ehewohnung - geschaffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108734Dokumentnummer
JJR_19971111_OGH0002_0070OB00331_97W0000_001