Norm
EO §350Rechtssatz
§ 21 GBG ist auch in einem Exekutionsverfahren nach § 350 EO anzuwenden. Ist grundbücherliche Eigentümerin auf Grund einer Einzelrechtsnachfolge bereits eine andere als die im Titel genannte Person, muss der durch ein Belastungsverbot und Veräußerungsverbot nach § 382 Abs 1 Z 6 EO geschützte siegreiche Erstkäufer die Wiederherstellung des früheren Grundbuchstandes erreichen. (Es wurde offengelassen, ob dies durch Antrag nach § 136 GBG möglich ist oder ob eine Klagsführung erforderlich ist.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106595Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013