Begründung: Die betreibende Partei beantragte zur Hereinbringung von S 19.332,18 samt Anhang die Bewilligung der Exekution durch Pfändung und überweisung zur Einziehung einer Geldforderung, welche der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner REPUBLIK ÖSTERREICH, 'vertreten durch die Finanzprokuratur', aufgrund durchgeführter Dachdeckerarbeiten am Bundesgymnasium in Berndorf in Höhe von 1 Mio S mehr oder weniger zustehe, sowie die Erlassung des Auftrages an den Drittschuldner, ... mehr lesen...
Begründung: In der Verlassenschaftssache nach dem am 25.Juni 1979 verstorbenen Harald A wurde den geschiedenen Ehegattinnen des Erblassers Inge A und Dagmar A, die gegen die Verlassenschaft vertragliche Unterhaltsansprüche haben, die Nachlaßseparation bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Alfred B zum Separationskurator bestellt. Die Nachlaßseparation wurde auch nach Einantwortung des Nachlasses am 1. September 1983 zur Sicherung und Befriedigung der Separationsgläubiger aufrecht erhalten ... mehr lesen...
Norm: EO §301EO §303 Abs3
Rechtssatz: Die bisher unterbliebene Zustellung des Zahlungsverbotes hindert jedoch nicht die Entscheidung über den - mit dem Ansuchen um Bewilligung der Pfändung verbundenen - Antrag auf Überweisung, wenn ein Auftrag an den Drittschuldner im Sinne des § 301 EO nicht beantragt wurde (§ 303 Abs 3, Heller-Berger-Stix, 2187). Die Überweisung einer Forderung setzt den Eintritt der Rechtskraft der Pfändungsbewilligung nich... mehr lesen...
Norm: EO §7 BcEO §54EO §301
Rechtssatz: Ebenso wie nach § 54 Abs 1 Z 1 der Antragsteller und derjenige, gegen den die Exekution geführt werden soll, genau bezeichnet werden muß, ist bei der Forderungsexekution auch der Drittschuldner mit Vor- und Zunamen, allenfalls Firma, Beschäftigung und Anschrift genau anzugeben. Führen deshalb Heller-Berger-Stix 2125 aus, die Berichtigung des Namens des Drittschuldners in einer bereits ergangenen Exekution... mehr lesen...
Norm: EO §301EO §308 D4
Rechtssatz: Die Verpflichtung, den im Überweisungsbeschluß genannten Betrag nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung und des Eintrittes ihrer Fälligkeit an den betreibenden Gläubiger zu zahlen, wird erst mit der rechtswirksamen Zustellung des gerichtlichen Überweisungsbeschlusses begründet. Daß der Drittschuldner durch die nachfolgende (Drittschuldner- oder Schadenersatz-) Klage des Überweisungsgläubige... mehr lesen...
Dem Kläger wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 9. März 1979 zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 22 585 S samt Anhang gegen Konrad H die Gehaltsexekution bewilligt und dem Beklagten als Drittschuldner aufgetragen, sich binnen 14 Tagen gemäß § 301 Abs. 1 EO zu äußern. In der vom Beklagten am 26. März 1979 mit E-Form 281 erstatteten Drittschuldneräußerung erklärte dieser, daß Konrad H am 20. März 1979 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, ließ jedoch die an ... mehr lesen...
Norm: EO §65 BEO §65 EEO §301EO §345 Z2
Rechtssatz: Wird dem Drittschuldner zu Unrecht ein in § 301 Abs 1 EO nicht angeführter Auftrag erteilt, so hat der Drittschuldner ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des gesetzwidrig erteilten Auftrages. Entscheidungstexte 3 Ob 63/80 Entscheidungstext OGH 25.06.1980 3 Ob 63/80 Veröff: EvBl 1974/33 S 74 ... mehr lesen...
Norm: EO §301LPfG allg
Rechtssatz: Auch nach dem Lohnpfändungsgesetz besteht keine weitere Auskunftspflicht als die im § 301 Abs 1 EO normierte. Entscheidungstexte 2 Ob 544/79 Entscheidungstext OGH 03.07.1979 2 Ob 544/79 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004036 Dokumentnummer JJ... mehr lesen...
Norm: ArbGG §1 IIEO §301EO §308 D4
Rechtssatz: Für die Schadenersatzklage, mit der der betreibende Gläubiger den ihm durch die Nichterfüllung der Äußerungspflicht entstandenen Schaden geltend macht, ist keinesfalls das Arbeitsgericht zuständig, weil der Schadenersatzanspruch mit der gepfändeten Forderung in keinem rechtlichen Zusammenhang steht. Entscheidungstexte 3 Ob 98/75 Entscheid... mehr lesen...
Norm: EO §301
Rechtssatz: Die Drittschuldnererklärung, der Verpflichtete anerkenne die Schuld nicht, hindert nicht, tatsächlich namens des Verpflichteten in der Folge geleistete Zahlungen als Erfüllung der Zahlungsverpflichtung anzuerkennen. Entscheidungstexte 4 Ob 81/73 Entscheidungstext OGH 30.10.1973 4 Ob 81/73 European Case Law... mehr lesen...
Norm: EO §301EO §345 Z2
Rechtssatz: Der Rechtsmittelausschluß des § 345 Abs 1 Z 2 EO bezieht sich nur auf Beschlüsse, die dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach § 301 EO auftragen, nicht aber auf solche, mit denen der Drittschuldner zur Beantwortung von Fragen aufgefordert wird, die im § 301 Abs 1 EO nicht angeführt sind (ÖRZ 1936, 150; Vgl auch SZ 31/130). Entscheidungstexte 3 Ob... mehr lesen...
Norm: EO §301EO §345 Z2
Rechtssatz: Maßgebend dafür, ob ein Auftrag zur Erklärung nach § 301 EO vorliegt, ist ausschließlich dessen Inhalt maßgebend. Die Zulässigkeit des Rekurses wird daher nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich das Gericht bei Erteilung des Auftrages zu Unrecht auf § 301 EO beruft. Entscheidungstexte 3 Ob 123/73 Entscheidungstext OGH 09.10.1973 3 Ob 123/73 Ev... mehr lesen...
Norm: EO §301
Rechtssatz: Die Erklärungspflicht des Drittschuldners umfaßt lediglich die im Abs 1 des § 301 EO aufgezählten Fragen (Heller-Berger-Stix, Komm zEO 4. Aufl 2179). Zu anderen Auskünften kann der Drittschuldner nicht gezwungen werden. Entscheidungstexte 3 Ob 123/73 Entscheidungstext OGH 09.10.1973 3 Ob 123/73 EvBl 1974/33 S 74 ... mehr lesen...
Das Erstgericht bewilligte dem betreibenden Gläubiger die Exekution durch Pfändung einer dem Verpflichteten gegen die Republik Österreich angeblich zustehenden Forderung und erließ gleichzeitig den Auftrag zur Abgabe einer Erklärung im Sinne des § 301 EO. Das Rekursgericht wies unter Hinweis auf § 302 EO. den Antrag, der Drittschuldnerin die Erklärung über die Forderung aufzutragen, ab. Schon vorher, aber nach Einbringung des Rekurses, hatte der betreibende Gläubiger die "Einstell... mehr lesen...
Norm: EO §294 M3EO §301EO §302EO §345 Z2
Rechtssatz: Wird unter Verletzung der Vorschrift des § 302 EO einer der dort genannten juristischen Personen ein Auftrag zur Erklärung im Sinne des § 301 EO erteilt, so ist dagegen trotz § 345 Z 2 EO Rekurs zulässig. (Von der gegenteiligen E.v. 3.11.1954, 2 Ob 811/54 wird abgegangen). Entscheidungstexte 3 Ob 448/58 Entscheidungstext OGH 31.1... mehr lesen...
Norm: EO §10a AEO §301EGZPO ArtXLII IA
Rechtssatz: 1.) Der Anspruch nach § 301 EO ist im Klagewege nicht durchsetzbar (vgl SZ 13/238); der Drittschuldner macht sich nur schadenersatzpflichtig. 2.) Der Drittschuldner haftet dem Betreibenden, wenn er keine Äußerung nach § 301 EO abgegeben hat, für aufgelaufene Prozeßkosten. Entscheidungstexte 4 Ob 122/57 Entscheidungstext OGH 22.10.1957 ... mehr lesen...
Norm: EO §3 IIIAEO §3 IIIDEO §301
Rechtssatz: Zur Frage der Beachtlichkeit einer Erklärung des Drittschuldners in einem anderen Exekutionsakt, daß die Forderung nicht bestehe. Entscheidungstexte 3 Ob 822/54 Entscheidungstext OGH 29.12.1954 3 Ob 822/54 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0000074 ... mehr lesen...
Norm: EO §301EO §306 Abs2
Rechtssatz: Zur Erklärungspflicht des Drittschuldners. Entscheidungstexte 1 Ob 561/38 Entscheidungstext OGH 11.07.1938 1 Ob 561/38 SZ 20/165 = DREvBl 1938/419 3 Ob 123/73 Entscheidungstext OGH 09.10.1973 3 Ob 123/73 EvBl 1974/33 S 74 European Case L... mehr lesen...