Maßgebend dafür, ob ein Auftrag zur Erklärung nach § 301 EO vorliegt, ist ausschließlich dessen Inhalt maßgebend. Die Zulässigkeit des Rekurses wird daher nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich das Gericht bei Erteilung des Auftrages zu Unrecht auf § 301 EO beruft.