Norm
EO §301Rechtssatz
Der Rechtsmittelausschluß des § 345 Abs 1 Z 2 EO bezieht sich nur auf Beschlüsse, die dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach § 301 EO auftragen, nicht aber auf solche, mit denen der Drittschuldner zur Beantwortung von Fragen aufgefordert wird, die im § 301 Abs 1 EO nicht angeführt sind (ÖRZ 1936, 150; Vgl auch SZ 31/130).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0004001Dokumentnummer
JJR_19731009_OGH0002_0030OB00123_7300000_002