Norm
EO §65 BRechtssatz
Wird dem Drittschuldner zu Unrecht ein in § 301 Abs 1 EO nicht angeführter Auftrag erteilt, so hat der Drittschuldner ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des gesetzwidrig erteilten Auftrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0002268Dokumentnummer
JJR_19800625_OGH0002_0030OB00063_8000000_001