1.) Der Anspruch nach § 301 EO ist im Klagewege nicht durchsetzbar (vgl SZ 13/238); der Drittschuldner macht sich nur schadenersatzpflichtig. 2.) Der Drittschuldner haftet dem Betreibenden, wenn er keine Äußerung nach § 301 EO abgegeben hat, für aufgelaufene Prozeßkosten.
nur: Der Drittschuldner haftet dem Betreibenden, wenn er keine Äußerung nach § 301 EO abgegeben hat, für aufgelaufene Prozeßkosten. (T1); Beisatz: Hat allerdings der Drittschuldner im Laufe des gegen ihn nach § 308 EO angestrengten Prozesses die zunächst unterlassene Erklärung nach § 301 Abs 1 EO durch sein Prozeßvorbringen nachgeholt, so haftet er für weitere durch die Überprüfung von dessen Richtigkeit aufgelaufenen Kosten nicht mehr. (T2) = EvBl 1973/8 S 17 =
nur: Der Anspruch nach § 301 EO ist im Klagewege nicht durchsetzbar (vgl SZ 13/238); der Drittschuldner macht sich nur schadenersatzpflichtig. (T3) = EvBl 1974/33 S 74
Vgl; nur: Der Anspruch nach § 301 EO ist im Klageweg nicht durchsetzbar. (T5) Beisatz: Die nach Art XLII Abs 1 2. Fall EGZPO auskunftsberechtigten Masseverwalter und Erben sind über die Masse bzw den Nachlass unmittelbar verfügungsbefugt, was diese von einem bloßen Gläubiger unterscheidet. Letzterer hat vor Pfändung und Überweisung keinen unmittelbaren Anspruch auf Forderungen des Schuldners. (T6)