Begründung: Die Klägerin führte seit 1974 ein Lokal unter der Bezeichnung „Tabasco“. Dagegen erhob die Beklagte 1979 eine Unterlassungsklage, die sie auf zwei ältere österreichische Marken mit dem Wortlaut bzw Wortbestandteil „TABASCO“ stützte. Aufgrund eines mit der Klage verbundenen Sicherungsantrags erließ der Oberste Gerichtshof am 25. März 1980 eine entsprechende einstweilige Verfügung (4 Ob 307/80), die der Klägerin am 5. Mai 1980 zugestellt wurde. Die Klägerin verteidigte sic... mehr lesen...
Begründung: zu 1. Aus dem Firmenbuch ergibt sich, dass sich die Firma der Nebenintervenientin geändert hat. Ihre Bezeichnung ist daher zu berichtigen. zu 2. Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung in Wien. Vertreten durch die Nebenintervenientin vermietete sie diese Wohnung Ende April 2002 zu einem Hauptmietzins von 218 EUR an den Beklagten. Über Aufforderung des Geschäftsführers der Nebenintervenientin stellte der Beklagte im August 2002 die Mietzinszahlung ein, weil der... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin als Bergwerksbetreiberin beauftragte die Beklagte basierend auf der Expertise eines Dritten mit der Einreich- und Detailplanung neuer Fluter (Gerinne). Die notwendige Ausführungsqualität umfasste die Dichte sowie weiters die Erosions- und Sohlstabilität. Mit der zugrunde liegenden Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten den Vertrauensschaden im Wesentlichen mit der
Begründung: , dass das Werk für sie wertlos sei. Mit Teil- und Zwischenurteil vom 24. 5. 2... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. P***** B*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des D***** K. G*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H***** M*****, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wegen (zuletzt) 18.762,24 EUR sA, über die Revision d... mehr lesen...
Begründung: Zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand zwischen 1. 6. 2002 und 31. 3. 2004 ein Tankstellen-Agenturvertrag. Die Klägerin macht Ansprüche im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung geltend. Mit der am 7. 9. 2005 eingebrachten Klage begehrte sie zunächst die Zahlung von 36.000 EUR sA. Aus dem Verkauf von Treibstoff und Schmiermitteln stünde ihr wegen der Zuführung neuer Stammkunden ein Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG in größerem Umfang ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte war Gesellschafter der T***** GmbH (in der Folge: T*****), wobei er anfänglich 50 %, später dann 100 %, der Geschäftsanteile hielt. Geschäftsführer dieser Gesellschaft war ein Mag. Z*****. Harald H***** war seit 1996 Firmenkundenbetreuer bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin. Der Beklagte kannte ihn aus seinem privaten Umfeld. Am 18. 3. 1998 trat der Beklagte an Herrn H***** heran, um die Finanzierung einer Geschäftsidee zu ermöglichen. Die T***** ... mehr lesen...
Kopf: REPUBLIK ÖSTERREICH Landesgericht Ried i.I. 6 R 123/08t Das Landesgericht Ried im Innkreis hat als Rekursgericht durch Dr. Roman Bergsmann als Vorsitzenden sowie Dr. Walter Koller und Dr. Ernst Knoglinger in der Exekutionssache der betreibenden Partei D*****GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Mag. Lothar Korn, Rechtsanwalt, Hessenplatz 8, 4020 Linz, wider die verpflichtete Partei W***** G*****, *****, wegen € 13.225,60 s. A., infolge Rekurses der betreibenden P... mehr lesen...
Norm: EO §256 Abs2EO §45a
Rechtssatz: Die Aufschiebung der Exekution über Antrag des betreibenden Gläubigers gemäß § 45a EO führt nicht zu einer Hemmung der Frist des § 256 Abs.2 EO, weil die mit der Aufschiebung verbundene Verzögerung dem Willensbereich des betreibenden Gläubigers zuzuordnen ist. Entscheidungstexte 6 R 123/08t Entscheidungstext LG RIED 15.05.2008 6 R 123/08t ... mehr lesen...
Mit Beschluss vom 8.8.2002 bewilligte das Erstgericht der Betreibenden wider den Verpflichteten die Fahrnis- und Forderungsexekution nach § 294a EO zur Hereinbringung von Euro 2.303,20 s.A. Mit Beschluss vom 8.8.2002 bewilligte das Erstgericht der Betreibenden wider den Verpflichteten die Fahrnis- und Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO zur Hereinbringung von Euro 2.303,20 s.A. Am 5.3.2003 erfolgte zugunsten der Forderung der Betreibenden eine Anschlusspfändung der im Pfän... mehr lesen...
Norm: EO §256 Abs2EO §45a
Rechtssatz: Die Frist des § 256 Abs 2 EO wird durch eine Aufschiebung gemäß § 45a EO gehemmt. Entscheidungstexte 46 R 988/05t Entscheidungstext LG für ZRS Wien 27.01.2006 46 R 988/05t Schlagworte Exekutionsrecht; Erlöschen des Pfandrechtes; Hemmung der Frist des §
256 Abs 2 EO; Aufschiebung gemäß § 45a EO. ... mehr lesen...
Norm: EO §252jEO §256 Abs2EO §282
Rechtssatz: Die Aufschiebung der Exekution infolge Abschlusses einer Zahlungsvereinbarung über Antrag des betreibenden Gläubigers führt nicht zu einer Hemmung der Frist des § 256 Abs. 2 EO führt. In diesem Fall liegt nämlich nicht die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufs außerhalb des Willensbereichs des betreibenden Gläubigers. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g: Die betreibende Partei beantragte am 2.5.2001 aufgrund des vollstreckbaren Zahlungsbefehls des BG Wels vom 19.3.2001, AZ 13 C 645/01g, zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 19.250,-- (EUR 1.398,95) die Bewilligung der Fahrnisexekution. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 3.5.2001 wurde die Exekution antragsgemäß bewilligt. Am 6.6.2001 erfolgte zugunsten der Forderung der betreibenden Partei eine Nachpfändung der bereits am 8.4.1998 zu 3 E 72/98 ... mehr lesen...
Begründung: Das Gericht erster Instanz bewilligte am 29. Dezember 1999 der betreibenden Partei auf Grund eines Wechselzahlungsauftrags vom 27. Jänner 1999 über 200.000 S = 14.534,57 EUR sA die Exekution zur Sicherstellung durch Pfändung der dem Verpflichteten gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zustehenden Geldforderungen (§ 294 EO). Das Gericht erster Instanz bewilligte am 29. Dezember 1999 der betreibenden Partei auf Grund eines Wechselzahlungsauftrags vom 2... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 10.8.1994 wurde auf Antrag des betreibenden Gläubigers gegen die verpflichteten Parteien - über deren Vermögen damals noch nicht der Konkurs eröffnet war - zur Hereinbringung einer Forderung von S 113.128,26 sA ua die Fahrnisexekution bewilligt. Durch Anschlußpfändung wurden am 3.10.1994 ua die Pfandgegenstände Postzahlen 2-4 und 6 gepfändet (Pfändungsprotokoll E 2994/93). Das Erstgericht ordnete am 7.11.1994 die öffentliche Versteigerung gemäß ... mehr lesen...
Norm: EO §200 Z3EO §279aEO §280 Abs2EO §282EO §256 Abs2
Rechtssatz: Im Fall der Abweisung des auf Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gerichteten Antrags des betreibenden Gläubigers ist die Einstellung nicht erforderlich, um die vom Gesetzgeber durch die Regelung der §§279a und 280 Abs. 2 EO angestrebte ordnungsgemäße Beendigung des Exekutionsverfahrens zu erreichen. Der in diesen Bestimmungen vorgesehene Auftrag an den betreibenden Gläubiger is... mehr lesen...
Norm: EO §256 Abs2ZPO §426 Abs2
Rechtssatz: Erst ab Zustellung des Aufschiebungsbeschlusses an den betreibenden Gläubiger wird die Frist des § 256 Abs 2 EO gehemmt. Entscheidungstexte 3 Ob 146/65 Entscheidungstext OGH 06.10.1965 3 Ob 146/65 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0003602 Dok... mehr lesen...
Norm: EO §256 Abs2
Rechtssatz: Der Schuldner hat Anspruch darauf, daß Pfändungen entweder zum Realisierungszwecke ausgenützt werden oder daß nach Ablauf der ausreichenden Frist des § 256 EO die Gebundenheit seines gepfändeten Vermögens aufhört, wenn der Gläubiger zwecklos die Ausnützung des Pfandrechtes verzögert (SZ 20/74). Es hätte ihm, wie der OGH schon in der Entscheidung GlUNF 677 ausgesprochen hat, nach der Verständigung von der Erfolglos... mehr lesen...
Norm: ABGB §1497 IVFEO §256 Abs2ZPO §502 Abs1 HI2:
Rechtssatz: Es kommt nicht auf die längere oder kürzere Dauer der Untätigkeit (hier: elf Monate) an, sondern auf den Umstand, ob diese Untätigkeit gerechtfertigt gewesen ist. In dieser Hinsicht trifft den Kläger die Behauptungspflicht und Beweispflicht. Keineswegs darf das Gericht von Amts wegen Erhebungen über die Ursache der Untätigkeit des Klägers durchführen (vgl zB 4 Ob 170/54 vom 10.05.19... mehr lesen...
Begründung: Folgender Sachverhalt steht nach der Aktenlage fest: Das Handelsgericht Wien bewilligte mit Beschluss vom 17. 7. 1954 der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei auf Grund des Scheckauszahlungsauftrages vom 18. 6. 1954, 11 Cg 743/54, zur Sicherstellung der Scheckforderung von 20.000 S samt Anhang für die Zeit bis zur Rechtskraft des Urteiles, das über die von der verpflichteten Partei erhobenen Einwendungen ergehen wird, die Exekution zur Sicherstellung durch ... mehr lesen...
Norm: EO §256 Abs2
Rechtssatz: Von einer nicht gehörigen Fortsetzung des Exekutionsverfahrens kann nur gesprochen werden, wenn der betreibende Gläubiger zwecklos die Ausnützung des Pfandrechtes verzögert. Entscheidungstexte 3 Ob 236/60 Entscheidungstext OGH 29.06.1960 3 Ob 236/60 3 Ob 189/97h Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 1... mehr lesen...
Norm: EO §256 Abs2
Rechtssatz: Bei einem Sicherungspfandrecht beginnt die einjährige Frist des § 256 Abs 2 EO erst mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels zu laufen (SZ 9/67). Eine Hemmung der einjährigen Frist des § 256 Abs 2 EO tritt nur insoweit ein, als die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufes außerhalb des Willensbereiches der betreibenden Partei liegt (SZ 20/74). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §256 Abs2
Rechtssatz: Das Erlöschen des exekutiven Pfandrechtes unter den Voraussetzungen des § 256 Abs 2 EO ist zwingend vorgeschrieben und von Amts wegen zu beachten. Ist dieses Erlöschen eingetreten, kann ein neues Pfandrecht nur durch neuerlichen Vollzug erworben werden. Dies gilt auch für den Fall einer gegen § 256 Abs 2 EO verstoßenden, rechtskräftigen Bewilligung einer Fortsetzung des Verkaufsverfahrens. Ents... mehr lesen...
Norm: EO §256 Abs2
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 256 Abs2 EO über die zeitliche Begrenzung des richterlichen Sachpfandrechtes kann auf das Anspruchspfandrecht nicht ausgedehnt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 768/35 Entscheidungstext OGH 08.10.1935 1 Ob 768/35 SZ 17/135 3 Ob 100/03g Entscheidungstext OGH 17.07.2003 3 Ob ... mehr lesen...