RS OGH 1960/6/29 3Ob236/60, 3Ob189/97h, 4Ob125/09z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1960
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Norm

EO §256 Abs2

Rechtssatz

Von einer nicht gehörigen Fortsetzung des Exekutionsverfahrens kann nur gesprochen werden, wenn der betreibende Gläubiger zwecklos die Ausnützung des Pfandrechtes verzögert.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 236/60
    Entscheidungstext OGH 29.06.1960 3 Ob 236/60
  • 3 Ob 189/97h
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 189/97h
  • 4 Ob 125/09z
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 125/09z
    Beisatz: Der betreibende Gläubiger muss alle zumutbaren Schritte unternommen haben, um den gerichtlichen Verkauf der gepfändeten Sache zu erwirken. (T1); Beisatz: Die Frage, ob der Gläubiger alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um den Verkauf der gepfändeten Sache zu erwirken, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0003582

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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