Norm
EO §256 Abs2Rechtssatz
Von einer nicht gehörigen Fortsetzung des Exekutionsverfahrens kann nur gesprochen werden, wenn der betreibende Gläubiger zwecklos die Ausnützung des Pfandrechtes verzögert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0003582Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010