RS OGH 1960/3/1 3Ob21/60, 3Ob109/68

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Veröffentlicht am 01.03.1960
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Norm

EO §256 Abs2

Rechtssatz

Bei einem Sicherungspfandrecht beginnt die einjährige Frist des § 256 Abs 2 EO erst mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels zu laufen (SZ 9/67). Eine Hemmung der einjährigen Frist des § 256 Abs 2 EO tritt nur insoweit ein, als die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufes außerhalb des Willensbereiches der betreibenden Partei liegt (SZ 20/74).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 21/60
    Entscheidungstext OGH 01.03.1960 3 Ob 21/60
    JBl 1960,566
  • 3 Ob 109/68
    Entscheidungstext OGH 04.09.1968 3 Ob 109/68
    nur: Eine Hemmung der einjährigen Frist des § 256 Abs 2 EO tritt nur insoweit ein, als die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufes außerhalb des Willensbereiches der betreibenden Partei liegt (SZ 20/74). (T1) Beisatz: Hat aber der betreibende Gläubiger selbst Einstellung des Verkaufsverfahrens beantragt oder durch Unterlassung der nötigen Schritte zum Freihandverkauf dazu Anlaß gegeben (§ 280 Abs 2 EO), so hat er auch das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt. Schwebende Vergleichsverhandlung sind kein vom Willen des betreibenden Gläubigers unabhängiges Hindernis. (T2) = EvBl 1969/67 S 105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0003588

Dokumentnummer

JJR_19600301_OGH0002_0030OB00021_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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