Norm
EO §252jRechtssatz
Die Aufschiebung der Exekution infolge Abschlusses einer Zahlungsvereinbarung über Antrag des betreibenden Gläubigers führt nicht zu einer Hemmung der Frist des § 256 Abs. 2 EO führt. In diesem Fall liegt nämlich nicht die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufs außerhalb des Willensbereichs des betreibenden Gläubigers.
Entscheidungstexte
Schlagworte
exekutives Pfandrecht; Verkaufsverfahren; gehörige Fortsetzung; Erlöschen; Zahlungsvereinbarung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000026Dokumentnummer
JJR_20040616_LG00309_01300R00034_04D0000_001