Norm
EO §200 Z3Rechtssatz
Im Fall der Abweisung des auf Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gerichteten Antrags des betreibenden Gläubigers ist die Einstellung nicht erforderlich, um die vom Gesetzgeber durch die Regelung der §§279a und 280 Abs. 2 EO angestrebte ordnungsgemäße Beendigung des Exekutionsverfahrens zu erreichen. Der in diesen Bestimmungen vorgesehene Auftrag an den betreibenden Gläubiger ist nämlich nur zweckmäßig, um zu klären, ob sein Pfandrecht gemäß § 256 Abs. 2 EO erloschen ist. Hiefür ist die Einstellung aber nicht erforderlich, weil infolge der Abweisung des Antrags auch ohne sie feststeht, daß der betreibende Gläubiger das Verkaufsverfahren nicht gehörig fortgesetzt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011642Dokumentnummer
JJR_19931020_OGH0002_0030OB00166_9300000_002