TE OGH 2006/1/27 46R988/05t

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Veröffentlicht am 27.01.2006
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Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat als Rekursgericht durch HR Dr. Breinl als Vorsitzenden sowie Dr. Streller und Dr. Zeller als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A*****gesellschaft m.b.H., ***** Wien, vertreten durch Dr. Kostelka-Reimer & Dr. Fassl, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die verpflichtete Partei Alexander S*****, *****Wien, wegen Euro 2.303,20 s. A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 27.10.2005, 70 E 5821/02y - 14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss, der hinsichtlich der Einschränkung der Exekution als unangefochten unberührt bleibt, dahingehend abgeändert, dass die Fortsetzung des Verkaufsverfahrens bewilligt wird.

Die Rekurskosten der betreibenden Partei werden mit Euro 277,63 (darin Euro 46,27 USt.) als weitere Exekutionskosten bestimmt. Gegen diese Entscheidung ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Text

Mit Beschluss vom 8.8.2002 bewilligte das Erstgericht der Betreibenden wider den Verpflichteten die Fahrnis- und Forderungsexekution nach § 294a EO zur Hereinbringung von Euro 2.303,20 s.A.Mit Beschluss vom 8.8.2002 bewilligte das Erstgericht der Betreibenden wider den Verpflichteten die Fahrnis- und Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO zur Hereinbringung von Euro 2.303,20 s.A.

Am 5.3.2003 erfolgte zugunsten der Forderung der Betreibenden eine Anschlusspfändung der im Pfändungsprotokoll 70 E 966/02m unter PZ 1,2,4-6 verzeichneten Fahrnissen des Verpflichteten. Mit Schriftsatz vom 23.6.2003 beantragte die Betreibende die Aufschiebung gemäß § 252j EO, da mit dem Verpflichteten eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Das Erstgericht bewilligte den Antrag mit Beschluss vom 25.6.2003.Am 5.3.2003 erfolgte zugunsten der Forderung der Betreibenden eine Anschlusspfändung der im Pfändungsprotokoll 70 E 966/02m unter PZ 1,2,4-6 verzeichneten Fahrnissen des Verpflichteten. Mit Schriftsatz vom 23.6.2003 beantragte die Betreibende die Aufschiebung gemäß Paragraph 252 j, EO, da mit dem Verpflichteten eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Das Erstgericht bewilligte den Antrag mit Beschluss vom 25.6.2003.

Mit Beschluss vom 18.2.2005 bewilligte das Erstgericht auf Antrag der Betreibenden die Fortsetzung des Versteigerungsverfahren durch Anberaumung eines neuen Versteigerungstermins und die Einschränkung der Exekution aufgrund von Teilzahlungen.

Mit Zustimmung der Betreibenden schob das Erstgericht mit Beschluss vom 20.6.2005 die Fahrnisexekution gemäß § 45 a EO auf. Daraufhin stellte die Betreibende mit Schriftsatz vom 19.10.2005, unter Hinweis, dass die in § 45 a EO vorgesehen Frist bereits abgelaufen sei, neuerlich den Antrag das Versteigerungsverfahren durch Anberaumung eines neuen Versteigerungstermins fortzusetzen und die Exekution einzuschränken.Mit Zustimmung der Betreibenden schob das Erstgericht mit Beschluss vom 20.6.2005 die Fahrnisexekution gemäß Paragraph 45, a EO auf. Daraufhin stellte die Betreibende mit Schriftsatz vom 19.10.2005, unter Hinweis, dass die in Paragraph 45, a EO vorgesehen Frist bereits abgelaufen sei, neuerlich den Antrag das Versteigerungsverfahren durch Anberaumung eines neuen Versteigerungstermins fortzusetzen und die Exekution einzuschränken.

Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die Einschränkung der Exekution und wies den Antrag auf Fortsetzung des Verkaufsverfahrens ab. Dies begründete es damit, dass das am 5.3.2003 erworbene Pfandrecht bereits erloschen sei.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Betreibenden mit dem Antrag den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Antrag stattgegeben werde. Dazu führt sie aus, höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob bei einer Aufschiebung infolge Zahlungsvereinbarung die 2-Jahres-Frist des § 256 Abs 2 EO gehemmt werde, nicht vor liege. Eine Hemmung der Frist trete nur ein, als die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufs außerhalb des Willensbereichs des Betreibenden liege. Nicht einzurechnen seien daher die Zeiträume, während denen etwa zufolge Einleitung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens oder im Hinblick auf die Aufschiebung der Exekution ein Fortsetzungsantrag nicht gestellt werden könne. Hinsichtlich der Frage, innerhalb welcher Zeit nach Wegfall des Aufschiebungsgrundes ein Fortsetzungsantrag gestellt werden müsse, erachte der OGH einen Zeitraum von 14 Tagen als jedenfalls zu kurz, einen solchen von zweieinhalb Monaten aber als zu lang. Der Antrag der Betreibenden auf Fortsetzung des Verkaufsverfahrens sei mit Beschluss vom 18.2.2005 - sohin innerhalb der 2-Jahres-Frist - bewilligt worden. Die von der Betreibenden beantragte Aufschiebung des bereits laufenden Verkaufsverfahrens gemäß § 45a EO habe den Ablauf der Frist jedenfalls gehemmt. Dieser Beschluss sei der Betreibenden am 20.6.2005 zugestellt worden. Eine Fortsetzung sei daher erst am 24.9.2005 möglich gewesen. Bereits am 19.10.2005, drei Wochen nach Ablauf der Frist, habe die Betreibende die Fortsetzung beantragt. Dieser Antrag sei daher zweifellos noch rechtzeitig gestellt worden.Dagegen richtet sich der Rekurs der Betreibenden mit dem Antrag den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Antrag stattgegeben werde. Dazu führt sie aus, höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob bei einer Aufschiebung infolge Zahlungsvereinbarung die 2-Jahres-Frist des Paragraph 256, Absatz 2, EO gehemmt werde, nicht vor liege. Eine Hemmung der Frist trete nur ein, als die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufs außerhalb des Willensbereichs des Betreibenden liege. Nicht einzurechnen seien daher die Zeiträume, während denen etwa zufolge Einleitung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens oder im Hinblick auf die Aufschiebung der Exekution ein Fortsetzungsantrag nicht gestellt werden könne. Hinsichtlich der Frage, innerhalb welcher Zeit nach Wegfall des Aufschiebungsgrundes ein Fortsetzungsantrag gestellt werden müsse, erachte der OGH einen Zeitraum von 14 Tagen als jedenfalls zu kurz, einen solchen von zweieinhalb Monaten aber als zu lang. Der Antrag der Betreibenden auf Fortsetzung des Verkaufsverfahrens sei mit Beschluss vom 18.2.2005 - sohin innerhalb der 2-Jahres-Frist - bewilligt worden. Die von der Betreibenden beantragte Aufschiebung des bereits laufenden Verkaufsverfahrens gemäß Paragraph 45 a, EO habe den Ablauf der Frist jedenfalls gehemmt. Dieser Beschluss sei der Betreibenden am 20.6.2005 zugestellt worden. Eine Fortsetzung sei daher erst am 24.9.2005 möglich gewesen. Bereits am 19.10.2005, drei Wochen nach Ablauf der Frist, habe die Betreibende die Fortsetzung beantragt. Dieser Antrag sei daher zweifellos noch rechtzeitig gestellt worden.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

Soweit ersichtlich wurde die Frage, ob während einer Aufschiebung gem. § 45a EO die Frist des § 256 Abs 2 EO weiterläuft und zum Erlöschen des Pfandrechtes führt, vom Höchstgericht noch nicht entschieden und auch in der Literatur noch nicht behandelt. Gemäß § 256 Abs 2 EO erlischt das bei der Fahrnisexekution durch die Pfändung erworbene Pfandrecht nach 2 Jahren, wenn das Verkaufsverfahren nicht gehörig fortgesetzt wurde. Das Pfandrecht erlischt ex lege, wobei auf das Erlöschen von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist (Mohr in Angst, EO, Rz 3 bis 5 zu § 256). Bei der 2-Jahres-Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist, weshalb für die Berechnung § 902 ABGB gilt. Dies bedeutet, dass der Antrag innerhalb der Frist bei Gericht eingelangt sein muss (aaO, Rz 6 zu § 256).Soweit ersichtlich wurde die Frage, ob während einer Aufschiebung gem. Paragraph 45 a, EO die Frist des Paragraph 256, Absatz 2, EO weiterläuft und zum Erlöschen des Pfandrechtes führt, vom Höchstgericht noch nicht entschieden und auch in der Literatur noch nicht behandelt. Gemäß Paragraph 256, Absatz 2, EO erlischt das bei der Fahrnisexekution durch die Pfändung erworbene Pfandrecht nach 2 Jahren, wenn das Verkaufsverfahren nicht gehörig fortgesetzt wurde. Das Pfandrecht erlischt ex lege, wobei auf das Erlöschen von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist (Mohr in Angst, EO, Rz 3 bis 5 zu Paragraph 256,). Bei der 2-Jahres-Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist, weshalb für die Berechnung Paragraph 902, ABGB gilt. Dies bedeutet, dass der Antrag innerhalb der Frist bei Gericht eingelangt sein muss (aaO, Rz 6 zu Paragraph 256,).

Voraussetzung, dass das Pfandrecht über die 2-Jahres-Frist hinaus nicht erlischt, ist, dass das Verkaufsverfahren gehörig fortgesetzt wird. Eine gehörige Fortsetzung des Verfahrens hemmt den Ablauf der Frist. Davon kann nur gesprochen werden, wenn der Betreibende alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um den gerichtlichen Verkauf der gepfändeten Sachen zu erwirken (EvBl 1969/126, 186; Mohr aaO Rz 8 zu § 256). Eine Hemmung der Frist tritt nur insoweit ein, als die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufs außerhalb des Willensbereiches des Betreibenden liegt (EvBl 1969/126, 186; Mohr aaO Rz 8 zu § 256).Voraussetzung, dass das Pfandrecht über die 2-Jahres-Frist hinaus nicht erlischt, ist, dass das Verkaufsverfahren gehörig fortgesetzt wird. Eine gehörige Fortsetzung des Verfahrens hemmt den Ablauf der Frist. Davon kann nur gesprochen werden, wenn der Betreibende alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um den gerichtlichen Verkauf der gepfändeten Sachen zu erwirken (EvBl 1969/126, 186; Mohr aaO Rz 8 zu Paragraph 256,). Eine Hemmung der Frist tritt nur insoweit ein, als die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufs außerhalb des Willensbereiches des Betreibenden liegt (EvBl 1969/126, 186; Mohr aaO Rz 8 zu Paragraph 256,).

In diesem Sinne wird judiziert, dass eine gehörige Fortsetzung vorliegt, wenn die Exekution wegen einer Oppositionsklage (SZ 20/74), wegen einer Exszindierungsklage (RZ 1937, 425) oder wegen § 264a EO (LGZ Graz RPflE 1993/68) aufgeschoben war (Mohr aaO Rz 9 zu § 256). War die Exekution wegen eines Rechtsstreits aufgeschoben, so ist weitere Voraussetzung, dass der Betreibende das Prozessverfahren, wenn es von ihm abhängt, gehörig in Gang hält (SZ 36/107 = EvBl 1963/634). Für die Dauer des Ruhens des Verfahren ist somit der Fristenlauf nicht gehemmt (aaO). Nach herrschender Rechtsprechung verhindern schwebende Vergleichsverhandlungen das Erlöschen des Pfandrechts nicht (Mohr aaO Rz 10 zu § 256). Eine gehörige Fortsetzung liegt auch dann nicht vor, wenn das Verkaufsverfahren nach §§ 282, 200 Z 3 EO eingestellt und kein Fortsetzungsantrag gestellt wurde (SZ 10/208). In diesem Sinne hat auch das LG Eisenstadt zu 13 R 34/04d zu § 252j EO, der Vorgängerbestimmung des § 45a EO, judiziert, dass die Aufschiebung der Exekution infolge Abschluss einer Zahlungsvereinbarung über Antrag der Betreibenden nicht zu einer Hemmung der Frist nach § 256 Abs 2 EO führt. In diesem Fall liege nämlich nicht - wie von der herrschenden Lehre und Judikatur gefordert - die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufs außerhalb des Willensbereiches der Betreibenden. Eine solche Aufschiebung sei einer Aufschiebung der Exekution aufgrund einer Exszindierungsklage eines Dritten oder einer Oppositionsklage des Verpflichteten, in welchen Fällen die Verzögerung des exekutiven Verkaufs außerhalb des Willensbereichs der Betreibenden liege, nicht gleich zu halten. Sie entspreche vielmehr der Einstellung des Verkaufsverfahrens nach §§ 282, 200 Z 3 EO, da diese Einstellung auch dafür genutzt werde, um dem Verpflichteten Ratenzahlung zu gewähren. Nach Ansicht des Rekursgerichtes können diese Überlegungen aber nicht auf den durch die EO-Nov 2003 im Ersten Teil der EO eingefügten § 45a übertragen werden. Dieser bestimmt, dass die Exekution auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung durch Beschluss ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben ist, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Sie kann erst nach Ablauf von 3 Monaten ab Einlangen des Aufschiebungsantrags bei Gericht fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von 2 Jahren beantragt, so ist die Exekution einzustellen.In diesem Sinne wird judiziert, dass eine gehörige Fortsetzung vorliegt, wenn die Exekution wegen einer Oppositionsklage (SZ 20/74), wegen einer Exszindierungsklage (RZ 1937, 425) oder wegen Paragraph 264 a, EO (LGZ Graz RPflE 1993/68) aufgeschoben war (Mohr aaO Rz 9 zu Paragraph 256,). War die Exekution wegen eines Rechtsstreits aufgeschoben, so ist weitere Voraussetzung, dass der Betreibende das Prozessverfahren, wenn es von ihm abhängt, gehörig in Gang hält (SZ 36/107 = EvBl 1963/634). Für die Dauer des Ruhens des Verfahren ist somit der Fristenlauf nicht gehemmt (aaO). Nach herrschender Rechtsprechung verhindern schwebende Vergleichsverhandlungen das Erlöschen des Pfandrechts nicht (Mohr aaO Rz 10 zu Paragraph 256,). Eine gehörige Fortsetzung liegt auch dann nicht vor, wenn das Verkaufsverfahren nach Paragraphen 282,, 200 Ziffer 3, EO eingestellt und kein Fortsetzungsantrag gestellt wurde (SZ 10/208). In diesem Sinne hat auch das LG Eisenstadt zu 13 R 34/04d zu Paragraph 252 j, EO, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 45 a, EO, judiziert, dass die Aufschiebung der Exekution infolge Abschluss einer Zahlungsvereinbarung über Antrag der Betreibenden nicht zu einer Hemmung der Frist nach Paragraph 256, Absatz 2, EO führt. In diesem Fall liege nämlich nicht - wie von der herrschenden Lehre und Judikatur gefordert - die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufs außerhalb des Willensbereiches der Betreibenden. Eine solche Aufschiebung sei einer Aufschiebung der Exekution aufgrund einer Exszindierungsklage eines Dritten oder einer Oppositionsklage des Verpflichteten, in welchen Fällen die Verzögerung des exekutiven Verkaufs außerhalb des Willensbereichs der Betreibenden liege, nicht gleich zu halten. Sie entspreche vielmehr der Einstellung des Verkaufsverfahrens nach Paragraphen 282,, 200 Ziffer 3, EO, da diese Einstellung auch dafür genutzt werde, um dem Verpflichteten Ratenzahlung zu gewähren. Nach Ansicht des Rekursgerichtes können diese Überlegungen aber nicht auf den durch die EO-Nov 2003 im Ersten Teil der EO eingefügten Paragraph 45 a, übertragen werden. Dieser bestimmt, dass die Exekution auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder mit dessen Zustimmung durch Beschluss ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben ist, wenn zwischen den Parteien eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Sie kann erst nach Ablauf von 3 Monaten ab Einlangen des Aufschiebungsantrags bei Gericht fortgesetzt werden. Wird die Fortsetzung nicht innerhalb von 2 Jahren beantragt, so ist die Exekution einzustellen.

Zweck dieser Bestimmung ist, dem Verpflichteten Ratenzahlung unter Aufrechterhaltung bereits vom betreibenden Gläubiger erworbener Sicherheiten (Pfandrechte) zu ermöglichen. Bei der Forderungsexekution besteht zur Erreichung dieses Zweckes die Sonderregelung des § 311a EO, wonach bei Aufschiebung einer Exekution zur Hereinbringung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben werden, der Pfandrang aber dem Gläubiger erhalten bleibt. Bei der Zwangsversteigerung findet sich unmittelbar nach § 200 die Sonderbestimmung des § 200a, wonach die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a bis zum Beginn der Versteigerung möglich ist. Hieraus erhellt, dass die Aufschiebung nach § 45a jedenfalls kein Fall einer Einstellung nach § 200 Z 3 EO ist. Vielmehr kann die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens unter Ausnutzung des erworbenen Befriedigungsranges innerhalb der 2-Jahresfrist des § 45a beantragt werden (Breinl/Kodek EO², Anm zu § 200a).Zweck dieser Bestimmung ist, dem Verpflichteten Ratenzahlung unter Aufrechterhaltung bereits vom betreibenden Gläubiger erworbener Sicherheiten (Pfandrechte) zu ermöglichen. Bei der Forderungsexekution besteht zur Erreichung dieses Zweckes die Sonderregelung des Paragraph 311 a, EO, wonach bei Aufschiebung einer Exekution zur Hereinbringung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen wegen einer Zahlungsvereinbarung nach Paragraph 45 a, bereits vollzogene Exekutionsakte aufgehoben werden, der Pfandrang aber dem Gläubiger erhalten bleibt. Bei der Zwangsversteigerung findet sich unmittelbar nach Paragraph 200, die Sonderbestimmung des Paragraph 200 a,, wonach die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach Paragraph 45 a bis zum Beginn der Versteigerung möglich ist. Hieraus erhellt, dass die Aufschiebung nach Paragraph 45 a, jedenfalls kein Fall einer Einstellung nach Paragraph 200, Ziffer 3, EO ist. Vielmehr kann die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens unter Ausnutzung des erworbenen Befriedigungsranges innerhalb der 2-Jahresfrist des Paragraph 45 a, beantragt werden (Breinl/Kodek EO², Anmerkung zu Paragraph 200 a,).

Diese Überlegungen können auch für die Fahrnisexekution fruchtbar gemacht werden. § 45a EO ist auch hier als speziellere Norm mit eigener 2-Jahresfrist anzuwenden. Diese Aufschiebung ist also nicht einer Einstellung des Verkaufsverfahrens wegen nicht gehöriger Fortsetzung gem §§ 282, 200 Z 3 EO gleichzuhalten. Die Frist des § 256 Abs 2 EO wird daher durch eine Aufschiebung gem § 45 a EO bis zu höchstens 2 Jahren gehemmt. Im Sinne dieser Überlegungen war dem Rekurs Folge zu geben.Diese Überlegungen können auch für die Fahrnisexekution fruchtbar gemacht werden. Paragraph 45 a, EO ist auch hier als speziellere Norm mit eigener 2-Jahresfrist anzuwenden. Diese Aufschiebung ist also nicht einer Einstellung des Verkaufsverfahrens wegen nicht gehöriger Fortsetzung gem Paragraphen 282,, 200 Ziffer 3, EO gleichzuhalten. Die Frist des Paragraph 256, Absatz 2, EO wird daher durch eine Aufschiebung gem Paragraph 45, a EO bis zu höchstens 2 Jahren gehemmt. Im Sinne dieser Überlegungen war dem Rekurs Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf § 74 EO. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf Paragraph 74, EO. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO.

Landesgericht für ZRS Wien

1040 Wien, Schwarzenbergplatz 11

Anmerkung

EWZ00103 46R988.05t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2006:04600R00988.05T.0127.000

Dokumentnummer

JJT_20060127_LG00003_04600R00988_05T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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