TE OGH 2004/6/16 13R34/04d

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Veröffentlicht am 16.06.2004
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Ursula Kirschbichler in der Exekutionssache der betreibenden Partei W***** H***** L***** E*****, *****, 4550 Kremsmünster, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in 4600 Wels, wider die verpflichtete Partei G***** K*****, Obstproduzent, Forchtenauer Straße 4, 7203 Wiesen, wegen EUR 1.398,95 s.A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Mattersburg vom 19.1.2004, GZ 3 E 1508/01 f-26, in nicht öffentlicher Sitzung den B s c h l u s s gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

B e g r ü n d u n g:

Die betreibende Partei beantragte am 2.5.2001 aufgrund des vollstreckbaren Zahlungsbefehls des BG Wels vom 19.3.2001, AZ 13 C 645/01g, zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 19.250,-- (EUR 1.398,95) die Bewilligung der Fahrnisexekution. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 3.5.2001 wurde die Exekution antragsgemäß bewilligt.

Am 6.6.2001 erfolgte zugunsten der Forderung der betreibenden Partei eine Nachpfändung der bereits am 8.4.1998 zu 3 E 72/98 x des Erstgerichtes gepfändeten Fahrnisse des Verpflichteten (siehe die im Akt einliegende teilweise Ablichtung des Pfändungsprotokolles zu 3 E 72/98 x). Am 3.10. und 4.10.2001 fanden hinsichtlich der gepfändeten Fahrnisse Verkaufsversuche statt, die erfolglos blieben, weil keine Käufer gekommen waren (ON 5).

Mit Schriftsatz vom 8.4.2002 (ON 6) beantragte die betreibende Partei den neuerlichen Vollzug der bewilligten Exekution. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 8.4.2002 antragsgemäß bewilligt. Am 15.4.2002 fand ein Pfändungsversuch statt, bei dem die Pfändung nicht vollzogen werden konnte, weil der Vollzugsort versperrt war (ON 7). Am 18.4.2002 konnte die Pfändung nicht vollzogen werden, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden worden waren (siehe Vollzugsbericht des Gerichtsvollziehers ON 8). Nach diesem Vollzugsbericht hat der Verpflichtete am 11.9.2001 zu 3 E 2912/98 v des Erstgerichtes ein Vermögensverzeichnis abgegeben. Mit Schriftsatz vom 25.6.2002 (ON 9) stellte die betreibende Partei den Antrag, das Versteigerungsverfahren durch Anberaumung eines neuen Versteigerungstermines fortzusetzen mit dem Hinweis, dass die in § 200 Z 3 EO vorgesehene Frist abgelaufen sei. Dieser Antrag wurde vom Erstgericht mit Beschluss vom 25.6.2002 antragsgemäß bewilligt und der Verkauf der gepfändeten Gegenstände angeordnet (siehe ON 9 und 10).Mit Schriftsatz vom 8.4.2002 (ON 6) beantragte die betreibende Partei den neuerlichen Vollzug der bewilligten Exekution. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 8.4.2002 antragsgemäß bewilligt. Am 15.4.2002 fand ein Pfändungsversuch statt, bei dem die Pfändung nicht vollzogen werden konnte, weil der Vollzugsort versperrt war (ON 7). Am 18.4.2002 konnte die Pfändung nicht vollzogen werden, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden worden waren (siehe Vollzugsbericht des Gerichtsvollziehers ON 8). Nach diesem Vollzugsbericht hat der Verpflichtete am 11.9.2001 zu 3 E 2912/98 v des Erstgerichtes ein Vermögensverzeichnis abgegeben. Mit Schriftsatz vom 25.6.2002 (ON 9) stellte die betreibende Partei den Antrag, das Versteigerungsverfahren durch Anberaumung eines neuen Versteigerungstermines fortzusetzen mit dem Hinweis, dass die in Paragraph 200, Ziffer 3, EO vorgesehene Frist abgelaufen sei. Dieser Antrag wurde vom Erstgericht mit Beschluss vom 25.6.2002 antragsgemäß bewilligt und der Verkauf der gepfändeten Gegenstände angeordnet (siehe ON 9 und 10).

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 24.7.2002 stellte das Erstgericht fest, dass beim Verkaufstermin vom 27.6.2002 (ON 11) die gepfändeten Gegenstände nicht vorgefunden worden waren, ein Käufer anwesend gewesen sei, der Vollzugsort hingegen versperrt gewesen sei. Beim Verkaufstermin vom 28.6.2002 sei kein Käufer mehr anwesend gewesen. Der Verpflichtete habe der Vorladung gemäß § 47 Abs. 1 EO für den 18.7.2002 keine Folge geleistet. Weiters wurden die betreibenden Parteien mit diesem Beschluss gem. § 279a EO zwecks Fortsetzung des Verkaufsverfahrens aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Beschlusszustellung bekannt zu geben, wo sich die gepfändeten Fahrnisse nunmehr befinden würden mit dem Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist das Verkaufsverfahren hinsichtlich dieser gepfändeten Gegenstände gemäß §§ 200 Z 3, 282 EO eingestellt werde.Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 24.7.2002 stellte das Erstgericht fest, dass beim Verkaufstermin vom 27.6.2002 (ON 11) die gepfändeten Gegenstände nicht vorgefunden worden waren, ein Käufer anwesend gewesen sei, der Vollzugsort hingegen versperrt gewesen sei. Beim Verkaufstermin vom 28.6.2002 sei kein Käufer mehr anwesend gewesen. Der Verpflichtete habe der Vorladung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, EO für den 18.7.2002 keine Folge geleistet. Weiters wurden die betreibenden Parteien mit diesem Beschluss gem. Paragraph 279 a, EO zwecks Fortsetzung des Verkaufsverfahrens aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Beschlusszustellung bekannt zu geben, wo sich die gepfändeten Fahrnisse nunmehr befinden würden mit dem Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist das Verkaufsverfahren hinsichtlich dieser gepfändeten Gegenstände gemäß Paragraphen 200, Ziffer 3,, 282 EO eingestellt werde.

Mit Schriftsatz vom 22.8.2002 (ON 12) gab die hier betreibende Partei bekannt, dass sich die gepfändeten Gegenstände nach wie vor am Vollzugsort in 7203 Wiesen, Forchtenauer Straße 4, befinden würden. Es werde daher der Antrag gestellt, das Versteigerungsverfahren durch Anberaumung eines neuen Versteigerungstermines fortzusetzen. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 22.8.2002 wurde dieser Antrag antragsgemäß bewilligt. Aus dem Vollzugsbericht des Gerichtsvollziehers ON 13 geht hervor, dass die beiden Verkaufsversuche vom 25.9. und 26.9.2002 erfolglos geblieben sind, weil keine Käufer erschienen sind.

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 2.10.2002 (ON 14) wurde der Verpflichtete für den 24.10.2002 zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses geladen. Der Verpflichtete kam dieser Aufforderung nicht nach, woraufhin das Erstgericht mit Beschluss vom 24.10.2002 (ON 15) die Vorführung des Verpflichteten zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses anordnete. Die Versuche, den Verpflichteten am 8.11. und am 23.11.2002 vorzuführen, blieben erfolglos, weil der Verpflichtete nicht angetroffen wurde (siehe ON 16 und 17). Mit Schriftsatz vom 22.4.2003 (ON 18) beantragte die hier betreibende Partei das Versteigerungsverfahren durch Anberaumung eines neuen Versteigerungstermines hinsichtlich der bereits gepfändeten Gegenstände fortzusetzen, dies mit dem Hinweis, dass die in § 200 Z 3 EO vorgesehene Frist abgelaufen sei. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 23.4.2003 antragsgemäß bewilligt. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 23.4.2003 (ON 19) wurde der Verkauf dieser gepfändeten Gegenstände angeordnet. Mit Beschluss vom 6.6.2003 (ON 20) sprach das Erstgericht aus, dass bei der Schätzung der gepfändeten Gegenstände am 26.5.2003 nur die PZ 3 vorgefunden worden sei, und vom Sachverständigen hätte geschätzt werden können. Die PZ 1, 2 und 4 seien nicht vorgefunden worden. Es habe am 27.5.2003 ein Verkaufstermin stattgefunden, bei dem 10 Kaufinteressenten anwesend gewesen seien, wobei aber die gepfändeten Gegenstände PZ 1 bis 4 allerdings nicht vorhanden gewesen seien. Das Erstgericht forderte daher mit diesem Beschluss die betreibenden Parteien gem. § 279a EO auf, binnen 14 Tagen geeignete Anträge zur Durchführung des Verkaufsverfahrens zu stellen mit dem Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist das Verkaufsverfahren gemäß §§ 200 Z 3, 282 EO eingestellt werde. Mit Schriftsatz vom 23.6.2003 (ON 21) beantragte die hier betreibende Partei die vom Erstgericht festgesetzte 14-tägige Frist bis 31.8.2003 zu verlängern. Die betreibende Partei habe unter einem eine Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gegen den Verpflichteten eingebracht und gehe davon aus, dass im Zuge der behördlichen Erhebungen der Ort der Verwahrung der gepfändeten Gegenstände bekannt werde. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 25.6.2003 wurde die festgesetzte 14-tägige Frist bis inkl. 31.8.2003 erstreckt.Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 2.10.2002 (ON 14) wurde der Verpflichtete für den 24.10.2002 zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses geladen. Der Verpflichtete kam dieser Aufforderung nicht nach, woraufhin das Erstgericht mit Beschluss vom 24.10.2002 (ON 15) die Vorführung des Verpflichteten zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses anordnete. Die Versuche, den Verpflichteten am 8.11. und am 23.11.2002 vorzuführen, blieben erfolglos, weil der Verpflichtete nicht angetroffen wurde (siehe ON 16 und 17). Mit Schriftsatz vom 22.4.2003 (ON 18) beantragte die hier betreibende Partei das Versteigerungsverfahren durch Anberaumung eines neuen Versteigerungstermines hinsichtlich der bereits gepfändeten Gegenstände fortzusetzen, dies mit dem Hinweis, dass die in Paragraph 200, Ziffer 3, EO vorgesehene Frist abgelaufen sei. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Erstgerichtes vom 23.4.2003 antragsgemäß bewilligt. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 23.4.2003 (ON 19) wurde der Verkauf dieser gepfändeten Gegenstände angeordnet. Mit Beschluss vom 6.6.2003 (ON 20) sprach das Erstgericht aus, dass bei der Schätzung der gepfändeten Gegenstände am 26.5.2003 nur die PZ 3 vorgefunden worden sei, und vom Sachverständigen hätte geschätzt werden können. Die PZ 1, 2 und 4 seien nicht vorgefunden worden. Es habe am 27.5.2003 ein Verkaufstermin stattgefunden, bei dem 10 Kaufinteressenten anwesend gewesen seien, wobei aber die gepfändeten Gegenstände PZ 1 bis 4 allerdings nicht vorhanden gewesen seien. Das Erstgericht forderte daher mit diesem Beschluss die betreibenden Parteien gem. Paragraph 279 a, EO auf, binnen 14 Tagen geeignete Anträge zur Durchführung des Verkaufsverfahrens zu stellen mit dem Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist das Verkaufsverfahren gemäß Paragraphen 200, Ziffer 3,, 282 EO eingestellt werde. Mit Schriftsatz vom 23.6.2003 (ON 21) beantragte die hier betreibende Partei die vom Erstgericht festgesetzte 14-tägige Frist bis 31.8.2003 zu verlängern. Die betreibende Partei habe unter einem eine Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gegen den Verpflichteten eingebracht und gehe davon aus, dass im Zuge der behördlichen Erhebungen der Ort der Verwahrung der gepfändeten Gegenstände bekannt werde. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 25.6.2003 wurde die festgesetzte 14-tägige Frist bis inkl. 31.8.2003 erstreckt.

Mit Schriftsatz vom 28.8.2003 (ON 22) beantragte die hier betreibende Partei einen neuerlichen Verkaufstermin am bisherigen Vollzugsort anzuberaumen. Die strafrechtlichen Erhebungen seien noch nicht abgeschlossen, aber aufgrund der Angaben des Verpflichteten, die dieser gegenüber dem Vollstreckungsbeamten gem. § 47 EO getätigt habe, könne davon ausgegangen werden, dass alle Pfandgegenstände wiederum an den Verpflichteten zurückgestellt worden seien. Aus dem Vollzugsbericht des Gerichtsvollziehers ON 23 geht hervor, dass der Verpflichtete an den Gerichtsvollzieher eine Teilzahlung in Höhe von EUR 500,-- leistete und der Gerichtsvollzieher mit dem Rechtsvertreter der hier betreibenden Partei telefonisch Rücksprache gehalten hat, welcher telefonisch die Aufschiebung der Exekution nach § 252j EO beantragte mit dem Hinweis, dass ein schriftlicher Aufschiebungsantrag folgen werde. Mit Schriftsatz vom 13.10.2003 (ON 24) führte die hier betreibende Partei aus, dass sie mit dem Verpflichteten im gegenständlichen Exekutionsverfahren ein Zahlungsübereinkommen getroffen hätte, wonach dieser die erste Ratenzahlung von EUR 500,-- beim Gerichtsvollzieher zu hinterlegen habe. Unter der Voraussetzung, dass der Verpflichtete - wie dies mitgeteilt worden sei - diese Ratenzahlung, die zur Gänze der betreibenden Partei zuzukommen habe, tatsächlich erlegt habe, würde gem. § 252j EO die Aufschiebung der Exekution beantragt werden. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 14.10.2003 wurde die beantragte Aufschiebung der Exekution gem. § 252j EO antragsgemäß bewilligt. Mit Schriftsatz vom 15.1.2004 (ON 26) stellte die hier betreibende Partei den Antrag, das Versteigerungsverfahren durch Anberaumung eines neuen Versteigerungstermines fortzusetzen mit dem Hinweis, dass die in § 252j EO vorgesehene Frist abgelaufen sei. Außerdem schränkte die betreibende Partei ihren Exekutionsantrag aufgrund der erfolgten Zahlung von EUR 500,-- am 17.10.2003 um diesen Betrag auf restliche EUR 1.398,95 s.A. ein.Mit Schriftsatz vom 28.8.2003 (ON 22) beantragte die hier betreibende Partei einen neuerlichen Verkaufstermin am bisherigen Vollzugsort anzuberaumen. Die strafrechtlichen Erhebungen seien noch nicht abgeschlossen, aber aufgrund der Angaben des Verpflichteten, die dieser gegenüber dem Vollstreckungsbeamten gem. Paragraph 47, EO getätigt habe, könne davon ausgegangen werden, dass alle Pfandgegenstände wiederum an den Verpflichteten zurückgestellt worden seien. Aus dem Vollzugsbericht des Gerichtsvollziehers ON 23 geht hervor, dass der Verpflichtete an den Gerichtsvollzieher eine Teilzahlung in Höhe von EUR 500,-- leistete und der Gerichtsvollzieher mit dem Rechtsvertreter der hier betreibenden Partei telefonisch Rücksprache gehalten hat, welcher telefonisch die Aufschiebung der Exekution nach Paragraph 252 j, EO beantragte mit dem Hinweis, dass ein schriftlicher Aufschiebungsantrag folgen werde. Mit Schriftsatz vom 13.10.2003 (ON 24) führte die hier betreibende Partei aus, dass sie mit dem Verpflichteten im gegenständlichen Exekutionsverfahren ein Zahlungsübereinkommen getroffen hätte, wonach dieser die erste Ratenzahlung von EUR 500,-- beim Gerichtsvollzieher zu hinterlegen habe. Unter der Voraussetzung, dass der Verpflichtete - wie dies mitgeteilt worden sei - diese Ratenzahlung, die zur Gänze der betreibenden Partei zuzukommen habe, tatsächlich erlegt habe, würde gem. Paragraph 252 j, EO die Aufschiebung der Exekution beantragt werden. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 14.10.2003 wurde die beantragte Aufschiebung der Exekution gem. Paragraph 252 j, EO antragsgemäß bewilligt. Mit Schriftsatz vom 15.1.2004 (ON 26) stellte die hier betreibende Partei den Antrag, das Versteigerungsverfahren durch Anberaumung eines neuen Versteigerungstermines fortzusetzen mit dem Hinweis, dass die in Paragraph 252 j, EO vorgesehene Frist abgelaufen sei. Außerdem schränkte die betreibende Partei ihren Exekutionsantrag aufgrund der erfolgten Zahlung von EUR 500,-- am 17.10.2003 um diesen Betrag auf restliche EUR 1.398,95 s.A. ein.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht unter anderem den Antrag der betreibenden Partei auf Fortsetzung des Verkaufsverfahrens mit der Begründung ab, dass das Pfandrecht bereits erloschen sei.

Gegen diese Abweisung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gem. § 256 Abs. 2 EO erlischt das bei der Fahrnisexekution durch die Pfändung erworbene Pfandrecht (§ 256 Abs. 1 EO) nach 2 Jahren, wenn das Verkaufsverfahren nicht gehörig fortgesetzt wurde. § 256 Abs. 2 EO regelt somit das Erlöschen des Pfandrechtes durch Fristablauf. Nach einhelliger Auffassung erlischt das Pfandrecht ex lege, wobei auf das Erlöschen von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist (Mohr in Angst, EO, Rz 3 bis 5 zu § 256 EO; EvBl 1936/869, 315 u.a.). Bei der 2-Jahre-Frist des § 256 Abs. 2 EO handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist (ZBl 1937/499), weshalb für die Berechnung § 902 ABGB gilt, das heißt, dass die Tage des Postlaufs nicht zugute kommen. Der Tag, an dem das Pfandrecht erworben wurde, ist nicht mitzurechnen (RZ 1935, 39). Die Frist ist eingehalten, wenn der Antrag auf Fortsetzung am 2-Jahres-Tag der Pfändung in der Einlaufstelle des Exekutionsgerichts einlangt (JBl 1935, 193; Mohr aaO Rz 6 zu § 256 EO; Mini/Scholz in A. Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Rz 20 zu § 256 EO).Gem. Paragraph 256, Absatz 2, EO erlischt das bei der Fahrnisexekution durch die Pfändung erworbene Pfandrecht (Paragraph 256, Absatz eins, EO) nach 2 Jahren, wenn das Verkaufsverfahren nicht gehörig fortgesetzt wurde. Paragraph 256, Absatz 2, EO regelt somit das Erlöschen des Pfandrechtes durch Fristablauf. Nach einhelliger Auffassung erlischt das Pfandrecht ex lege, wobei auf das Erlöschen von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist (Mohr in Angst, EO, Rz 3 bis 5 zu Paragraph 256, EO; EvBl 1936/869, 315 u.a.). Bei der 2-Jahre-Frist des Paragraph 256, Absatz 2, EO handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist (ZBl 1937/499), weshalb für die Berechnung Paragraph 902, ABGB gilt, das heißt, dass die Tage des Postlaufs nicht zugute kommen. Der Tag, an dem das Pfandrecht erworben wurde, ist nicht mitzurechnen (RZ 1935, 39). Die Frist ist eingehalten, wenn der Antrag auf Fortsetzung am 2-Jahres-Tag der Pfändung in der Einlaufstelle des Exekutionsgerichts einlangt (JBl 1935, 193; Mohr aaO Rz 6 zu Paragraph 256, EO; Mini/Scholz in A. Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Rz 20 zu Paragraph 256, EO).

Voraussetzung, dass das Pfandrecht über die 2-Jahre-Frist hinaus nicht erlischt, ist, dass das Verkaufsverfahren gehörig fortgesetzt wird. Eine gehörige Fortsetzung des Verfahrens hemmt den Ablauf der Frist. Davon kann nur gesprochen werden, wenn der betreibende Gläubiger alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um den gerichtlichen Verkauf der gepfändeten Sachen zu erwirken (EvBl 1969/126, 186; Mohr aaO Rz 8 zu § 256 EO). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung tritt eine Hemmung der zweijährigen Frist des § 256 Abs. 2 EO nur insoweit ein, als die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufs außerhalb des Willensbereichs des betreibenden Gläubigers liegt (EvBl 1960/206, 354; JBl 1960, 566; EvBl 1969/126, 186; Mohr ebendort; Mini/Scholz aaO Rz 23 zu § 256 EO; Angst/Jakusch/Mohr, EO, MGA14, E 11 zu § 256 EO u.a.). In diesem Sinne wird judiziert, dass eine gehörige Fortsetzung vorliegt, wenn die Exekution wegen einer Oppositionsklage (SZ 20/74), wegen einer Exszindierungsklage (RZ 1937, 425) oder wegen § 264a EO (LGZ Graz RPflgSlgE 1993/68) aufgeschoben war. War die Exekution wegen eines Rechtsstreits aufgeschoben, so ist aber weitere Voraussetzung, dass der betreibende Gläubiger das Prozessverfahren, wenn es von ihm abhängt, gehörig in Gang hält (SZ 36/107). Für die Dauer des Ruhens des Verfahrens ist somit der Fristenlauf nicht gehemmt (SZ 36/107; Mohr aaO Rz 10 zu § 256 u.a.).Voraussetzung, dass das Pfandrecht über die 2-Jahre-Frist hinaus nicht erlischt, ist, dass das Verkaufsverfahren gehörig fortgesetzt wird. Eine gehörige Fortsetzung des Verfahrens hemmt den Ablauf der Frist. Davon kann nur gesprochen werden, wenn der betreibende Gläubiger alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um den gerichtlichen Verkauf der gepfändeten Sachen zu erwirken (EvBl 1969/126, 186; Mohr aaO Rz 8 zu Paragraph 256, EO). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung tritt eine Hemmung der zweijährigen Frist des Paragraph 256, Absatz 2, EO nur insoweit ein, als die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufs außerhalb des Willensbereichs des betreibenden Gläubigers liegt (EvBl 1960/206, 354; JBl 1960, 566; EvBl 1969/126, 186; Mohr ebendort; Mini/Scholz aaO Rz 23 zu Paragraph 256, EO; Angst/Jakusch/Mohr, EO, MGA14, E 11 zu Paragraph 256, EO u.a.). In diesem Sinne wird judiziert, dass eine gehörige Fortsetzung vorliegt, wenn die Exekution wegen einer Oppositionsklage (SZ 20/74), wegen einer Exszindierungsklage (RZ 1937, 425) oder wegen Paragraph 264 a, EO (LGZ Graz RPflgSlgE 1993/68) aufgeschoben war. War die Exekution wegen eines Rechtsstreits aufgeschoben, so ist aber weitere Voraussetzung, dass der betreibende Gläubiger das Prozessverfahren, wenn es von ihm abhängt, gehörig in Gang hält (SZ 36/107). Für die Dauer des Ruhens des Verfahrens ist somit der Fristenlauf nicht gehemmt (SZ 36/107; Mohr aaO Rz 10 zu Paragraph 256, u.a.).

Demzufolge verhindern nach der herrschenden Rechtsprechung schwebende Vergleichsverhandlungen das Erlöschen des Pfandrechts nicht (EvBl 1969/67; Mohr ebendort; Mini/Scholz aaO Rz 23 zu § 256 EO). Eine gehörige Fortsetzung liegt nach der herrschenden Meinung auch dann nicht vor, wenn das Verkaufsverfahren nach §§ 282, 200 Z 3 EO eingestellt und kein Fortsetzungsantrag gestellt wurde (SZ 10/208; RZ 1935, 170; Mohr ebendort). Dies gilt selbst dann, wenn die 6-Monate-Frist, nach deren Ablauf der betreibende Gläubiger eine Fortsetzung beantragen darf, erst endet, wenn seit dem Tag der Pfändung bereits 2 Jahre vergangen sind (EvBl 1994/83, 388; Mohr ebendort; Sz 10/208; ÖRZ 1935, 170; Heller/Berger/Stix II, 1.711; Angst/Jakusch/Mohr, aaO, FN 1 lit. a zu § 256 EO u.a.). Soweit für das Rekursgericht ersichtlich, gibt es keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob bei einer Aufschiebung infolge Zahlungsvereinbarung wie hier die 2-Jahres-Frist des § 256 Abs. 2 EO gehemmt wird. Wendet man die oben dargelegten Grundsätze der herrschenden Lehre und Rechtsprechung auf diese Frage an, ergibt dies, dass die Aufschiebung der Exekution infolge Abschlusses einer Zahlungsvereinbarung über Antrag des betreibenden Gläubigers - wie hier - nicht zu einer Hemmung der Frist des § 256 Abs. 2 EO führt. In diesem Fall liegt nämlich nicht - wie von der herrschenden Meinung und Judikatur gefordert - die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufs außerhalb des Willensbereichs des betreibenden Gläubigers. Eine solche Aufschiebung ist von der Aufschiebung der Exekution aufgrund einer Exszindierungsklage eines Dritten oder einer Oppositionsklage des Verpflichteten, in welchen Fällen die Verzögerung des exekutiven Verkaufs außerhalb des Willensbereichs des betreibenden Gläubigers liegt, nicht gleichzuhalten, sondern sie entspricht vielmehr im wesentlichen der Einstellung des Verkaufsverfahrens nach den §§ 282, 200 Z 3 EO, da (auch) die Einstellung des Verkaufsverfahrens nach § 282 iVm § 200 Z 3 EO vielfach dazu genutzt wird, um dem Verpflichteten Ratenzahlungen zu gewähren (Mohr aaO Rz 8 zu § 282 EO).Demzufolge verhindern nach der herrschenden Rechtsprechung schwebende Vergleichsverhandlungen das Erlöschen des Pfandrechts nicht (EvBl 1969/67; Mohr ebendort; Mini/Scholz aaO Rz 23 zu Paragraph 256, EO). Eine gehörige Fortsetzung liegt nach der herrschenden Meinung auch dann nicht vor, wenn das Verkaufsverfahren nach Paragraphen 282,, 200 Ziffer 3, EO eingestellt und kein Fortsetzungsantrag gestellt wurde (SZ 10/208; RZ 1935, 170; Mohr ebendort). Dies gilt selbst dann, wenn die 6-Monate-Frist, nach deren Ablauf der betreibende Gläubiger eine Fortsetzung beantragen darf, erst endet, wenn seit dem Tag der Pfändung bereits 2 Jahre vergangen sind (EvBl 1994/83, 388; Mohr ebendort; Sz 10/208; ÖRZ 1935, 170; Heller/Berger/Stix römisch II, 1.711; Angst/Jakusch/Mohr, aaO, FN 1 Litera a, zu Paragraph 256, EO u.a.). Soweit für das Rekursgericht ersichtlich, gibt es keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob bei einer Aufschiebung infolge Zahlungsvereinbarung wie hier die 2-Jahres-Frist des Paragraph 256, Absatz 2, EO gehemmt wird. Wendet man die oben dargelegten Grundsätze der herrschenden Lehre und Rechtsprechung auf diese Frage an, ergibt dies, dass die Aufschiebung der Exekution infolge Abschlusses einer Zahlungsvereinbarung über Antrag des betreibenden Gläubigers - wie hier - nicht zu einer Hemmung der Frist des Paragraph 256, Absatz 2, EO führt. In diesem Fall liegt nämlich nicht - wie von der herrschenden Meinung und Judikatur gefordert - die Ursache der Verzögerung des exekutiven Verkaufs außerhalb des Willensbereichs des betreibenden Gläubigers. Eine solche Aufschiebung ist von der Aufschiebung der Exekution aufgrund einer Exszindierungsklage eines Dritten oder einer Oppositionsklage des Verpflichteten, in welchen Fällen die Verzögerung des exekutiven Verkaufs außerhalb des Willensbereichs des betreibenden Gläubigers liegt, nicht gleichzuhalten, sondern sie entspricht vielmehr im wesentlichen der Einstellung des Verkaufsverfahrens nach den Paragraphen 282,, 200 Ziffer 3, EO, da (auch) die Einstellung des Verkaufsverfahrens nach Paragraph 282, in Verbindung mit Paragraph 200, Ziffer 3, EO vielfach dazu genutzt wird, um dem Verpflichteten Ratenzahlungen zu gewähren (Mohr aaO Rz 8 zu Paragraph 282, EO).

Die vom Rekurswerber unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zur EO-Novelle 2000 angestellten Überlegungen überzeugen das Rekursgericht nicht. Nach Beurteilung des Rekursgerichtes handelt es sich bei § 252j EO im Verhältnis zu § 256 EO im vorliegenden Zusammenhang nicht um eine lex specialis, die zur Folge hätte, dass im Falle der Aufschiebung der Exekution infolge einer Zahlungsvereinbarung ein einmal begründetes Pfandrecht aufrecht bleibt, sofern die Fortsetzung der Exekution innerhalb der 2-Jahres-Frist des § 252j 2. Satz EO beantragt wird. In diesem Zusammenhang ist die Rekurswerberin auf die Ausführungen von Mohr in Angst, EO, Rz 3 zu § 252j EO zu verweisen, der darauf hinweist, dass auch im Fall des § 252j EO das Erlöschen des Pfandrechts nach § 256 EO zu beachten ist (in diesem Sinne auch Mohr, Die Fahrnisexekution nach der EO-Novelle 1995, ÖJZ 1996, 81ff).Die vom Rekurswerber unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zur EO-Novelle 2000 angestellten Überlegungen überzeugen das Rekursgericht nicht. Nach Beurteilung des Rekursgerichtes handelt es sich bei Paragraph 252 j, EO im Verhältnis zu Paragraph 256, EO im vorliegenden Zusammenhang nicht um eine lex specialis, die zur Folge hätte, dass im Falle der Aufschiebung der Exekution infolge einer Zahlungsvereinbarung ein einmal begründetes Pfandrecht aufrecht bleibt, sofern die Fortsetzung der Exekution innerhalb der 2-Jahres-Frist des Paragraph 252 j, 2. Satz EO beantragt wird. In diesem Zusammenhang ist die Rekurswerberin auf die Ausführungen von Mohr in Angst, EO, Rz 3 zu Paragraph 252 j, EO zu verweisen, der darauf hinweist, dass auch im Fall des Paragraph 252 j, EO das Erlöschen des Pfandrechts nach Paragraph 256, EO zu beachten ist (in diesem Sinne auch Mohr, Die Fahrnisexekution nach der EO-Novelle 1995, ÖJZ 1996, 81ff).

Da im Sinne dieser Überlegungen aufgrund der von der betreibenden Partei beantragten Aufschiebung der Exekution keine gehörige Fortsetzung des Verkaufsverfahrens im Sinn des § 256 Abs. 2 EO vorliegt, ist auf die Frage, ob nicht bereits vor dieser Aufschiebung der Exekution das Pfandrecht der betreibenden Partei erloschen sein könnte, insbesondere, ob die betreibende Partei im Zeitraum vor ihrem Aufschiebungsantrag das Verkaufsverfahren gehörig fortgesetzt hat, nicht näher einzugehen.Da im Sinne dieser Überlegungen aufgrund der von der betreibenden Partei beantragten Aufschiebung der Exekution keine gehörige Fortsetzung des Verkaufsverfahrens im Sinn des Paragraph 256, Absatz 2, EO vorliegt, ist auf die Frage, ob nicht bereits vor dieser Aufschiebung der Exekution das Pfandrecht der betreibenden Partei erloschen sein könnte, insbesondere, ob die betreibende Partei im Zeitraum vor ihrem Aufschiebungsantrag das Verkaufsverfahren gehörig fortgesetzt hat, nicht näher einzugehen.

Dem unberechtigten Rekurs war somit spruchgemäß der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf §§ 40, 41, 50 ZPO iVm §§ 74, 78 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf Paragraphen 40,, 41, 50 ZPO in Verbindung mit Paragraphen 74,, 78 EO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 500 Abs. 2 Z 2, 526 Abs. 3, 528 Abs. 2 Z 1 und 2 ZPO iVm § 78 EO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf die Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.

Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00027 13R34.04d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:01300R00034.04D.0616.000

Dokumentnummer

JJT_20040616_LG00309_01300R00034_04D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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