Norm
EO §256 Abs2Rechtssatz
Das Erlöschen des exekutiven Pfandrechtes unter den Voraussetzungen des § 256 Abs 2 EO ist zwingend vorgeschrieben und von Amts wegen zu beachten. Ist dieses Erlöschen eingetreten, kann ein neues Pfandrecht nur durch neuerlichen Vollzug erworben werden. Dies gilt auch für den Fall einer gegen § 256 Abs 2 EO verstoßenden, rechtskräftigen Bewilligung einer Fortsetzung des Verkaufsverfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0003592Dokumentnummer
JJR_19590506_OGH0002_0030OB00149_5900000_001