§ 256 EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Durch die Pfändung erwirbt der betreibende Gläubiger für seine vollstreckbare Forderung ein Pfandrecht an den im Pfändungsprotokoll verzeichneten und beschriebenen körperlichen Sachen.

(2) Das Pfandrecht erlischt nach zwei Jahren, wenn das Verkaufsverfahren nicht gehörig fortgesetzt wurde.

(3) Erfolgt die Pfändung gleichzeitig zu Gunsten mehrerer Gläubiger, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range einander gleich. Jedem dieser Gläubiger kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu.

In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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