RS OGH 1965/10/6 3Ob146/65, 3Ob189/97h

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Veröffentlicht am 06.10.1965
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Norm

EO §256 Abs2

Rechtssatz

Der Schuldner hat Anspruch darauf, daß Pfändungen entweder zum Realisierungszwecke ausgenützt werden oder daß nach Ablauf der ausreichenden Frist des § 256 EO die Gebundenheit seines gepfändeten Vermögens aufhört, wenn der Gläubiger zwecklos die Ausnützung des Pfandrechtes verzögert (SZ 20/74). Es hätte ihm, wie der OGH schon in der Entscheidung GlUNF 677 ausgesprochen hat, nach der Verständigung von der Erfolglosigkeit der Fahrnisversteigerung oblegen, einen Antrag auf Fortsetzung des Verkaufsverfahrens innerhalb der noch offen Frist des § 256 Abs 2 EO zu stellen. Hieran kann auch der Umstand nichts ändern, daß die Verständigung von der Ergebnislosigkeit nicht mit E-Form 259, sondern mit Geo-Form Nr 13, also ohne Aufforderung zur Antragstellung, erfolgte (vgl die zitierte Entscheidung und Neumann-Lichtblau S 856).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 146/65
    Entscheidungstext OGH 06.10.1965 3 Ob 146/65
  • 3 Ob 189/97h
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 189/97h
    nur: Es hätte ihm, wie der OGH schon in der Entscheidung GlUNF 677 ausgesprochen hat, nach der Verständigung von der Erfolglosigkeit der Fahrnisversteigerung oblegen, einen Antrag auf Fortsetzung des Verkaufsverfahrens innerhalb der noch offen Frist des § 256 Abs 2 EO zu stellen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0003597

Dokumentnummer

JJR_19651006_OGH0002_0030OB00146_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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