Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: B-VG Art7;IESG §1 Abs5 Z2;StGG Art2;
Rechtssatz: Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs 5 Z 2 IESG erfüllen, gebührt trotz ihrer Arbeitnehmereigenschaft auch für jene privatrechtlichen Ansprüche kein Insolvenz-Ausfallgeld, die Zeiträumen vor dem 1.1.1981 entstammen. Die Auslegung des § 1 A... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht21/03 GesmbH-Recht62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: GmbHG §15 Abs1;HGB §15;HGB §8;IESG §1 Abs5 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/11/0285 E 29. Oktober 1986 RS 1 Stammrechtssatz Für die Wirksamkeit der Bestellung eines Geschäftsführers einer Ges.m.b.H. kommt es nur auf die förmliche Bestellung, nicht aber auf die Anmeldung des Geschäftsführers zum Handelsregis... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: IESG §1 Abs1 idF 1980/580;IESG §1 Abs5 Z3 idF 1980/580;
Rechtssatz: Die Arbeitnehmereigenschaft eines nicht geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH kann - unter dem Aspekt seiner rechtlichen Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der GmbH auf Grund seiner Beteiligungsrechte - erst dann verneint werden, wenn er kraft dieser Beteiligung di... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: IESG §1 Abs5 Z3 idF 1980/580;
Rechtssatz: Ausführungen zur Arbeitnehmereigenschaft eines nicht geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH - die GmbH ist alleinige Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG - der für die KG tätig ist. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986110143.X03 ... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: IESG §1 Abs2;IESG §1 Abs5;IESG §3 Abs4;
Rechtssatz: Wenn ein Angestellter nur während eines Teilzeitraumes seines Angestelltenverhältnisses Organmitglied seines Arbeitgebers im Sinne des § 1 Abs 5 Z 2 IESG war, kann Insolvenz-Ausfallgeld für die geltend gemachte Abfertigung nicht schlechthin wegen seiner Organmitgliedschaft in einem Teilzeitraum sei... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: IESG §1 Abs5 Z3 idF 1980/580;
Rechtssatz: Eine 50 %ige Beteiligung an der Komplementärgesellschaft mbH einer GmbH & Co KG - für deren Vertretung und Geschäftsführung die Normen des HGB gelten - gewährt keinen beherrschenden Einfluss auf die KG im Sinne des § 1 Abs 5 Z 3 IESG (Hinweis E 19.9.1984, 83/11/0269, E 18.9.1985, 83/11/0054, E 20.3.1985,... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: IESG §1 Abs5 Z2;
Rechtssatz: Durch die rechtskräftige Bejahung der Arbeitnehmergemeinschaft und der insoweit gegebenen "formellen Antragslegitimation" (nämlich als Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers) ist noch nicht entschieden, ob der Betreffende dem Personenkreis des § 1 Abs 5 Z 2 IESG zugehört. European Case Law Identifier (E... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: IESG §1 Abs5 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/11/0036 E 20. März 1985 VwSlg 11713 A/1985 RS 1 Stammrechtssatz § 1 Abs 4 Z 2 IESG ist auch auf Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG hinsichtlich ihrer behaupteten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit der KG, in bezug auf die der Insolvenztatbestand im Sinne des ... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: IESG §1 Abs1 idF 1980/580;IESG §1 Abs5 Z2 idF 1980/580;
Rechtssatz: Hinterbliebene ehemaliger Arbeitnehmer haben (grundsätzlich) nur dann Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld, wenn der privatrechtliche Anspruch, für den sie Insolvenz-Ausfallgeld begehren, aus dem Arbeitsverhältnis des ehemaligen Arbeitnehmers mit der Person, hinsichtlich derer der Ins... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: IESG §1 Abs5 Z2;
Rechtssatz: Welche rechtlichen oder faktischen Einflussmöglichkeiten einem Geschäftsführer der KomplementärGmbH in der GmbH & Co KG und/oder der KomplementärGmbH zukamen, ist ohne Belang, weil es nach § 1 Abs 5 Z 2 IESG auf die Zugehörigkeit zum vertretungsbefugten Organ ankommt (Hinweis E 5.12.1984, 83/11/0105, VwSlg 11602 A/19... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: B-VG Art7;IESG §1 Abs5 Z2;StGG Art2;
Rechtssatz: Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs 5 Z 2 IESG erfüllen, gebührt trotz ihrer Arbeitnehmereigenschaft auch für jene privatrechtlichen Ansprüche kein Insolvenz-Ausfallgeld, die Zeiträumen vor dem 1.1.1981 entstammen. Die Auslegung des § 1 A... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht21/03 GesmbH-Recht62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: GmbHG §15 Abs1;HGB §15;HGB §8;IESG §1 Abs5 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/11/0285 E 29. Oktober 1986 RS 1 Stammrechtssatz Für die Wirksamkeit der Bestellung eines Geschäftsführers einer Ges.m.b.H. kommt es nur auf die förmliche Bestellung, nicht aber auf die Anmeldung des Geschäftsführers zum Handelsregis... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: IESG §1 Abs1 idF 1980/580;IESG §1 Abs5 Z3 idF 1980/580;
Rechtssatz: Die Arbeitnehmereigenschaft eines nicht geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH kann - unter dem Aspekt seiner rechtlichen Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der GmbH auf Grund seiner Beteiligungsrechte - erst dann verneint werden, wenn er kraft dieser Beteiligung di... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht21/03 GesmbH-Recht62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: GmbHG §15 Abs1;HGB §15;HGB §8;IESG §1 Abs5 Z2;
Rechtssatz: Für die Wirksamkeit der Bestellung eines Geschäftsführers einer GmbH kommt es nicht auf die Anmeldung oder Eintragung des Geschäftsführers zum Handelsregister, sondern nur auf die förmliche Bestellung an. Denn schon damit ist der Bestellte Mitglied des zur... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht21/03 GesmbH-Recht62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: GmbHG §15 Abs1;HGB §15;HGB §8;IESG §1 Abs5 Z2;
Rechtssatz: Für die Wirksamkeit der Bestellung eines Geschäftsführers einer GmbH kommt es nicht auf die Anmeldung oder Eintragung des Geschäftsführers zum Handelsregister, sondern nur auf die förmliche Bestellung an. Denn schon damit ist der Bestellte Mitglied des zur... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: IESG §1 Abs5 Z2;UrlaubsG 1976 §9 Abs1;
Rechtssatz: Die Urlaubsentschädigung für noch nicht verjährte Urlaubsansprüche aus mehreren Urlaubsjahren stellt die Erfüllung der für diese Urlaubsjahre gebührenden, jeweils in einem bestimmten Urlaubsjahr entsprechend der Regelung des § 2 Abs 1 UrlG entstandenen und für dieses Urla... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: IESG §1 Abs5 Z2;UrlaubsG 1976 §9 Abs1;
Rechtssatz: Die Urlaubsentschädigung für noch nicht verjährte Urlaubsansprüche aus mehreren Urlaubsjahren stellt die Erfüllung der für diese Urlaubsjahre gebührenden, jeweils in einem bestimmten Urlaubsjahr entsprechend der Regelung des § 2 Abs 1 UrlG entstandenen und für dieses Urla... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: IESG §1 Abs5 Z2;
Rechtssatz: Zwischen der Weiterführung des Betriebes einer Ges.m.b.H. durch ein andere Ges.m.b.H. und der Geschäftsführung der weiterbestehenden Ges.m.b.H. muss bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs 5 Z 2 IESG unterschieden werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWG... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht21/03 GesmbH-Recht62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: GmbHG §15 Abs1;HGB §15;HGB §8;IESG §1 Abs5 Z2;
Rechtssatz: Für die Wirksamkeit der Bestellung eines Geschäftsführers einer Ges.m.b.H. kommt es nur auf die förmliche Bestellung, nicht aber auf die Anmeldung des Geschäftsführers zum Handelsregister oder seine Eintragung an. European Case Law ... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: IESG §1 Abs5 Z2;
Rechtssatz: Zwischen der Weiterführung des Betriebes einer Ges.m.b.H. durch ein andere Ges.m.b.H. und der Geschäftsführung der weiterbestehenden Ges.m.b.H. muss bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 Abs 5 Z 2 IESG unterschieden werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWG... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht21/03 GesmbH-Recht62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: GmbHG §15 Abs1;HGB §15;HGB §8;IESG §1 Abs5 Z2;
Rechtssatz: Für die Wirksamkeit der Bestellung eines Geschäftsführers einer Ges.m.b.H. kommt es nur auf die förmliche Bestellung, nicht aber auf die Anmeldung des Geschäftsführers zum Handelsregister oder seine Eintragung an. European Case Law ... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: IESG §1 Abs5 Z2;
Rechtssatz: Auch für gesicherte Ansprüche von arbeitnehmerähnlichen Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs 5 Z 2 IESG erfüllen, besteht kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1986110088.X02 Im RIS seit 06.09.2006 mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: IESG §1 Abs5 Z2;
Rechtssatz: Es kommt nicht darauf an, ob der Geschäftsführer einer GmbH im relevanten Zeitraum Arbeitnehmer war oder die Voraussetzungen des § 1 Abs 5 Z 3 IESG erfüllte (Hinweis E 5.12.1984, 83/11/0105, VwSlg 11602 A/1984 und E 20.3.1985, 83/11/0181). Die Judikatur des VwGH steht im Einklang mit der
Begründung: des E VfGH vom 28.2.19... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: IESG §1 Abs5 Z2;
Rechtssatz: Besteht wegen der Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 Abs 5 Z 2 IESG kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für Ansprüche nach § 1 Abs 2 IESG, so auch keiner für Zinsenansprüche (aus diesen Ansprüchen), die in Zeiträumen entstanden sind, in denen der Betreffende nicht mehr zum Personenkreis des § 1 Abs 5 Z 2 IESG ge... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: IESG §1 Abs5 Z2;
Rechtssatz: Ausführungen zum Vorliegen der Merkmale nach § 1 Abs 5 Z 2 IESG bei einem Vereinsmitglied, das ohne Genehmigung durch die Generalversammlung in den Vereinsvorstand kooptiert wurde. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1985110050.X01 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: IESG §1 Abs5 Z2;
Rechtssatz: Auch für gesicherte Ansprüche von arbeitnehmerähnlichen Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs 5 Z 2 IESG erfüllen, besteht kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1986110088.X02 Im RIS seit 06.09.2006 mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: IESG §1 Abs5 Z2;
Rechtssatz: Es kommt nicht darauf an, ob der Geschäftsführer einer GmbH im relevanten Zeitraum Arbeitnehmer war oder die Voraussetzungen des § 1 Abs 5 Z 3 IESG erfüllte (Hinweis E 5.12.1984, 83/11/0105, VwSlg 11602 A/1984 und E 20.3.1985, 83/11/0181). Die Judikatur des VwGH steht im Einklang mit der
Begründung: des E VfGH vom 28.2.19... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: IESG §1 Abs5 Z2;
Rechtssatz: Besteht wegen der Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 Abs 5 Z 2 IESG kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für Ansprüche nach § 1 Abs 2 IESG, so auch keiner für Zinsenansprüche (aus diesen Ansprüchen), die in Zeiträumen entstanden sind, in denen der Betreffende nicht mehr zum Personenkreis des § 1 Abs 5 Z 2 IESG ge... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: IESG §1 Abs5 Z2;
Rechtssatz: Ausführungen zum Vorliegen der Merkmale nach § 1 Abs 5 Z 2 IESG bei einem Vereinsmitglied, das ohne Genehmigung durch die Generalversammlung in den Vereinsvorstand kooptiert wurde. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1985110050.X01 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: B-VG Art116 Abs4;IESG §1 Abs5 Z1;IESG §12 Abs1 Z5;WRG 1959 §87;
Rechtssatz: Ein nach den §§ 87 ff WRG 1959 gebildeter Wasserverband ist auch dann nicht als Gemeindeverband nach Art 116 Abs 4 B-VG zu qualifizieren, wenn ihm nur Gemeinden angehören. European Case Law ... mehr lesen...