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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs1 idF 1980/580;Rechtssatz
Hinterbliebene ehemaliger Arbeitnehmer haben (grundsätzlich) nur dann Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld, wenn der privatrechtliche Anspruch, für den sie Insolvenz-Ausfallgeld begehren, aus dem Arbeitsverhältnis des ehemaligen Arbeitnehmers mit der Person, hinsichtlich derer der Insolvenztatbestand eingetreten ist, an den der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld anknüpft, stammt. Gehörte der ehemalige Arbeitnehmer während der gesamten Dauer seines Arbeitsverhältnisses zum Personenkreis des § 1 Abs 5 Z 2 IESG, so ist der Anspruch der Hinterbliebenen auf Insolvenz-Ausfallgeld ausgeschlossen (Hinweis E 5.12.1984, 83/11/0105, VwSlg 11602 A/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986110055.X02Im RIS seit
05.09.2006