RS Vwgh 1987/1/23 86/11/0055

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Veröffentlicht am 23.01.1987
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IESG §1 Abs1 idF 1980/580;
IESG §1 Abs5 Z2 idF 1980/580;

Rechtssatz

Hinterbliebene ehemaliger Arbeitnehmer haben (grundsätzlich) nur dann Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld, wenn der privatrechtliche Anspruch, für den sie Insolvenz-Ausfallgeld begehren, aus dem Arbeitsverhältnis des ehemaligen Arbeitnehmers mit der Person, hinsichtlich derer der Insolvenztatbestand eingetreten ist, an den der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld anknüpft, stammt. Gehörte der ehemalige Arbeitnehmer während der gesamten Dauer seines Arbeitsverhältnisses zum Personenkreis des § 1 Abs 5 Z 2 IESG, so ist der Anspruch der Hinterbliebenen auf Insolvenz-Ausfallgeld ausgeschlossen (Hinweis E 5.12.1984, 83/11/0105, VwSlg 11602 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110055.X02

Im RIS seit

05.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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