RS Vwgh 1986/11/26 85/11/0170

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Veröffentlicht am 26.11.1986
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IESG §1 Abs5 Z2;
UrlaubsG 1976 §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Urlaubsentschädigung für noch nicht verjährte Urlaubsansprüche aus mehreren Urlaubsjahren stellt die Erfüllung der für diese Urlaubsjahre gebührenden, jeweils in einem bestimmten Urlaubsjahr entsprechend der Regelung des § 2 Abs 1 UrlG entstandenen und für dieses Urlaubsjahr gebührenden Urlaubsansprüche in Form einer den Urlaubsentgelten entsprechenden Geldleistung dar. Damit bringt der Gerichtshof auch zum Ausdruck, dass der jeweilige Urlaubsanspruch eines vergangenen Urlaubsjahres nicht zum Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres wird, sondern ein solcher des vergangenen Urlaubsjahres bleibt (Hinweis E 20.11.1985, 84/11/0214).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985110170.X02

Im RIS seit

10.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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