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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs5 Z2;Rechtssatz
Besteht wegen der Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 Abs 5 Z 2 IESG kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für Ansprüche nach § 1 Abs 2 IESG, so auch keiner für Zinsenansprüche (aus diesen Ansprüchen), die in Zeiträumen entstanden sind, in denen der Betreffende nicht mehr zum Personenkreis des § 1 Abs 5 Z 2 IESG gehörte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986110088.X03Im RIS seit
06.09.2006