RS Vwgh 1987/1/23 86/11/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1987
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IESG §1 Abs5 Z2;

Rechtssatz

Welche rechtlichen oder faktischen Einflussmöglichkeiten einem Geschäftsführer der KomplementärGmbH in der GmbH & Co KG und/oder der KomplementärGmbH zukamen, ist ohne Belang, weil es nach § 1 Abs 5 Z 2 IESG auf die Zugehörigkeit zum vertretungsbefugten Organ ankommt (Hinweis E 5.12.1984, 83/11/0105, VwSlg 11602 A/1984; E 20.3.1985, 83/11/0181; E 17.9.1986, 86/11/0088). Hiefür ist es aber auch ohne Bedeutung, ob die KomplementärGmbH eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet oder sich ihre Tätigkeit in der Ausübung ihrer Funktion als Komplementärgesellschaft erschöpft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110029.X02

Im RIS seit

31.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten