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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs5 Z2;Rechtssatz
Welche rechtlichen oder faktischen Einflussmöglichkeiten einem Geschäftsführer der KomplementärGmbH in der GmbH & Co KG und/oder der KomplementärGmbH zukamen, ist ohne Belang, weil es nach § 1 Abs 5 Z 2 IESG auf die Zugehörigkeit zum vertretungsbefugten Organ ankommt (Hinweis E 5.12.1984, 83/11/0105, VwSlg 11602 A/1984; E 20.3.1985, 83/11/0181; E 17.9.1986, 86/11/0088). Hiefür ist es aber auch ohne Bedeutung, ob die KomplementärGmbH eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet oder sich ihre Tätigkeit in der Ausübung ihrer Funktion als Komplementärgesellschaft erschöpft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986110029.X02Im RIS seit
31.08.2006