RS Vwgh 2001/1/26 2000/02/0146

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Veröffentlicht am 26.01.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs9;

Rechtssatz

Es ist rechtswidrig, die Verweigerung der Abgabe einer Harnprobe der Verweigerung der ärztlichen Untersuchung im Sinne des § 5 Abs. 9 StVO gleichzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020146.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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